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BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg

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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Rechtsprechung<br />

nen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur<br />

durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher müsse<br />

in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die<br />

Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.<br />

Recht auf sachgerechte Entscheidung verletzt<br />

Die hier getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten habe das<br />

grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte,<br />

allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über<br />

seine Bewerbung verletzt. Insbesondere habe der Beklagte die Auswahl<br />

des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse gestützt. Er<br />

habe dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund statistischer Angaben<br />

über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in<br />

dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei<br />

den Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben dürfen.<br />

Zur Kalkulation der Gebührensätze bei der gesplitteten Abwassergebühr<br />

Leitsätze<br />

1. Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten,<br />

die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und<br />

Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG<br />

abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung<br />

sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die<br />

sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung<br />

dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die<br />

(fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den<br />

jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung<br />

dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand<br />

nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile<br />

dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die<br />

unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann,<br />

ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten<br />

entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann<br />

überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände<br />

unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf<br />

sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.<br />

2. Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser<br />

einerseits und von Niederschlagswasser andererseits erfordert<br />

eine Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden<br />

Teilleistungsbereiche. Bei denjenigen Teileinrichtungen, die<br />

der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers<br />

dienen, ist eine rechnerisch exakte Aufteilung mit<br />

einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ebenfalls nicht möglich.<br />

Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit<br />

Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.<br />

3. Die Gemeinde kann sich dabei an den in der Literatur (Gössl/<br />

Höret/Schoch, <strong>BWGZ</strong> 2001, 820 ff., 844 ff.) genannten Empfehlungen<br />

orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung<br />

der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten<br />

für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis<br />

von 60 zu 40 und bei den Herstellungskosten der Kläranlage ein<br />

Verhältnis von 90 zu 10 zwischen den auf die Beseitigung des<br />

Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers<br />

entfallenden Kosten ergibt.<br />

VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, Beschluss vom 20.9.2010 – 2 S 136/10<br />

<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Das BVerwG hat die neue Rechtsprechung, wonach Ernennungen<br />

nicht mehr ohne jede Ausnahme rechtsbeständig sind, bereits im<br />

vorliegenden Fall angewandt. Das Vertrauen des Beigeladenen in die<br />

Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung sei nach Abwägung der gegenläufigen<br />

Interessen nicht schutzwürdig. Zwar habe der Beigeladene<br />

aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten erhebliche<br />

Nachteile zu tragen. Seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung<br />

könne der Beklagte nicht mehr erfüllen, weil die einzige Stelle<br />

des Präsidenten des LSG bereits anderweitig besetzt sei. Jedoch sei der<br />

Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den<br />

Beigeladenen so weit wie möglich auszugleichen. Er könne den Beigeladenen<br />

mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt<br />

versetzen. Der Beigeladene könne sich erneut um das Amt des Präsidenten<br />

des OLG bewerben.<br />

<strong>BWGZ</strong> Nr. 1 vom 15.1.2011 Az. 050.19<br />

Sachverhalt<br />

Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Abwassergebührenbescheide<br />

der Beklagten, mit denen der Kläger für die Jahre 2004<br />

bis 2006 zu Abwassergebühren herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht<br />

hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,<br />

die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in<br />

der Abwassersatzung vom 15.12.2008, die rückwirkend in Kraft gesetzt<br />

worden sei. Der Kläger macht nunmehr u.a. geltend, dass die<br />

Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend<br />

bestimmt habe und die Aufteilung der danach verbleibenden<br />

Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die<br />

Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits sachwidrig vorgenommen<br />

worden sei.<br />

Aus den Gründen<br />

Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die<br />

Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen,<br />

von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden<br />

Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser<br />

Gebühren nicht zu berücksichtigen.<br />

Bei der vorzugwürdigen – wenn auch nach der Rechtsprechung des<br />

Senats nicht zwingenden – kostenorientierten Betrachtung sind dazu<br />

die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung<br />

als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis<br />

aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen<br />

für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte<br />

Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren<br />

Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden<br />

Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden.<br />

Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte<br />

erfolgen kann (VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, Urteil vom 7.10.2004<br />

– 2 S 2806/02 – VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit<br />

verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen,<br />

der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche<br />

Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung<br />

auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG<br />

Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – juris; Urteil vom<br />

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