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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

Tarifstelle 2.2 festzusetzen.<br />

2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren<br />

nach Tarifstelle 2.1 Abweichend von<br />

Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen<br />

bei Benutzungen von<br />

2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach<br />

Tarifstelle 2.1,<br />

min<strong>des</strong>tens 50<br />

2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1,<br />

zuzüglich 7,5 Prozent der<br />

Gebühren nach Tarifstelle 2.1<br />

je weiteres das erste Jahr<br />

übersteigende Jahr<br />

2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach<br />

Tarifstelle 2.1, zuzüglich<br />

2,5 Prozent der Gebühr nach<br />

Tarifstelle 2.1 je weiteres das<br />

zehnte Jahr übersteigende Jahr<br />

2.2.4 über 30 Jahre oder unbefristet<br />

A n m e r k u n g e n<br />

zu Tarifstelle 2.2:<br />

(1) Wird im Anschluss an eine befristete<br />

Erlaubnis oder Bewilligung für denselben<br />

Benutzungstatbestand eine unbefristete<br />

Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die<br />

nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine<br />

befristete Erlaubnis oder Bewilligung<br />

festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für<br />

die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung<br />

zu Dreiviertel angerechnet werden. Das<br />

Gleiche gilt für die Verlängerung einer<br />

befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.<br />

(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach<br />

Rahmengebühr darf der gesetzliche<br />

Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung<br />

unbefristeter Nutzungsrechte nicht<br />

überschritten werden.<br />

2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen<br />

2.3.1 Zulassung <strong>des</strong> vorzeitigen Beginns nach § 17<br />

Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse<br />

nach den §§ 8 und 10 WHG, § 13 Abs. 1<br />

Satz 1 SächsWG oder Bewilligungen nach<br />

den §§ 8 und 10 WHG, § 14 Abs. 1 Satz 1<br />

SächsWG<br />

150 Prozent der Gebühr nach<br />

Tarifstelle 2.1,<br />

min<strong>des</strong>tens 600<br />

20 Prozent der Gebühren nach<br />

den Tarifstellen 2.1 oder 2.2,<br />

min<strong>des</strong>tens 75<br />

www.revosax.sachsen.de 176 von 199

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