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BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg

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Bilanz und Perspektiven<br />

Erschließungsbeitrag: Gemeindeanteil von 5 Prozent<br />

für Anbaustraßen und Wohnwege ist in Ordnung<br />

Mit der Übernahme des Erschließungsbeitragsrecht<br />

in das Landesrecht durch<br />

das Kommunalabgabengesetz 2005<br />

wurde auch die Mindesthöhe des Anteils,<br />

den die Gemeinde an den beitragsfähigen<br />

Kosten zu tragen hat, von 10<br />

auf 5 Prozent abgesenkt. In der Literatur<br />

wurde hierzu die Auffassung vertreten,<br />

die Gemeinden könnten den Eigenanteil<br />

für Anbaustraßen und Wohnwege<br />

nicht einfach auf 5 Prozent festlegen.<br />

Vielmehr habe der Gemeinderat eine<br />

auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene<br />

Abwägungsentscheidung zu treffen,<br />

in welchem Umfang eine Inanspruchnahme<br />

der Erschließungsanlagen<br />

durch die Allgemeinheit einerseits und<br />

durch die Beitragsschuldner andererseits<br />

zu erwarten sei, was ggf. sogar eine<br />

Differenzierung des Gemeindeanteils<br />

für Anbaustraßen nach deren Verkehrsbedeutung<br />

erforderlich mache; sogar<br />

die Notwendigkeit, beim Gemeindeanteil<br />

nach Straßenteileinrichtungen<br />

(Fahrbahn, Gehweg, …) zu differenzieren,<br />

wurde erörtert.<br />

Das VG Stuttgart hat in der Folge in einigen<br />

Entscheidungen die pauschale<br />

Festlegung des Gemeindeanteils für Anbaustraßen<br />

mit 5 Prozent beanstandet.<br />

Der Landesgesetzgeber hat auf diese<br />

Entwicklung reagiert und mit dem Gesetz<br />

zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts<br />

vom 4.5.2009 den Gemeindeanteil<br />

für Anbaustraßen und Wohnwege<br />

zwingend auf 5 Prozent festgelegt<br />

(vgl. dazu Gössl/Reif in <strong>BWGZ</strong> 2009<br />

S. 852 ff.). In der Zwischenzeit hat sich<br />

auch der VGH Mannheim mit den den<br />

Eigenanteil für Anbaustraßen betreffenden<br />

Rechtsfragen beschäftigt. Er hat<br />

zum einen die gesetzgeberische Entscheidung,<br />

den Gemeindeanteil für Anbaustraßen<br />

und Wohnwege zwingend<br />

auf 5 Prozent festzulegen, als rechtmäßig<br />

eingestuft (Urteil vom 11.3.2010,<br />

<strong>BWGZ</strong> 2010 S. 477).<br />

In einer weiteren Entscheidung vom<br />

30.6.2010 (<strong>BWGZ</strong> 2010 S. 765) hat er<br />

schließlich die vom <strong>Gemeindetag</strong> bereits<br />

im Zusammenhang mit der Herausgabe<br />

des Musters einer Erschließungsbeitragssatzung<br />

2005 (<strong>BWGZ</strong> 17/2005 S. 610)<br />

vertretene Auffassung bestätigt, wonach<br />

der Gemeindeanteil für Anbaustraßen<br />

nach § 23 Abs. 1 KAG 2005 unabhängig<br />

von der Verkehrsbedeutung auf 5 Prozent<br />

festgelegt werden konnte.<br />

Rückblickend betrachtet hätte es somit<br />

der Gesetzesänderung durch den Landtag<br />

im Jahr 2009 nicht bedurft. Immerhin<br />

ist nun klar: Der Gemeindeanteil für<br />

Anbaustraßen und Wohnwege beträgt<br />

nunmehr gesetzlich zwingend 5 Prozent;<br />

einen höheren Gemeindeanteil zu übernehmen<br />

ist der Gemeinde verwehrt. Die<br />

Angabe des Gemeindeanteils für Anbaustraßen<br />

und Wohnwege in der Satzung<br />

hat nur nachrichtlichen Charakter. Städte<br />

und Gemeinden, die in einer vor dem<br />

9.5.2009 (dem Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Reform des Gemeindehaushalts-<br />

<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011<br />

rechts) beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung<br />

den Gemeindeanteil für<br />

Anbaustraßen und Wohnwege pauschal<br />

auf 5 Prozent festgelegt hatten, brauchen<br />

deswegen ihre Erschließungsbeitragssatzung<br />

nicht zu ändern.<br />

Für die Erschließungsanlagen i.S. des<br />

§ 33 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 KAG, für die die<br />

Gemeinde anders als für Anbaustraßen<br />

und Wohnwege keine Beitragserhebungspflicht<br />

hat (§ 20 Abs. 2 KAG 2005),<br />

sondern ein Erhebungsermessen (§ 20<br />

Abs. 3 KAG 2005), hat sich durch die<br />

Änderung des § 23 KAG durch das Gesetz<br />

vom 4.5.2009 nichts geändert. Hier<br />

bleibt es nach wie vor dabei, dass der<br />

Gemeindeanteil mindestens 5 Prozent<br />

beträgt und die Gemeinde einen höheren<br />

Gemeindeanteil übernehmen kann,<br />

was eine Abwägungsentscheidung bezüglich<br />

des Gemeindeanteils erfordert,<br />

in der die Vorteilslage für die Anlieger<br />

aus der Inanspruchnahmemöglichkeit<br />

der Anlage und die Vorteilslage für die<br />

Allgemeinheit gegenüberzustellen und<br />

abzuwägen sind.<br />

34 <strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Foto: irisblende.de

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