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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß<br />

§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG<br />

1.6 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3<br />

Satz 2 WaffG für Munitionssammler oder<br />

Munitionssachverständige oder Ausstellung eines<br />

Munitionserwerbsscheins nach § <strong>11</strong> Abs. 1 Satz 1 WaffG<br />

1.7 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1<br />

WaffG für Waffensammler, Bewachungsunternehmer oder<br />

Waffen- und Munitionssachverständige oder Umschreibung<br />

einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach Änderung<br />

<strong>des</strong> Sammelthemas<br />

1.8 Eintragung <strong>des</strong> Überlassens einer oder mehrerer Waffen in<br />

die Waffenbesitzkarte oder Austragung einer Waffe aus der<br />

Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG<br />

1.9 Erlaubnis nach § <strong>11</strong> Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer<br />

Schusswaffe oder Munition in einem anderen<br />

EUMitgliedsstaat durch Personen aus der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland<br />

1.10 Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte oder<br />

einer Amtshandlung, zu der der Gebührenschuldner Anlass<br />

gegeben hat, nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG<br />

2. Führen und Schießen<br />

2.1 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4<br />

Satz 4 WaffG<br />

2.2 Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines<br />

Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG<br />

www.revosax.sachsen.de 166 von 199<br />

45<br />

250<br />

2.1.1 für gefährdete Personen in Sinne <strong>des</strong> § 19 WaffG 120<br />

2.2.2 für Bewachungsunternehmen im Sinne <strong>des</strong> § 28 WaffG 200<br />

2.3 Änderung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer<br />

nach § 28 Abs. 3 und 4 WaffG<br />

2.4 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach<br />

§ 10 Abs. 5 WaffG<br />

2.5 Erlaubnis zum Führen von Waffen und zum Schießen nach<br />

§ 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 WaffG<br />

3. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel<br />

3.1 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von<br />

Schusswaffen oder Munition oder Erlaubnis zum Handel mit<br />

Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 WaffG<br />

20<br />

je Waffe<br />

25<br />

60 bis 300<br />

65<br />

50<br />

35 bis 190<br />

60 bis 230<br />

190 bis 1 900<br />

3.2 Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der<br />

nach Tarifstelle<br />

3.1 festgesetzten<br />

Gebühr<br />

3.3 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten 90 bis 550

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