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Neuntes Sächsisches <strong>Kostenverzeichnis</strong> - 9. SächsKVZ<br />

Anlage 7<br />

(zu § 1 Nr. 5)<br />

Gebühren und Auslagen für Leistungen <strong>des</strong> einheitlichen Ansprechpartners<br />

im Freistaat Sachsen<br />

Tarifstelle Gegenstand Gebühren<br />

EUR<br />

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im<br />

Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom<br />

13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), geändert<br />

durch Artikel 2 Abs. 7 <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />

19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der<br />

jeweils geltenden Fassung<br />

1. Erteilung von Informationen<br />

1.1 auf elektronischem Weg durch<br />

Zurverfügungstellen <strong>des</strong> Internetportals <strong>des</strong><br />

einheitlichen Ansprechpartners<br />

1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel<br />

durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische,<br />

persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft<br />

1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf<br />

die im Internetportal <strong>des</strong> einheitlichen<br />

Ansprechpartners zur Verfügung stehenden<br />

Informationen beschränkt<br />

gebührenfrei<br />

gebührenfrei<br />

1.2.2 im Übrigen <strong>11</strong>,50<br />

je angefangene Viertelstunde<br />

2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und<br />

bei Rücknahme <strong>des</strong> Antrags auf Abwicklung von<br />

Verfahren<br />

3. Auslagen<br />

Als Auslagen sind zu erheben:<br />

Entgelte für Post- und<br />

Telekommunikationsdienstleistungen<br />

Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten<br />

<strong>11</strong>,50<br />

je angefangene<br />

Viertelstunde,<br />

höchstens die Summe der für<br />

die Verfahren von den<br />

Genehmigungsbehörden zu<br />

erhebenden Gebühren<br />

www.revosax.sachsen.de 199 von 199

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