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Gesamtstudie zur Entwicklung und Steuerung der ... - Stadt Gernsbach

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WINDENERGIE IN DER RAUMSCHAFT DER STÄDTE UND GEMEINDEN IM<br />

LANDKREIS RASTATT, STADTKREIS BADEN-BADEN UND ANGRENZENDER KOMMUNEN<br />

§ 26 (2) BNatSchG: (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson<strong>der</strong>er<br />

Beachtung des § 5 Absatz 1 <strong>und</strong> nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen<br />

verboten, die den Charakter des Gebiets verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> dem beson<strong>der</strong>en<br />

Schutzzweck zuwi<strong>der</strong>laufen.<br />

Gesetz zum Schutz <strong>der</strong> Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)<br />

§ 2 (1) bis (3) DSchG: „Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen<br />

<strong>und</strong> Sachgesamtheiten <strong>und</strong> Teile von Sachen, an <strong>der</strong>en Erhaltung aus wissenschaftlichen,<br />

künstlerischen o<strong>der</strong> heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches<br />

Interesse besteht. (…)<br />

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch<br />

1. Die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild<br />

von erheblicher Bedeutung ist (§15 Abs. 3) sowie<br />

2. Gesamtanlagen (§19).“<br />

§ 15 (3) DSchG: „Bauliche Anlagen in <strong>der</strong> Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals,<br />

soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,<br />

dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörde errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

beseitigt werden. (…)“<br />

§ 8 (1): „Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörde<br />

1. zerstört o<strong>der</strong> beseitigt werden,<br />

2. In seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden<br />

(…)“<br />

Als weitere wichtige Vereinbarung sei an dieser Stelle die Europäische Landschaftskonvention<br />

(Art. 6) erwähnt. Ziel ist die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Landschaft.<br />

Die Konvention spricht sich für eine gezielte Landschaftsentwicklung aus, auch in<br />

sogenannten alltäglichen, städtischen <strong>und</strong> beeinträchtigten Landschaften. Da<br />

Deutschland die Konvention nicht ratifiziert hat, wird hierauf nicht näher eingegangen.<br />

2.8.2 AUSWIRKUNGEN VON WINDENERGIEANLAGEN AUF DIE<br />

LANDSCHAFT<br />

Die bisher bekannte Kulturlandschaft wird sich durch die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

in ihrer Eigenart verän<strong>der</strong>n. Durch das Einbringen dieser technischen<br />

Anlagen mit entsprechend neuen Dimensionen bezüglich Volumen, Höhe <strong>und</strong><br />

Massierung kommt es zu Maßstabsverän<strong>der</strong>ungen. Es findet eine Anreicherung<br />

<strong>der</strong> Landschaft mit technischen Elementen statt. Neu ist auch die Beweglichkeit<br />

dieser Elemente. Diese ziehen naturgemäß die Aufmerksamkeit des Menschen an.<br />

Bekannte Horizontbil<strong>der</strong> <strong>und</strong> Silhouetten werden verän<strong>der</strong>t. Die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

Landschaft – das reine Landschaftserleben – wird gestört.<br />

Windenergieanlagen verän<strong>der</strong>n den durch natürliche o<strong>der</strong> kulturelle Elemente wie<br />

Bäume, Hecken, Felsen, Kirchtürme, Häuser, Schornsteine, Freileitungen etc. geprägten<br />

vertikalen Maßstab erheblich. So sind Windenergieanlagen bis zu 5-6 Mal<br />

so hoch wie die bis dahin dominierenden Bäume o<strong>der</strong> Kirchen (25 - 30 m) (Ratzbor<br />

G. 2011).<br />

Windenergieanlagen passen sich meist nicht in die vorhandene Landschaft ein, eine<br />

`Kaschierung´ durch Eingrünung o.ä. ist kaum möglich. Sie verän<strong>der</strong>n zum einen<br />

das Erscheinungsbild <strong>der</strong> Kulturlandschaft an sich, zum an<strong>der</strong>en wird die Funktion<br />

<strong>der</strong> Landschaft als Voraussetzung für die freiraumgeb<strong>und</strong>ene Erholung beein-<br />

54 HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten

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