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BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg

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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Bilanz und Perspektiven<br />

Vergaberechtsreform und Verbindlichkeit der VOB 2009<br />

Mit der Änderung Vergabeverordnung<br />

vom 7.6.2010, die am 11.6.2010 in Kraft<br />

getreten ist, ist die Vergaberechtsreform<br />

zu einem – vorläufigen – Endpunkt gekommen.<br />

Nach der Änderung des Kartellvergaberechts<br />

im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,<br />

die seit<br />

24.4.2009 in Kraft ist , wurden nun die<br />

neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen<br />

für Vergaben ab den EU-rechtlichen<br />

Schwellenwerten eingeführt. Mit<br />

dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung<br />

gelten für die Vergaben ab den EUrechtlichen<br />

Schwellenwerten der 2. Abschnitt<br />

der VOB/A 2009, der 2. Abschnitt<br />

der VOL/A 2009 und die VOF 2009. Mit<br />

der novellierten Vergabeverordnung soll<br />

das Vergaberecht vereinfacht, der Regelungsumfang<br />

reduziert, die Transparenz<br />

der Verfahren erhöht und die beiden Vergabe-<br />

und Vertragsordnungen VOB/A<br />

und VOL/A angeglichen werden.<br />

Verbindlichkeit der VOB 2009<br />

Die VOB 2009 ist seit 1.10.2010 verbindlich<br />

anzuwenden (siehe Hinweis in<br />

Gt-INFO vom 20.10.2010; s.a. GABl.<br />

10/2010, S. 325 und 11/2010, S. 409).<br />

Das Finanzministerium hat dies mit<br />

Schreiben vom 7.10.2010 unter Übersendung<br />

der Änderung der Vergabe<br />

VwV mitgeteilt. Zu den wesentlichen<br />

Änderungen durch die VOB 2009 gehört<br />

die Einführung von Wertgrenzen für die<br />

drei Vergabearten. Für <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

wurde in der Vergabe VwV – in Abweichung<br />

von der VOB 2009 für die<br />

Freihändige Vergabe von Bauleistungen<br />

– eine Wertgrenze von 20.000 Euro (ohne<br />

Umsatzsteuer) aufgenommen. Die<br />

Geltung der Vw Beschleunigung öA<br />

mit seinen seit Anfang 2009 geltenden<br />

höheren Wertgrenzen (1 Mio. Euro bei<br />

der Beschränkten Ausschreibung und<br />

100.000 Euro bei der Freihändigen Vergabe)<br />

wurde um ein Jahr bis Ende 2011<br />

verlängert (s. Gt-INFO 944/2010 vom<br />

20.12.2010). Auf Bundesebene haben<br />

die kommunalen Spitzenverbände<br />

ebenfalls eine Verlängerung der Geltung<br />

der höheren Wertgrenzen gefordert.<br />

Das vom Hauptausschuss des Deutschen<br />

Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA)<br />

<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

verfolgte Ziel, die Verfahrensabläufe zu<br />

verschlanken und zu vereinfachen, wurde<br />

aus kommunaler Sicht verfehlt. Die<br />

Position der Städte und Gemeinden als<br />

öffentliche Auftraggeber wurde in wichtigen<br />

Punkten verschlechtert. So werden<br />

Schwellenwerte für die Beschränkte<br />

Ausschreibung und die Freihändigen<br />

Vergaben einführt. Bei Aufträgen unter<br />

250.000 Euro sollen keine Sicherheitsleistungen<br />

mehr gefordert werden. Für<br />

Beschränkte Ausschreibungen wird eine<br />

Vorabtransparenz (ex-ante) eingeführt,<br />

ähnlich auch für durchgeführte Vergaben<br />

(ex-post-Transparenz). Bei fehlenden<br />

Nachweisen ist der öffentliche Auftraggeber<br />

verpflichtet (also kein Ermessen),<br />

diese nachzufordern (bei der neuen<br />

VOL 2009 ist dies ein Fall einer<br />

Ermessensentscheidung).<br />

Erst wenn diese Erklärungen oder Nachweise<br />

nicht innerhalb der Frist von 6<br />

