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Lfd.<br />

Nr.<br />

Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

15. Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG 25<br />

16. sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und<br />

Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung <strong>des</strong><br />

Gebührenschuldners vorgenommen werden, und nicht in der<br />

laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind<br />

Tarif-<br />

stelle<br />

100 Wasserrecht<br />

Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

Gesetz zur Ordnung <strong>des</strong> Wasserhaushalts<br />

(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)<br />

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von<br />

Abwasser in Gewässer<br />

(Abwasserabgabengesetz – AbwAG)<br />

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)<br />

Gesetz zur Regelung <strong>des</strong><br />

Verwaltungsverfahrens- und <strong>des</strong><br />

Verwaltungszustellungsrechts für den<br />

Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)<br />

Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Umwelt und<br />

Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische<br />

Anlagenverordnung – SächsVAwS)<br />

1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Gebührenfestsetzung<br />

1.1.1 Bei der Festsetzung von<br />

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in<br />

Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen<br />

können die in der laufenden Nummer 17<br />

(Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen<br />

Festlegungen zur Gebührenermittlung<br />

ergänzend herangezogen werden, sofern in<br />

dieser laufenden Nummer nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder<br />

Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die<br />

im Antrag genannten Investitionskosten<br />

einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.<br />

Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten<br />

zählen Finanzierungs- und<br />

Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge,<br />

das Grundstück einschließlich<br />

50 bis 500<br />

www.revosax.sachsen.de 168 von 199

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