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Gesamtstudie zur Entwicklung und Steuerung der ... - Stadt Gernsbach

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WINDENERGIE IN DER RAUMSCHAFT DER STÄDTE UND GEMEINDEN IM<br />

LANDKREIS RASTATT, STADTKREIS BADEN-BADEN UND ANGRENZENDER KOMMUNEN<br />

1.2 ZULÄSSIGKEIT VON WINDENERGIEANLAGEN<br />

Das Bauplanungsrecht ermöglicht gr<strong>und</strong>sätzlich die Zulassung von Windenergieanlagen<br />

sowohl im mit einem Bebauungsplan beplanten Bereich als auch im unbeplanten<br />

Bereich. In diesen Gebieten ist aber regelmäßig nur eine private Windenergieanlage<br />

als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie <strong>der</strong> Eigenart des<br />

Gebiets nicht wi<strong>der</strong>spricht bzw. sich in die nähere Umgebung einfügt. Wegen <strong>der</strong><br />

günstigeren Windverhältnisse sind Windenergieanlagen regelmäßig auf einen<br />

Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. § 35 BauGB enthält<br />

hierfür die Voraussetzungen <strong>und</strong> unterscheidet zwischen den im Außenbereich<br />

privilegierten <strong>und</strong> erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben (Abs. 1) <strong>und</strong> sonstigen<br />

Vorhaben (Abs. 2). „Um den Anteil erneuerbarer Energie an <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

zu steigern <strong>und</strong> eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen“<br />

wurden Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB den privilegierten <strong>und</strong><br />

somit erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben zugeordnet. Damit besteht für<br />

Windenergieanlagen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung<br />

gesichert ist <strong>und</strong> öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Umfassen<strong>der</strong> Planvorbehalt (§ 35 Abs. 3 BauGB): Bei isolierter Privilegierung<br />

des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB würden Windenergieanlagen im Außenbereich bei<br />

entsprechen<strong>der</strong> Antragstellung zugelassen werden müssen. Um eine damit befürchtete<br />

flächendeckende Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden, hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber den Gemeinden in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch einen sog. Planvorbehalt<br />

eine <strong>Steuerung</strong>smöglichkeit gegeben. Danach können Gemeinden <strong>und</strong> Planungsverbände<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung Windenergieanlagen<br />

durch entsprechende Darstellungen an geeigneten Stellen als Konzentrationszonen<br />

ermöglichen <strong>und</strong> damit umgekehrt an ungeeigneten Stellen im Außenbereich<br />

wegen des dann entgegenstehenden öffentlichen Belangs verhin<strong>der</strong>n.<br />

Schlüssiges Planungskonzept: Erfor<strong>der</strong>lich für eine <strong>Steuerung</strong> ist immer, dass<br />

die Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Planungsverband eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets<br />

vorgenommen hat <strong>und</strong> ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit<br />

dem sie die beson<strong>der</strong>e Eignung <strong>der</strong> konkret ausgewiesenen Fläche darlegt <strong>und</strong> auf<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ungeeignete Standorte ausschließt.<br />

Verfahren bei <strong>der</strong> Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie<br />

im Flächennutzungsplan: Die planerische Darstellung von „Konzentrationszonen“<br />

können z.B. als „Son<strong>der</strong>gebieten mit Zweckbestimmung Windenergieanlagen“ mit §<br />

5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung<br />

o<strong>der</strong> als „Versorgungsflächen“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dargestellt werden.<br />

Auch eine Darstellung als „Konzentrationszonen Windenergie“ wird häufig genutzt.<br />

Mit <strong>der</strong> Novelle des Baugesetzbuches am 22.07.2011 wird überdies in § 5 Abs. 2<br />

Ziffer 2b klargestellt, dass auch technische Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken,<br />

im Flächennutzungsplan dargestellt werden können.<br />

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HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten

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