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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

600 000 EUR übersteigenden<br />

Errichtungskosten<br />

1.5 über 3 000 000 EUR 7 050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3 000<br />

000 EUR übersteigenden<br />

Errichtungskosten<br />

2. Genehmigung der Errichtung und <strong>des</strong><br />

Betriebs gentechnischer Anlagen nach<br />

§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2<br />

GenTG ohne Durchführung eines<br />

Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2 GenTG<br />

3. Teilgenehmigungen<br />

3.1 Genehmigung für die Errichtung einer<br />

gentechnischen Anlage oder eines<br />

Teils einer solchen Anlage nach § 8<br />

Abs. 3 Nr. 1 GenTG<br />

3.2 Genehmigung für den Betrieb einer<br />

gentechnischen Anlage oder eines<br />

Teils einer solchen Anlage nach<br />

Erteilung einer Genehmigung<br />

entsprechend Tarifstelle 3.1<br />

3.3 Genehmigung für die Errichtung und<br />

den Betrieb eines Teils einer<br />

gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3<br />

Nr. 2 GenTG<br />

4. Änderungsgenehmigungen nach § 8<br />

Abs. 4 GenTG<br />

4.1 Genehmigung der wesentlichen<br />

Änderung der Lage, der Beschaffenheit<br />

oder <strong>des</strong> Betriebs einer gentechnischen<br />

Anlage<br />

4.2 Genehmigung bei ausschließlich<br />

wesentlicher Änderung <strong>des</strong> Betriebs<br />

einer Anlage<br />

5. Entscheidungen über Anmeldungen<br />

5.1 zur Errichtung und zum Betrieb<br />

gentechnischer Anlagen und zu<br />

vorgesehenen erstmaligen<br />

gentechnischen Arbeiten nach § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 GenTG<br />

5.2 zur wesentlichen Änderung der Lage,<br />

der Beschaffenheit oder <strong>des</strong> Betriebs<br />

einer gentechnischen Anlage nach § 8<br />

Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit<br />

Abs. 2 Satz 1 GenTG<br />

75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle<br />

1<br />

Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2,<br />

bezogen auf den jeweiligen<br />

Anlagenumfang<br />

100 bis 6 300<br />

Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2,<br />

bezogen auf den Anlagenteil<br />

Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2,<br />

bezogen auf die Kosten der Änderung<br />

100 bis 5 700<br />

2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2<br />

2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2,<br />

bezogen auf die Kosten der Änderung<br />

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