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BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg

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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Bilanz und Perspektiven<br />

Beide Kommunalverbände haben sich<br />

daher im abgelaufenen Jahr erneut vehement<br />

gegen die Haltung der Landeskartellbehörde<br />

gestellt. Auf politischem<br />

Wege konnte erreicht werden, dass das<br />

Wirtschaftsministerium, dass die bisherige<br />

Praxis der „Duldung“ der Anwendung<br />

der Einwohnerzahlen des Jahres<br />

1987 für die Bemessung der Konzessionsabgabe<br />

für die Wasserversorgung<br />

durch das Wirtschaftsministerium noch<br />

bis Ende 2011 fortgesetzt wird.<br />

Das Wirtschaftsministerium ist bis dahin<br />

bestrebt, eine Änderung der KAE<br />

und damit der Bestimmungen für die<br />

Bemessung der Konzessionsabgabe für<br />

die Wasserversorgung auf Bundesebene<br />

zu erreichen. Dabei soll angestrebt werden,<br />

die Einwohnerzahlen aus der Zensusbefragung<br />

(„Volkszählung“) 2011 in<br />

eine aktualisierte Fassung der Regelungen<br />

für die Konzessionsabgabe Wasser<br />

zu übernehmen.<br />

Eine harte Gegenposition haben <strong>Gemeindetag</strong><br />

und Städtetag im vergangenen<br />

Jahr gegenüber der Auffassung der<br />

Landeskartellbehörde auch beim Thema<br />

der Preisaufsicht eingenommen. Für<br />

die öffentlich-rechtlichen Unternehmen<br />

gelten hier ausschließlich das KAG<br />

und die dazu ergangene vielfältige<br />

Rechtsprechung 6 . Das Gebührenrecht<br />

ist somit keineswegs, wie es die Kartellbehörden<br />

in ihren Forderungen zur<br />

<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Foto: irisblende.de<br />

Übertragung der Preisaufsicht an sie<br />

auch für den öffentlich-rechtlichen Sektor<br />

der Öffentlichkeit glauben machen<br />

möchten, ein rechtsfreier Raum für die<br />

Gestaltung der Wasserpreise. Die Wasserversorgungsgebühren<br />

im öffentlichrechtlichen<br />

Sektor unterliegen einer<br />

mehrfachen Kontrolle: einer demokratischen,<br />

durch die Beschlussfassung in<br />

den Gemeinderäten auf der Grundlage<br />

von Kalkulationen, der Kontrolle durch<br />

die Rechtsaufsichtsbehörden wie Landratsämter<br />

und Regierungspräsidien sowie<br />

durch die Verwaltungsgerichte.<br />

Eine Preisaufsicht auf der Grundlage des<br />

Vergleichsmarktprinzips bzw. eine Kostenprüfung,<br />

wie von den Kartellbehörden<br />

gefordert, würden zudem einen<br />

massiven Eingriff in das kommunale<br />

Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG<br />

darstellen, in der in die Daseinsvorsorge<br />

und die Entscheidungskompetenz der<br />

demokratisch gewählten und legitimierten<br />

Gemeinderäte in Bezug auf Versorgungssicherheit,<br />

Qualität und ortsnahe<br />

Wasserversorgung eingegriffen werden<br />

Gesplittete Abwassergebühr<br />

Mit Urteil vom 11.3.2010 (<strong>BWGZ</strong> 2010<br />

S. 469) hat der Verwaltungsgerichtshof<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> festgestellt, dass<br />

die Abwassergebühren künftig getrennt<br />

für die Niederschlagswasserbeseitigung<br />

und die Schmutzwasserbeseitigung zu<br />

erheben sind. Dass bei der Abwasserbeseitigung<br />

in Zukunft die Gebühren nicht<br />

mehr ausschließlich nach dem Frischwassermaßstab<br />

bemessen werden dürfen,<br />

war schon deshalb absehbar, weil in<br />

den meisten anderen Bundesländern<br />

von der Rechtsprechung schon seit Längerem<br />

differenzierte Abwassergebühren<br />

gefordert werden. Überraschend war,<br />

dass auch bei kleineren Kommunen das<br />

Vorhandensein einer so genannten homogenen<br />

Siedlungsstruktur in aller Regel<br />

verneint worden ist.<br />

Damit sind künftig – bis auf ganz wenige<br />

Ausnahmen – alle Städte und Gemeinden<br />

in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> verpflichtet,<br />

die Abwassergebührenbemessung auf ei-<br />

würde. Solchen Bestrebungen wird der<br />

<strong>Gemeindetag</strong> weiterhin entschieden<br />

entgegentreten.<br />

Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen<br />

und Rheinland-Pfalz sprechen sich <strong>Gemeindetag</strong><br />

und Städtetag für einen weiteren<br />

Ausbau des bereits in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

etablierten verbändeübergreifenden<br />

Benchmarking in der Wasserversorgung<br />

aus.<br />

Unterstützung findet die Haltung der<br />

kommunalen Verbände im so genannten<br />

LWA-Positionspapier (Bund/Länder-<br />

Arbeitsgemeinschaft Wasser) „Wasserwirtschaftliche<br />

Grundsätze der Wasserversorgung<br />

und ihr Einfluss auf deren<br />

Kosten“ zu den Folgen des BGH-Beschlusses.<br />

Dieses sieht die öffentliche<br />

Wasserversorgung uneingeschränkt als<br />

Aufgabe der Daseinsvorsorge mit Selbstverwaltungsgarantie.<br />

Dabei darf sich die<br />

staatliche Aufsicht primär auf die Fragestellung<br />

verengen, ob die Aufgabenträger<br />

ihrer Versorgungsaufgabe zweckmäßig<br />

und wirtschaftlich wahrnehmen.<br />

nen so genannten gesplitteten Gebührenmaßstab<br />

umzustellen. Da diese Umstellung<br />

mit aufwendigen Flächenerhebungen<br />

verbunden ist (die an die öffentliche<br />

Kanalisation angeschlossenen<br />

Grundstücksflächen müssen erfasst und<br />

– je nach Ausgestaltung der örtlichen<br />

Satzung – mit einem Abflussbeiwert umgerechnet<br />

werden), dürften nur wenige<br />

Kommunen eine Umstellung des Gebührenmaßstabs<br />

im Laufe des Jahres<br />

2010 durchgeführt haben. Die weit überwiegende<br />

Mehrheit der Gemeinden wird<br />

frühestens im Jahr 2011 die neue Gebührensatzung<br />

mit geändertem Maßstab beschließen<br />

können.<br />

Das vom <strong>Gemeindetag</strong> bereits im Jahr<br />

2001 (<strong>BWGZ</strong> 2001 S. 834) veröffentlichte<br />

Muster einer Gebührensatzung für<br />

gesplittete Abwassergebühren wurde<br />

zwischenzeitlich aktualisiert und an die<br />

in der Praxis anzutreffenden Gebührensatzungen<br />

angepasst. Während das ur-<br />

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