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Gesamtstudie zur Entwicklung und Steuerung der ... - Stadt Gernsbach

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WINDENERGIE IN DER RAUMSCHAFT DER STÄDTE UND GEMEINDEN IM LANDKREIS RASTATT, STADTKREIS BADEN-BADEN UND ANGRENZENDER KOMMUNEN:<br />

Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgr<strong>und</strong> rechtlicher Restriktionen<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

(3) sonstige technische Infrastruktur<br />

Elektrizitätsfreileitungen<br />

(> 110 kV)<br />

zivile Richtfunkstrecken<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- <strong>und</strong> Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgr<strong>und</strong><br />

rechtlicher Restriktionen <strong>und</strong><br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x<br />

Im FNP-Verfahren <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

Im FNP-Verfahren <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei <strong>der</strong> konkreten<br />

Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> Konzentrationszonen<br />

festgelegt <strong>und</strong><br />

angewendet)<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Ermöglichung <strong>der</strong><br />

WEA möglichst nah an<br />

den Freileitungen <strong>zur</strong><br />

Bündelung <strong>der</strong> Infrastrukturen<br />

-<br />

Begründung<br />

5.6.4.10)<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Gefahrenabwehr gegen herabfallende Teile <strong>der</strong> Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> Montagfreiheit für die Freileitungen wird ein Mindestabstandsstreifen<br />

festgelegt. Freihaltung <strong>der</strong> Trasse mit Sicherheitsabstand für ausschwingende<br />

Kabel <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung von Schäden durch Nachlaufschäden.<br />

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Windnutzungsgebiete, die in<br />

geringer Entfernung zu Umspannstationen liegen, betriebswirtschaftlich beson<strong>der</strong>s<br />

interessant sind. Der einzuhaltende Mindestabstand orientiert sich am<br />

einfachen Rotordurchmesser<br />

(WE-Erlass BW – Entwurf vom 23.12.11, Kap. 5.6.4.7)<br />

Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB darf die Errichtung von WEA nicht die Funktionsfähigkeit<br />

von Funkstellen <strong>und</strong> Radaranlagen stören. Für Richtfunkverbindungen<br />

verwendete Frequenzen breiten sich im Funkfeld, das zwischen <strong>der</strong><br />

Sende- <strong>und</strong> Empfangsantenne liegt, geradlinig aus. Eine Richtfunklinie kann<br />

daher nur dann einwandfrei betrieben werden, wenn zwischen den Richtfunksen<strong>der</strong>n<br />

<strong>und</strong> Richtfunkempfängern quasi optische Sicht besteht. Daher ist ein<br />

Abstand von 50 m einzuhalten.<br />

Inwiefern die Errichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betrieb von Windenergieanlagen zu einer<br />

Störung führt, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären.<br />

WE-Erlass BW vom 09.05.12; Kap. 4.6 <strong>und</strong> 5.6.4.13)<br />

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