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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7546<br />

nen Embryo auf ungeschlechtliche Weise, also ohne dass es<br />

zur Befruchtung einer menschlichen Eizelle durch eine<br />

menschliche Samenzelle kommt, zu schaffen. 132<br />

Die Notwendigkeit einer Klarstellung der Gesetzeslage<br />

ergibt sich aber vor allem aus folgendem Grund:<br />

Denkbar ist, dass sich ein Forscher nicht auf den Transfer<br />

einer (somatischen) Körperzelle in eine entkernte Eizelle<br />

beschränkt, sondern die Erbinformation des somatischen<br />

Zellkerns durch genetische Manipulation vor Übertragung<br />

in die entkernte Eizelle verändert. Führt dies dazu,<br />

dass auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen<br />

Ausführungen nicht mehr von der Erzeugung eines Embryos<br />

mit der gleichen Erbinformation gesprochen werden<br />

kann, scheidet eine Strafbarkeit wegen Klonens nach<br />

§ 6 Abs. 1 ESchG aus. Es liegt in diesem Falle aber auch<br />

kein Verstoß gegen das Verbot der künstlichen Veränderung<br />

der Keimbahn nach § 5 Abs. 1 ESchG133 vor, da somatische<br />

Zellen (Körperzellen) keine Keimbahnzellen im<br />

Sinne des § 8 Abs. 3 ESchG134 sind. Selbst wenn man unterstellt,<br />

dass im vorstehenden Falle die Erbinformation<br />

des Zellkerns einer Keimbahnzelle im Sinne des § 8 Abs. 3<br />

manipuliert würde, scheitert ein Verstoß gegen das Klonverbot<br />

daran, dass weder der veränderte Zellkern noch die<br />

entkernte Eizelle zur Befruchtung verwendet werden (§ 5<br />

Abs. 4 Nr. 1135 , § 5 Abs. 2 ESchG136 ). Mit dieser Kombinationsmethode<br />

könnten straflos beliebig viele menschliche<br />

Embryonen erzeugt werden, sogar unter Nutzung somatischer<br />

Zellkerne etwa von Toten. Hier ist nach der im<br />

„Klonbericht“ vom 26. August 1998137 dargelegten Ansicht<br />

der Bundesregierung eine gravierende Gesetzeslücke<br />

festzustellen und zu schließen.<br />

Zweifelhaft ist auch, inwieweit das „therapeutische“ Klonen<br />

unter Verwendung einer tierischen Eizelle, also der<br />

Transfer einer menschlichen somatischen Zelle (Körperzelle)<br />

in eine entkernte tierische Eizelle, wie dies in der<br />

132 Bericht zur Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfes beim<br />

Embryonenschutzgesetz aufgrund der beim Klonen von Tieren angewandten<br />

Techniken und der sich abzeichnenden weiteren<br />

Entwicklung (Klonbericht), <strong>Bundestag</strong>sdrucksache 13/11263, Abschnitt<br />

D.<br />

133 § 5 Abs. 1 ESchG: „Wer die Erbinformation einer menschlichen<br />

Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“<br />

134 § 8 Abs. 3: „Keimbahnzelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen,<br />

die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Eiund<br />

Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen,<br />

ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle<br />

an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.“<br />

135 § 5 Abs. 4 Nr. 1 ESchG lautet: „Absatz 1 findet keine Anwendung<br />

auf eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer außerhalb<br />

des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, dass<br />

diese zur Befruchtung verwendet wird.“<br />

136 § 5 Abs. 2 lautet: „Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle<br />

mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.“<br />

137 Bericht zur Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfes beim<br />

Embryonenschutzgesetz aufgrund der beim Klonen von Tieren angewandten<br />

Techniken und der sich abzeichnenden weiteren Entwicklung<br />

(Klonbericht), <strong>Bundestag</strong>sdrucksache 13/11263, Ziffer 3.1<br />

und Abschnitt D.<br />

Presse berichtet wurde138 , einen Verstoß gegen das Klonverbot<br />

nach § 6 ESchG begründet. Das Klonverbot ist verletzt,<br />

wenn ein „menschlicher Embryo“ entsteht. Embryo<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 ESchG ist (siehe oben) bereits die<br />

entwicklungsfähige menschliche Eizelle. Bei Verwendung<br />

einer tierischen Eizellhülle kann nicht von einer<br />

menschlichen Eizelle gesprochen werden, selbst wenn<br />

diese mit einem menschlichen Zellkern verbunden<br />

wird. 139 Die Verwendung von tierischem Zellmaterial hat<br />

der Gesetzgeber in § 7 ESchG (Chimären- und Hybridbildung)<br />

140 geregelt, dessen Anwendung hier aber zweifelhaft<br />

ist, da nicht mindestens ein menschlicher Embryo<br />

verwendet wird und keine Befruchtung unter Verwendung<br />

einer Ei- und Samenzelle stattfindet.<br />

Die Bundesregierung hat auch hier Handlungsbedarf gesehen<br />

und im „Klonbericht“ vom 26. August 1998 vorgeschlagen,<br />

die Regelung des § 7 so zu fassen, dass das Verfahren<br />

der Kerntransplantation unter Verwendung<br />

tierischen Materials eindeutig von der Vorschrift des § 7<br />

erfasst wird. 141<br />

1.2.3.2 Geltungsbereich des Embryonenschutzgesetzes<br />

Der räumliche Geltungsbereich des ESchG bestimmt sich<br />

nach dem Strafgesetzbuch. 142 Anknüpfungspunkt für eine<br />

Bestrafung ist das Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB143 ),<br />

welches am Tatort und nicht am Täter bzw. der Täterin anknüpft.<br />

Strafbar ist nur der in Deutschland begangene Verstoß,<br />

wozu jedoch auch die strafbare Teilnahme (Anstiftung<br />

und Beihilfe) an einer im Ausland nach deutschem<br />

Strafrecht begangenen strafbaren Handlung gehört, sofern<br />

der Teilnehmer oder die Teilnehmerin innerhalb <strong>Deutschlands</strong><br />

gehandelt hat.<br />

138 „China finanziert Kreuzung menschlicher Zellen mit denen vom<br />

Tier“ 2001. In der Presse wurde außerdem auch über Patentanträge<br />

berichtet, die diese Technologie beinhalten, wie z. B. die der Firmen<br />

Stem Cell Sciences/Australien und Biotransplant/USA.<br />

139 Keller/Günther/Kaiser (1992) § 6 Rn. 5.<br />

140 § 7 lautet: „(1) Wer es unternimmt, 1. Embryonen mit unterschiedlichen<br />

Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen<br />

Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen, 2. mit einem<br />

menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation<br />

als die Zelle des Embryos enthält und sich mit diesem<br />

weiter zu differenzieren vermag, oder 3. durch Befruchtung einer<br />

menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung<br />

einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen<br />

einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso<br />

wird bestraft, wer es unternimmt, 1. einen durch eine Handlung nach<br />

Abs. 1 entstandenen Embryo auf a) eine Frau oder b) ein Tier zu<br />

übertragen oder 2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.“<br />

141 Bericht zur Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfes beim<br />

Embryonenschutzgesetz aufgrund der beim Klonen von Tieren angewandten<br />

Techniken und der sich abzeichnenden weiteren Entwicklung<br />

(Klonbericht), <strong>Bundestag</strong>sdrucksache 13/11263, Ziffer 8.2<br />

und Abschnitt D.<br />

142 Die folgenden Ausführungen sind entnommen: Wolfrum 2001.<br />

143 § 3 StGB lautet: „Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland<br />

begangen wurden.“

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