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BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg

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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Bilanz und Perspektiven<br />

Beitragsnachveranlagung auf neuer Grundlage<br />

Während beim Erschließungsbeitrag<br />

der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung<br />

uneingeschränkt Anwendung<br />

findet, liegt es bei den Anschlussbeiträgen<br />

im Ermessen des Satzungsgebers,<br />

ob Vorteilsänderungen,<br />

die nach Entstehung der erstmaligen<br />

Beitragspflicht eintreten, zum Anlass<br />

genommen werden, um die Grundstücke<br />

erneut zu einem Beitrag heranzuziehen,<br />

vorausgesetzt, den Grundstücken<br />

werden durch die Einrichtung neue<br />

(d.h. höhere) Vorteile geboten.<br />

Der VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> hat nunmehr<br />

für die Abgrenzung der Erstveranlagung<br />

von einer späteren Nachveranlagung<br />

klare Regeln aufgestellt (siehe<br />

<strong>BWGZ</strong> 2010 S. 362 ff). Danach ist die<br />

Erstveranlagung bei Grundstücken, die<br />

nach einem flächenbezogenen Maßstab<br />

veranlagt werden, erst dann abgeschlossen,<br />

wenn die Gesamtfläche des Grundstücks<br />

dem Beitragsbescheid zugrunde<br />

gelegt worden ist. Wird nur eine (parzellenscharf<br />

abgegrenzte) Teilfläche veranlagt,<br />

wird die spätere Veranlagung der<br />

zunächst nicht berücksichtigten Fläche<br />

noch der Erstveranlagung zugerechnet,<br />

so dass keine Nachveranlagung im eigentlichen<br />

Sinne vorliegt.<br />

<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Von einer „echten“ Nachveranlagung<br />

kann deshalb nur dann ausgegangen<br />

werden, wenn der Zuerwerb von Grundstücksflächen,<br />

die Neubildung eines<br />

Grundstücks aus Teilflächen oder die<br />

Erhöhung der zulässigen Grundstücksnutzung<br />

zum Anlass genommen werden<br />

sollen, um ein Grundstück erneut<br />

zu einem Beitrag heranzuziehen.<br />

Änderungen ergeben sich auch bei der<br />

gemäß § 31 Abs. 1 KAG abzugrenzenden<br />

Grundstücksteilfläche. Als „tatsächlich<br />

angeschlossen“ werden nach der neuen<br />

Rechtsprechung auch die mit der Wohnnutzung<br />

als akzessorische Flächen zu<br />

betrachtenden Grundstücksflächen,<br />

z.B. Hausgärten, angesehen. Dadurch<br />

erhöht sich bei Außenbereichsgrundstücken<br />

die der Beitragsbemessung zugrunde<br />

zu legende Fläche nicht unerheblich.<br />

Dafür werden die gemäß § 28<br />

KAG stundungsberechtigten Flächen<br />

von den nicht begünstigten Flächen<br />

nicht mehr nach baurechtlichen Kriterien,<br />

sondern nur noch nach tatsächlichem<br />

Nutzungsumfang abgegrenzt. Im<br />

Normalfall erhöht sich damit der stundungsbegünstigte<br />

Flächenanteil.<br />

Die Konzessionsabgabe Gas auf dem Weg zur Einheitsabgabe?<br />

Für die Konzessionsabgabe Gas fehlt eine<br />

dem Strombereich vergleichbare Regelung<br />

wie in § 2 Abs. 7 KAV. Diese beinhaltet<br />

eine Fiktion zur konzessionsabgabenrechtlichen<br />

Abgrenzung von Tarif-<br />

und Sondervertragslieferungen bei<br />

Strom, unabhängig von der vertraglichen<br />

Gestaltung des Lieferverhältnisses.<br />

Den Lieferanten ist es damit nicht möglich,<br />

ganz im Gegensatz zu Gas, über die<br />

vertragliche Gestaltung zulasten der<br />

Konzessionsabgabe einen Preis-, Kosten-<br />

oder Wettbewerbsvorteil für sich zu<br />

generieren. Dabei geht es bei Gas – nicht<br />

mehr und weniger – um die Frage, ob für<br />

eine Kilowattstunde Gasbezug eine<br />

Konzessionsabgabe von 0,22 ct/kWh (in<br />

Gemeinden bis 25.000 Einwohnern)<br />

oder lediglich 0,03 ct/kWh an Abgabe<br />

an die Kommune bezahlt wird.<br />

Durch den zunehmenden Wettbewerb<br />

im Gasbereich und die Auffassung der<br />

Bundeskartellbehörde, dass eine Bemessung<br />

der Gas-Konzessionsabgabe nach<br />

der Mengenabgrenzung des so genannten<br />

Grundversorgers gegenüber Durchleitern<br />

in ein Versorgungsnetz wettbewerbsbehindernd<br />

ist und diese regelmäßig<br />

einen Sonderlieferantenstatus innehaben,<br />

geht die Gas-Konzessionsabgabe<br />

bundesweit auf Talfahrt. Die Konzessionsabgaben<br />

für Tariflieferungen gehen<br />

ständig weiter zurück, indem insbeson-<br />

dere auch die Stadtwerke aus Wettbewerbsgründen<br />

ihre Abnahmemengen<br />

für die Einräumung des Sondervertragsstatus<br />

absenken. Die Folge hieraus ist,<br />

dass sich das Aufkommen aus der Konzessionsgabe<br />

Gas immer mehr auf 0,03<br />

ct/kWh zulasten des Aufkommens aus<br />

der Tarifkonzessionsabgabe einpendelt.<br />

Seit Jahren erinnern der <strong>Gemeindetag</strong><br />

und der Städtetag die Politik an ihr Versprechen<br />

im Rahmen der Novellierung<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)<br />

im Jahre 2005, wonach es dabei zu keinen<br />

Einbußen beim Konzessionsabgabenaufkommen<br />

kommen wird und fordern<br />

auch über die kommunalen Spitzenverbände<br />

eine dem Strombereich<br />

vergleichbare Regelung in der Konzessionsabgabenverordnung,<br />

um die konzessionsabgabenrechtlichenGestaltungsmöglichkeiten<br />

auszuschließen. Ein erneuter<br />

Anlauf ist dazu 2010 erfolgt.<br />

Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium<br />

möchte nun 2011<br />

die anstehende erneute Novellierung<br />

des Energiewirtschaftsrechts zum Anlass<br />

nehmen, die Sicherung des Gas-Konzessionsabgabenaufkommens<br />

mit einzubringen.<br />

Dazu soll in Zusammenwirken<br />

mit dem <strong>Gemeindetag</strong> und dem Städtetag<br />

eine Umfrage durch das Wirtschaftsministerium<br />

für die Zurverfügungstellung<br />

von belastbaren Zahlen zur Entwicklung<br />

des Gas-Konzessionsabgabenaufkommens<br />

erfolgen.<br />

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Foto: irisblende.de

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