BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg
BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Rechtsprechung<br />
nen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur<br />
durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher müsse<br />
in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die<br />
Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.<br />
Recht auf sachgerechte Entscheidung verletzt<br />
Die hier getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten habe das<br />
grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte,<br />
allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über<br />
seine Bewerbung verletzt. Insbesondere habe der Beklagte die Auswahl<br />
des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse gestützt. Er<br />
habe dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund statistischer Angaben<br />
über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in<br />
dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei<br />
den Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben dürfen.<br />
Zur Kalkulation der Gebührensätze bei der gesplitteten Abwassergebühr<br />
Leitsätze<br />
1. Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten,<br />
die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und<br />
Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG<br />
abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung<br />
sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die<br />
sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung<br />
dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die<br />
(fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den<br />
jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung<br />
dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand<br />
nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile<br />
dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die<br />
unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann,<br />
ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten<br />
entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann<br />
überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände<br />
unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf<br />
sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.<br />
2. Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser<br />
einerseits und von Niederschlagswasser andererseits erfordert<br />
eine Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden<br />
Teilleistungsbereiche. Bei denjenigen Teileinrichtungen, die<br />
der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers<br />
dienen, ist eine rechnerisch exakte Aufteilung mit<br />
einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ebenfalls nicht möglich.<br />
Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit<br />
Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.<br />
3. Die Gemeinde kann sich dabei an den in der Literatur (Gössl/<br />
Höret/Schoch, <strong>BWGZ</strong> 2001, 820 ff., 844 ff.) genannten Empfehlungen<br />
orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung<br />
der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten<br />
für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis<br />
von 60 zu 40 und bei den Herstellungskosten der Kläranlage ein<br />
Verhältnis von 90 zu 10 zwischen den auf die Beseitigung des<br />
Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers<br />
entfallenden Kosten ergibt.<br />
VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, Beschluss vom 20.9.2010 – 2 S 136/10<br />
<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Das BVerwG hat die neue Rechtsprechung, wonach Ernennungen<br />
nicht mehr ohne jede Ausnahme rechtsbeständig sind, bereits im<br />
vorliegenden Fall angewandt. Das Vertrauen des Beigeladenen in die<br />
Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung sei nach Abwägung der gegenläufigen<br />
Interessen nicht schutzwürdig. Zwar habe der Beigeladene<br />
aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten erhebliche<br />
Nachteile zu tragen. Seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung<br />
könne der Beklagte nicht mehr erfüllen, weil die einzige Stelle<br />
des Präsidenten des LSG bereits anderweitig besetzt sei. Jedoch sei der<br />
Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den<br />
Beigeladenen so weit wie möglich auszugleichen. Er könne den Beigeladenen<br />
mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt<br />
versetzen. Der Beigeladene könne sich erneut um das Amt des Präsidenten<br />
des OLG bewerben.<br />
<strong>BWGZ</strong> Nr. 1 vom 15.1.2011 Az. 050.19<br />
Sachverhalt<br />
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Abwassergebührenbescheide<br />
der Beklagten, mit denen der Kläger für die Jahre 2004<br />
bis 2006 zu Abwassergebühren herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht<br />
hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,<br />
die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in<br />
der Abwassersatzung vom 15.12.2008, die rückwirkend in Kraft gesetzt<br />
worden sei. Der Kläger macht nunmehr u.a. geltend, dass die<br />
Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend<br />
bestimmt habe und die Aufteilung der danach verbleibenden<br />
Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die<br />
Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits sachwidrig vorgenommen<br />
worden sei.<br />
Aus den Gründen<br />
Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die<br />
Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen,<br />
von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden<br />
Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser<br />
Gebühren nicht zu berücksichtigen.<br />
Bei der vorzugwürdigen – wenn auch nach der Rechtsprechung des<br />
Senats nicht zwingenden – kostenorientierten Betrachtung sind dazu<br />
die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung<br />
als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis<br />
aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen<br />
für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte<br />
Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren<br />
Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden<br />
Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden.<br />
Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte<br />
erfolgen kann (VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, Urteil vom 7.10.2004<br />
– 2 S 2806/02 – VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit<br />
verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen,<br />
der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche<br />
Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung<br />
auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG<br />
Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – juris; Urteil vom<br />
63