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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

5.2.3 je PKW und LKW mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t,<br />

Zugmaschinen und andere Fahrzeuge<br />

einschließlich Boote entsprechender<br />

Größe<br />

5.2.4 je LKW mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger<br />

und anderer Fahrzeuge einschließlich<br />

Boote entsprechender Größe<br />

5.3 Tagesgebühr bei Verwahrung von<br />

Fahrzeugen in geschlossenen Räumen<br />

5.4 Verwahrung anderer Sachen, je nach<br />

Größe<br />

5.5 Verwahrung durch Dritte Bei<br />

Verwahrung durch Dritte sind die<br />

tatsächlichen Kosten als Auslagen zu<br />

erheben.<br />

6. Verwertung sichergestellter oder<br />

beschlagnahmter Sachen nach § 29<br />

Abs. 2 Satz 1 SächsPolG<br />

www.revosax.sachsen.de 142 von 199<br />

6<br />

7,70<br />

das Zweifache der Gebühr nach<br />

Tarifstelle 5.2<br />

A n m e r k u n g :<br />

Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird<br />

zusätzlich zu der Gebühr nach<br />

Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.<br />

15 bis 175<br />

6.1 durch eigene Dienststellen 25 bis 180<br />

6.2 durch Dritte Bei Verwertung durch<br />

Dritte ist der tatsächlich entstandene<br />

Aufwand als Auslage zu erheben.<br />

7. Bergung von Wasserfahrzeugen bei<br />

von Bootsführern leichtfertig<br />

herbeigeführten Notfällen nach § 3<br />

A n m e r k u n g<br />

zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 :<br />

Für die Verwahrung einer gestohlenen<br />

oder sonst abhanden gekommenen<br />

Sache ist neben der Grundgebühr eine<br />

Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur<br />

zu entrichten<br />

(1) bis zur Verlustanzeige bei einer<br />

Polizeidienststelle,<br />

(2) ab dem fünften Tag nach Absenden<br />

der Aufforderung zur Abholung.

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