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Kostenverzeichnis des LfULG [Download,*.pdf, 1,11 MB

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Lfd.<br />

Nr.<br />

5<br />

Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

4. aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel<br />

Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie,<br />

EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest<br />

5. Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für<br />

Venüle zur Blutalkoholbestimmung<br />

6. Laboratoriumsuntersuchung Untersuchung nach enzymatischen,<br />

mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen,<br />

serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden;<br />

blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von<br />

Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-<br />

Interferon-Test<br />

7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und<br />

Auswertung)<br />

4 bis 35<br />

je<br />

Untersuchung,<br />

min<strong>des</strong>tens 5<br />

www.revosax.sachsen.de 24 von 199<br />

8<br />

5 bis 500<br />

8. Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen 23 bis 44<br />

9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit<br />

Krankheitserregern nach § 44 IfSG<br />

10. Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG<br />

und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG<br />

A n m e r k u n g :<br />

Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse<br />

liegen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 SächsVwKG<br />

anzuwenden.<br />

<strong>11</strong>. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme<br />

von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1<br />

Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3<br />

Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO<br />

12<br />

100 bis 280<br />

45 bis 350<br />

<strong>11</strong>.1 bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt 32 bis 280<br />

<strong>11</strong>.2 bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt<br />

Tarif-<br />

stelle<br />

A n m e r k u n g :<br />

Zu der Überwachung gehören die Begehung <strong>des</strong> Objektes, die<br />

Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die<br />

Auswertung. Gebühr nach Tarifstelle <strong>11</strong>.1, zuzüglich 8 bis 16<br />

für jede nicht von Tarifstelle <strong>11</strong>.1 erfasste Probe<br />

Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

Amtstierärztliche einschließlich<br />

grenztierärztlicher sowie sonstiger<br />

Untersuchungen<br />

Verordnung (EG) Nr. 999/2001<br />

<strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong>

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