Kostenverzeichnis des LfULG [Download,*.pdf, 1,11 MB
Kostenverzeichnis des LfULG [Download,*.pdf, 1,11 MB
Kostenverzeichnis des LfULG [Download,*.pdf, 1,11 MB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />
5.3 bei ausschließlich wesentlicher<br />
Änderung <strong>des</strong> Betriebs einer Anlage<br />
nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung<br />
mit Abs. 2 Satz 1 GenTG<br />
6. Genehmigung weiterer gentechnischer<br />
Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und<br />
Abs. 3 GenTG<br />
7. Erteilung einer Genehmigung oder<br />
Entscheidung über eine Anmeldung<br />
nach § 8 GenTG, wenn der<br />
Gebührenberechnung<br />
Errichtungskosten nicht zugrunde<br />
gelegt werden können oder wenn<br />
Errichtungskosten nur in<br />
untergeordnetem Maße entstehen<br />
90 bis 4 000<br />
100 bis 5 700<br />
100 bis 22 000<br />
A n m e r k u n g e n<br />
zu den Tarifstellen 1 bis 7:<br />
(1) Bei der Berechnung der Gebühren<br />
kommen nur diejenigen Teile der<br />
Anlage in Betracht, auf die sich die<br />
Genehmigung erstreckt; der Wert der<br />
Grundfläche wird nicht gerechnet.<br />
(2) Schließt die Anlagengenehmigung<br />
andere behördliche Entscheidungen<br />
nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht<br />
sich die Gebühr um die für diese<br />
Entscheidungen zu erhebenden<br />
Gebühren.<br />
(3) Wird im Genehmigungsverfahren<br />
ein Erörterungstermin im Sinne <strong>des</strong> § 6<br />
Abs. 1 der Verordnung über<br />
Anhörungsverfahren nach dem<br />
Gentechnikgesetz<br />
(Gentechnik-Anhörungsverordnung –<br />
GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich<br />
eine für die Genehmigung nach der<br />
jeweiligen Tarifstelle berechnete<br />
Wertgebühr für jeden Tag, an dem<br />
Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.<br />
(4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4<br />
GenTG eine Genehmigung nach § 8<br />
Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in<br />
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2<br />
GenTG, erteilt oder über eine<br />
Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1<br />
GenTG entschieden, kann die Gebühr<br />
nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf<br />
zwei Drittel ermäßigt werden.<br />
(5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3<br />
Satz 2 GenTG sind in den Gebühren<br />
www.revosax.sachsen.de 87 von 199