BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg
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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Bilanz und Perspektiven<br />
Beide Kommunalverbände haben sich<br />
daher im abgelaufenen Jahr erneut vehement<br />
gegen die Haltung der Landeskartellbehörde<br />
gestellt. Auf politischem<br />
Wege konnte erreicht werden, dass das<br />
Wirtschaftsministerium, dass die bisherige<br />
Praxis der „Duldung“ der Anwendung<br />
der Einwohnerzahlen des Jahres<br />
1987 für die Bemessung der Konzessionsabgabe<br />
für die Wasserversorgung<br />
durch das Wirtschaftsministerium noch<br />
bis Ende 2011 fortgesetzt wird.<br />
Das Wirtschaftsministerium ist bis dahin<br />
bestrebt, eine Änderung der KAE<br />
und damit der Bestimmungen für die<br />
Bemessung der Konzessionsabgabe für<br />
die Wasserversorgung auf Bundesebene<br />
zu erreichen. Dabei soll angestrebt werden,<br />
die Einwohnerzahlen aus der Zensusbefragung<br />
(„Volkszählung“) 2011 in<br />
eine aktualisierte Fassung der Regelungen<br />
für die Konzessionsabgabe Wasser<br />
zu übernehmen.<br />
Eine harte Gegenposition haben <strong>Gemeindetag</strong><br />
und Städtetag im vergangenen<br />
Jahr gegenüber der Auffassung der<br />
Landeskartellbehörde auch beim Thema<br />
der Preisaufsicht eingenommen. Für<br />
die öffentlich-rechtlichen Unternehmen<br />
gelten hier ausschließlich das KAG<br />
und die dazu ergangene vielfältige<br />
Rechtsprechung 6 . Das Gebührenrecht<br />
ist somit keineswegs, wie es die Kartellbehörden<br />
in ihren Forderungen zur<br />
<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Foto: irisblende.de<br />
Übertragung der Preisaufsicht an sie<br />
auch für den öffentlich-rechtlichen Sektor<br />
der Öffentlichkeit glauben machen<br />
möchten, ein rechtsfreier Raum für die<br />
Gestaltung der Wasserpreise. Die Wasserversorgungsgebühren<br />
im öffentlichrechtlichen<br />
Sektor unterliegen einer<br />
mehrfachen Kontrolle: einer demokratischen,<br />
durch die Beschlussfassung in<br />
den Gemeinderäten auf der Grundlage<br />
von Kalkulationen, der Kontrolle durch<br />
die Rechtsaufsichtsbehörden wie Landratsämter<br />
und Regierungspräsidien sowie<br />
durch die Verwaltungsgerichte.<br />
Eine Preisaufsicht auf der Grundlage des<br />
Vergleichsmarktprinzips bzw. eine Kostenprüfung,<br />
wie von den Kartellbehörden<br />
gefordert, würden zudem einen<br />
massiven Eingriff in das kommunale<br />
Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG<br />
darstellen, in der in die Daseinsvorsorge<br />
und die Entscheidungskompetenz der<br />
demokratisch gewählten und legitimierten<br />
Gemeinderäte in Bezug auf Versorgungssicherheit,<br />
Qualität und ortsnahe<br />
Wasserversorgung eingegriffen werden<br />
Gesplittete Abwassergebühr<br />
Mit Urteil vom 11.3.2010 (<strong>BWGZ</strong> 2010<br />
S. 469) hat der Verwaltungsgerichtshof<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> festgestellt, dass<br />
die Abwassergebühren künftig getrennt<br />
für die Niederschlagswasserbeseitigung<br />
und die Schmutzwasserbeseitigung zu<br />
erheben sind. Dass bei der Abwasserbeseitigung<br />
in Zukunft die Gebühren nicht<br />
mehr ausschließlich nach dem Frischwassermaßstab<br />
bemessen werden dürfen,<br />
war schon deshalb absehbar, weil in<br />
den meisten anderen Bundesländern<br />
von der Rechtsprechung schon seit Längerem<br />
differenzierte Abwassergebühren<br />
gefordert werden. Überraschend war,<br />
dass auch bei kleineren Kommunen das<br />
Vorhandensein einer so genannten homogenen<br />
Siedlungsstruktur in aller Regel<br />
verneint worden ist.<br />
Damit sind künftig – bis auf ganz wenige<br />
Ausnahmen – alle Städte und Gemeinden<br />
in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> verpflichtet,<br />
die Abwassergebührenbemessung auf ei-<br />
würde. Solchen Bestrebungen wird der<br />
<strong>Gemeindetag</strong> weiterhin entschieden<br />
entgegentreten.<br />
Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen<br />
und Rheinland-Pfalz sprechen sich <strong>Gemeindetag</strong><br />
und Städtetag für einen weiteren<br />
Ausbau des bereits in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
etablierten verbändeübergreifenden<br />
Benchmarking in der Wasserversorgung<br />
aus.<br />
Unterstützung findet die Haltung der<br />
kommunalen Verbände im so genannten<br />
LWA-Positionspapier (Bund/Länder-<br />
Arbeitsgemeinschaft Wasser) „Wasserwirtschaftliche<br />
Grundsätze der Wasserversorgung<br />
und ihr Einfluss auf deren<br />
Kosten“ zu den Folgen des BGH-Beschlusses.<br />
Dieses sieht die öffentliche<br />
Wasserversorgung uneingeschränkt als<br />
Aufgabe der Daseinsvorsorge mit Selbstverwaltungsgarantie.<br />
Dabei darf sich die<br />
staatliche Aufsicht primär auf die Fragestellung<br />
verengen, ob die Aufgabenträger<br />
ihrer Versorgungsaufgabe zweckmäßig<br />
und wirtschaftlich wahrnehmen.<br />
nen so genannten gesplitteten Gebührenmaßstab<br />
umzustellen. Da diese Umstellung<br />
mit aufwendigen Flächenerhebungen<br />
verbunden ist (die an die öffentliche<br />
Kanalisation angeschlossenen<br />
Grundstücksflächen müssen erfasst und<br />
– je nach Ausgestaltung der örtlichen<br />
Satzung – mit einem Abflussbeiwert umgerechnet<br />
werden), dürften nur wenige<br />
Kommunen eine Umstellung des Gebührenmaßstabs<br />
im Laufe des Jahres<br />
2010 durchgeführt haben. Die weit überwiegende<br />
Mehrheit der Gemeinden wird<br />
frühestens im Jahr 2011 die neue Gebührensatzung<br />
mit geändertem Maßstab beschließen<br />
können.<br />
Das vom <strong>Gemeindetag</strong> bereits im Jahr<br />
2001 (<strong>BWGZ</strong> 2001 S. 834) veröffentlichte<br />
Muster einer Gebührensatzung für<br />
gesplittete Abwassergebühren wurde<br />
zwischenzeitlich aktualisiert und an die<br />
in der Praxis anzutreffenden Gebührensatzungen<br />
angepasst. Während das ur-<br />
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