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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

2. Verordnung über die Gewährleistung von<br />

Atomsicherheit und Strahlenschutz und<br />

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über<br />

die Gewährleistung von Atomsicherheit und<br />

Strahlenschutz<br />

2.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der<br />

Verordnung über die Gewährleistung von<br />

Atomsicherheit und Strahlenschutz<br />

2.2 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>des</strong> Atomgesetzes im Bereich von<br />

Sanierungen und Stilllegungen nach der<br />

Verordnung über die Gewährleistung von<br />

Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der<br />

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über<br />

die Gewährleistung von Atomsicherheit und<br />

Strahlenschutz<br />

2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Bescheids über die Genehmigung oder gegen<br />

Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine<br />

Auflagen oder Anordnungen geboten sind<br />

(1) Darüber hinaus werden<br />

Auslagen nach § 12 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG<br />

nicht erhoben.<br />

(2) Die Kosten werden<br />

auch dann erhoben, wenn<br />

die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen geboten<br />

ist.<br />

250 bis 25 700<br />

kostenfrei<br />

2.2.2 im Übrigen 50 bis 2 600<br />

2.3 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung<br />

über die Gewährleistung von Atomsicherheit und<br />

Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung<br />

A n m e r k u n g e n<br />

zu Tarifstelle 2.2:<br />

(1) Darüber hinaus werden<br />

Auslagen nach § 12 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG<br />

nicht erhoben.<br />

(2) Die Kosten werden<br />

auch dann erhoben, wenn<br />

die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen geboten<br />

ist.<br />

150 bis 800<br />

www.revosax.sachsen.de 156 von 199

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