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Lfd.<br />

Nr.<br />

Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei<br />

ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne<br />

wichtigen Grund).<br />

10. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines<br />

Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines<br />

Umschulungsprüfungszeugnisses<br />

<strong>11</strong>. Bestätigung der Übereinstimmung <strong>des</strong> Qualifizierungsbil<strong>des</strong> nach<br />

§ 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO<br />

Tarif-<br />

stelle<br />

12 bis 65<br />

35 bis 240<br />

Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne<br />

Bestallung (Heilpraktikergesetz) Erste Durchführungsverordnung<br />

zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne<br />

Bestallung Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im<br />

Freistaat Sachsen (SächsGDG)<br />

1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Heilpraktikergesetzes 100 bis<br />

250<br />

2. Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten<br />

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige<br />

Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung<br />

3. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3<br />

in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG<br />

4. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i<br />

der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die<br />

berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung<br />

5. eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für<br />

spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten<br />

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige<br />

Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung<br />

Tarif-<br />

stelle<br />

100 bis<br />

280<br />

50 bis 280<br />

230 bis<br />

410<br />

230 bis<br />

410<br />

Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

21 Bestattungswesen<br />

Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und<br />

Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)<br />

1. Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen<br />

nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das<br />

Gesundheitsamt<br />

2. Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2<br />

oder Abs. 5 Satz 1 SächsBestG<br />

Lfd. Nr. Tarif-<br />

stelle<br />

22 aufgehoben<br />

Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

10 bis 175<br />

10 bis 30<br />

www.revosax.sachsen.de 66 von 199

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