Tagen vorgelegt werden, ist das Angebot<br />

auszuschließen. Während nach bisheriger<br />

Geltung der VOB 2006 Angebote mit<br />

fehlenden Preisen auszuschließen waren,<br />

gilt nach der neuen VOB 2009, dass<br />

ein solcher Ausschluss nicht mehr möglich<br />

ist bei einem Angebot, bei dem lediglich<br />

in einer einzelnen unwesentlichen<br />

Position die Angabe des Preises<br />

fehlt und durch die Außerachtlassung<br />

dieser Position der Wettbewerb und die<br />

Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt<br />

werden. Leider hat die VOB 2009<br />

nicht geregelt, wie dieser dann fehlende<br />

Preis ermittelt wird, der schließlich im<br />

Bauvertrag verbindlich vereinbart werden<br />

muss. Die kommunale Praxis sieht<br />

solche Formulierungen als Einstieg in<br />

Manipulationsmöglichkeiten.<br />

Grundstücksgeschäfte der öffentlichen<br />

Hand sind, wie der EuGH mit seiner<br />

grundlegenden Entscheidungen vom<br />

25.3.2010 entschieden und damit die<br />

Rechtsprechung des OLG Düsseldorf<br />

korrigiert hat, regelmäßig nicht mehr<br />

ausschreibungspflichtig.<br />

Den Gemeinden ist die VOL/A 2009 –<br />

wie bisher – zur Anwendung empfohlen;<br />

die VOL gehört damit nicht zu den<br />

verbindlichen Vergabegrundsätzen für<br />

Unterschwellenvergaben; anders die<br />

VOB. Die VOL ist von allen Behörden<br />

und Betrieben des Landes sowie den<br />

landesunmittelbaren juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts, die § 55<br />

LHO zu beachten haben, anzuwenden.<br />

Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift<br />

vom 14.6.2010.<br />

Für die Leistungen im Sinne der VOL/A<br />

2009 müssen die Gemeinden jedoch das<br />

Gemeindehaushaltsrecht beachten, das<br />

in § 31 GemHVO für die Gemeinden<br />

Folgendes vorgibt: Grundsatz der öffentlichen<br />

Ausschreibung und beschränkte<br />

Ausschreibung oder freihändige<br />

Vergabe nur wegen der Natur des<br />

Geschäfts oder wegen besonderer Umstände.<br />

Über die inhaltlichen Änderungen<br />

der VOL/A 2009 und der VOL/A EG<br />

2009 wurde in <strong>BWGZ</strong> 14/2010, S. 583,<br />

585 berichtet.<br />

Im Dreiklang der Vergabe- und Vertragsordnungen<br />

ist auch die VOF, die Ende<br />

2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht<br />

wurde, über die Änderung der Vergabeverordnung<br />

verbindlich geworden.<br />

Für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-,<br />

Energieversorgung und Verkehr) ist<br />

die SektVO verbindlich, die nicht zwischen<br />

Bauleistungen, sonstigen Leistungen<br />

oder freiberuflichen Leistungen unterscheidet.<br />

Bemerkenswert ist dabei,<br />

dass die Verdingungsregelungen für Sektorenauftraggeber<br />

nicht mehr über die<br />

Verdingungsausschüsse laufenden, sondern<br />

dass das Bundeswirtschaftsministerium<br />

direkt die SektVO erlassen hat.<br />

Nach der Reform ist vor der Reform:<br />

Der Koalitionsvertrag vom 26.10.2009<br />

hat für das Jahr 2010 einen Gesetzentwurf<br />

für den Rechtsschutz bei Vergaben<br />

im Unterschwellenbereich angekündigt.<br />

Es ist abzuwarten, ob dies zu einer<br />

gesetzlichen Regelung führt, die das<br />

Vergabeverfahren verzögert und noch<br />

mehr verrechtlicht und damit zum Gegenteil<br />

von Entbürokratisierung führt.<br />

Ziel des Vergabeverfahrens muss es weiterhin<br />

sein, eine wirtschaftliche Beschaffung<br />

durch die öffentliche Hand<br />

sicherzustellen. Eine Zusammenfassung<br />

zur aktuellen Situation enthält Gt-INFO<br />

947/2010 vom 20.12.2010.<br />

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