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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1<br />

der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung,<br />

Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der<br />

Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

<strong>11</strong>0 bis 1 300<br />

3. Zulassung von Ausnahmen nach § 17c Abs. 4 TierSG 30 bis 175<br />

4. sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 15 bis 650<br />

5. Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG sowie Genehmigung<br />

nach § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG<br />

6. Zulassung von Anlagen oder Betrieben zur Verarbeitung von<br />

tierischen Nebenprodukten, eines<br />

Zwischenbehandlungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage, einer<br />

Mitverbrennungsanlage, von Anlagen, die tierische<br />

Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden,<br />

eines Heimtierfutterbetriebes, von organischen Düngemittel-<br />

oder Bodenverbesserungsmittelherstellungsanlagen, von<br />

Biogasanlagen, von Kompostieranlagen oder eines<br />

Lagerbetriebes nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1069/2009<br />

7. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen<br />

an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes<br />

8. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder<br />

Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8<br />

Abs. 1 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes<br />

9. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 4 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes<br />

30 bis 1 300<br />

30 bis 1 300<br />

200 bis 1 600<br />

30 bis 260<br />

30 bis 400<br />

10. Erlaubnis nach § <strong>11</strong> Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes 15,75<br />

je<br />

angefangene<br />

viertel<br />

Stunde,<br />

min<strong>des</strong>tens<br />

30<br />

<strong>11</strong>. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus<br />

Drittländern nach § <strong>11</strong>a Abs. 4 Satz 1 <strong>des</strong> Tierschutzgesetzes<br />

12. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke<br />

nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen<br />

Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei<br />

(1) begründeten Verdachtsfällen,<br />

15,75<br />

je<br />

angefangene<br />

viertel<br />

Stunde,<br />

min<strong>des</strong>tens<br />

30<br />

15,75<br />

je<br />

angefangene<br />

viertel<br />

Stunde,<br />

min<strong>des</strong>tens<br />

30<br />

www.revosax.sachsen.de 161 von 199

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