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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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Drucksache 14/7546 – 58 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode<br />

von menschlichen embryonalen Stammzellen ist daher<br />

unter engen Voraussetzungen zu tolerieren. Die Erfüllung<br />

der Voraussetzungen ist von einer transparent arbeitenden<br />

staatlich legitimierten Kontrollbehörde zu überwachen.<br />

Als notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des<br />

Imports sieht die Enquete-Kommission insbesondere an:<br />

Beschränkungen des Imports auf die derzeit bereits vorhandenen,<br />

aus kryokonservierten sog. „überzähligen“<br />

Embryonen gewonnenen embryonalen Stammzelllinien<br />

(Festlegung eines bestimmten Stichtages entsprechend<br />

der „Bush-Regelung“ vom 9. August 2001); Darlegung<br />

der Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit<br />

des Forschungsprojektes, für das der Import beantragt<br />

wird; Nachweis eines qualifizierten informed consent.<br />

Ein Import ist unter diesen engen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

im Rahmen einer ethischen Abwägung tolerierbar,<br />

zumal mit der Beschränkung der Zulässigkeit des<br />

Imports auf die derzeit bereits vorhandenen Stammzelllinien<br />

die Tötung weiterer Embryonen zu Forschungszwecken<br />

verhindert wird.<br />

Diese Importregulierung ist an die Gewährleistung des<br />

Embryonenschutzes in Deutschland auf seinem bisherigen<br />

hohen Niveau zu binden.<br />

Argumentation A 321<br />

Volker Beck<br />

Rainer Beckmann<br />

Priv.-Doz. Dr. Kathrin Braun<br />

Ilse Falk<br />

Hans-Josef Fell<br />

Prof. Dr. Heinrich Fink<br />

Prof. Dr. Linus Geisler<br />

Dr. Sigrid Graumann<br />

Ulrike Höfken<br />

Hubert Hüppe<br />

Dr. Otmar Kloiber<br />

Monika Knoche<br />

Helga Kühn-Mengel<br />

Götz-Peter Lohmann<br />

Prof. Dr. Ernst Luther<br />

Prof. Dr. Therese Neuer-Miebach<br />

Claudia Nolte<br />

Prof. Dr. Johannes Reiter<br />

René Röspel<br />

Dr. Gerhard Scheu<br />

Dr. Ingrid Schneider<br />

Dr. Ilja Seifert<br />

Matthäus Strebl<br />

Dr. Margit Wetzel<br />

Dr. Wolfgang Wodarg<br />

Dr. Michael Wunder<br />

321 Vgl. Zusammensetzung der Enquete-Kommission „Recht und Ethik<br />

der modernen Medizin“<br />

Argumentation B<br />

Volker Beck<br />

Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />

Hans-Josef Fell<br />

Ulrike Höfken<br />

Prof. Dr. Ludger Honnefelder<br />

Werner Lensing<br />

Dr. Carola Reimann<br />

Margot v. Renesse<br />

Ulrike Riedel<br />

Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig<br />

Prof. Dr. Erika Schuchardt<br />

Prof. Dr. Klaus Tanner<br />

4. Embryonale Keimzellen (EG-Zellen)<br />

Die Herstellung von EG-Zellen aus abgetriebenen Embryonen<br />

oder Feten ist in der Bundesrepublik Deutschland<br />

zulässig, solange die hergestellten Zelllinien sich<br />

nicht als totipotent erweisen, d. h. zur Ganzheitsbildung<br />

zu einem Menschen fähig sind. 322 Bereits tote Embryonen<br />

oder Feten, die zur EG-Zell-Gewinnung verwendet werden,<br />

unterstehen nicht dem grundrechtlichen Lebensschutzgebot.<br />

323 Einschlägig sind jedoch die „Richtlinien<br />

zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe“ der<br />

Bundesärztekammer von 1991. 324<br />

Die Entnahme von anderen embryonalen oder fetalen Geweben<br />

aus abgetriebenen Embryonen oder Feten zur<br />

Stammzellgewinnung wird in diesem Zusammenhang<br />

nicht weiter analysiert. Sie hat aber in Bezug auf die Gewinnung<br />

der Zellen eine gleiche ethische und rechtliche<br />

Problematik.<br />

Die besondere Beachtung der embryonalen Keimzellen<br />

beruht auf der Beobachtung ihrer Pluripotenz und damit<br />

ihrer besonderen Eignung zur Stammzellherstellung. Die<br />

Kommission hat die spezifische Verwendung von embryonalen<br />

Keimzellen zur Züchtung von Gonaden- oder<br />

Keimzellersatz oder zur Embryonenerzeugung nicht diskutiert.<br />

Dies würde einer gesonderten ethischen und<br />

rechtlichen Betrachtung bedürfen.<br />

322 Nur in diesem Fall fielen sie gemäß § 8 Abs. 1 ESchG in den Schutzbereich<br />

dieses Gesetzes. Ansonsten gilt das Embryonenschutzgesetz<br />

nicht, da es nur den Zeitraum bis zur Einnistung des Embryos bzw.<br />

der totipotenten Zelle in den Uterus umfasst.<br />

323 Im Folgenden sind mit der Formulierung „abgetriebene Feten“ abgetriebene,<br />

tote Feten gemeint.<br />

324 Bundesärztekammer 1991.<br />

Dagegen befasst sich die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission<br />

bei der Bundesärztekammer zur Übertragung von Nervenzellen<br />

in das Gehirn von Menschen (Bundesärztekammer 1998b) nur<br />

mit der Transplantation von fetalen Nervenzellen in das Gehirn von<br />

Menschen. Darum geht es bei der Forschung mit EG-Zellen aber<br />

nicht. In der Stellungnahme wird empfohlen, Heilversuche und klinische<br />

Studien, die die Übertragung von fetalen Nervenzellen in das<br />

Gehirn von Menschen zum Gegenstand haben, wegen der ethischen<br />

Probleme bei der Gewinnung von fetalen Geweben und in Anbetracht<br />

von in der Entwicklung befindlichen viel versprechenden alternativen<br />

Heilmethoden vorläufig auszusetzen.

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