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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)<br />

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat<br />

Sachsen (SächsGDG)<br />

Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt<br />

und Landwirtschaft und <strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums für<br />

Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die<br />

Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung<br />

(Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewVO)<br />

A n m e r k u n g :<br />

Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen),<br />

Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind,<br />

sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7<br />

abgegolten.<br />

1. Ärztliche Untersuchung<br />

1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche<br />

Äußerung oder mit kurzem Gutachten<br />

1.2 mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten 50<br />

bis 240<br />

2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG<br />

2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer<br />

Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG<br />

2.2 nach Tarifstelle 2.1 für<br />

(1) Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemein<br />

bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und<br />

Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die<br />

eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,<br />

(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und<br />

Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der<br />

regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche<br />

Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43<br />

Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,<br />

(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine<br />

Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung<br />

dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie<br />

7 bis 50<br />

(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit<br />

der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt kostenfrei<br />

3. Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer<br />

Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG<br />

sowie einer Zweitschrift <strong>des</strong> Impfbuches<br />

www.revosax.sachsen.de 23 von 199<br />

26<br />

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