BWGZ 1|2011 DIE GEMEINDE - Gemeindetag Baden-Württemberg
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<strong>BWGZ</strong> 1 | 2011 Bilanz und Perspektiven<br />
Beitragsnachveranlagung auf neuer Grundlage<br />
Während beim Erschließungsbeitrag<br />
der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung<br />
uneingeschränkt Anwendung<br />
findet, liegt es bei den Anschlussbeiträgen<br />
im Ermessen des Satzungsgebers,<br />
ob Vorteilsänderungen,<br />
die nach Entstehung der erstmaligen<br />
Beitragspflicht eintreten, zum Anlass<br />
genommen werden, um die Grundstücke<br />
erneut zu einem Beitrag heranzuziehen,<br />
vorausgesetzt, den Grundstücken<br />
werden durch die Einrichtung neue<br />
(d.h. höhere) Vorteile geboten.<br />
Der VGH <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> hat nunmehr<br />
für die Abgrenzung der Erstveranlagung<br />
von einer späteren Nachveranlagung<br />
klare Regeln aufgestellt (siehe<br />
<strong>BWGZ</strong> 2010 S. 362 ff). Danach ist die<br />
Erstveranlagung bei Grundstücken, die<br />
nach einem flächenbezogenen Maßstab<br />
veranlagt werden, erst dann abgeschlossen,<br />
wenn die Gesamtfläche des Grundstücks<br />
dem Beitragsbescheid zugrunde<br />
gelegt worden ist. Wird nur eine (parzellenscharf<br />
abgegrenzte) Teilfläche veranlagt,<br />
wird die spätere Veranlagung der<br />
zunächst nicht berücksichtigten Fläche<br />
noch der Erstveranlagung zugerechnet,<br />
so dass keine Nachveranlagung im eigentlichen<br />
Sinne vorliegt.<br />
<strong>Gemeindetag</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Von einer „echten“ Nachveranlagung<br />
kann deshalb nur dann ausgegangen<br />
werden, wenn der Zuerwerb von Grundstücksflächen,<br />
die Neubildung eines<br />
Grundstücks aus Teilflächen oder die<br />
Erhöhung der zulässigen Grundstücksnutzung<br />
zum Anlass genommen werden<br />
sollen, um ein Grundstück erneut<br />
zu einem Beitrag heranzuziehen.<br />
Änderungen ergeben sich auch bei der<br />
gemäß § 31 Abs. 1 KAG abzugrenzenden<br />
Grundstücksteilfläche. Als „tatsächlich<br />
angeschlossen“ werden nach der neuen<br />
Rechtsprechung auch die mit der Wohnnutzung<br />
als akzessorische Flächen zu<br />
betrachtenden Grundstücksflächen,<br />
z.B. Hausgärten, angesehen. Dadurch<br />
erhöht sich bei Außenbereichsgrundstücken<br />
die der Beitragsbemessung zugrunde<br />
zu legende Fläche nicht unerheblich.<br />
Dafür werden die gemäß § 28<br />
KAG stundungsberechtigten Flächen<br />
von den nicht begünstigten Flächen<br />
nicht mehr nach baurechtlichen Kriterien,<br />
sondern nur noch nach tatsächlichem<br />
Nutzungsumfang abgegrenzt. Im<br />
Normalfall erhöht sich damit der stundungsbegünstigte<br />
Flächenanteil.<br />
Die Konzessionsabgabe Gas auf dem Weg zur Einheitsabgabe?<br />
Für die Konzessionsabgabe Gas fehlt eine<br />
dem Strombereich vergleichbare Regelung<br />
wie in § 2 Abs. 7 KAV. Diese beinhaltet<br />
eine Fiktion zur konzessionsabgabenrechtlichen<br />
Abgrenzung von Tarif-<br />
und Sondervertragslieferungen bei<br />
Strom, unabhängig von der vertraglichen<br />
Gestaltung des Lieferverhältnisses.<br />
Den Lieferanten ist es damit nicht möglich,<br />
ganz im Gegensatz zu Gas, über die<br />
vertragliche Gestaltung zulasten der<br />
Konzessionsabgabe einen Preis-, Kosten-<br />
oder Wettbewerbsvorteil für sich zu<br />
generieren. Dabei geht es bei Gas – nicht<br />
mehr und weniger – um die Frage, ob für<br />
eine Kilowattstunde Gasbezug eine<br />
Konzessionsabgabe von 0,22 ct/kWh (in<br />
Gemeinden bis 25.000 Einwohnern)<br />
oder lediglich 0,03 ct/kWh an Abgabe<br />
an die Kommune bezahlt wird.<br />
Durch den zunehmenden Wettbewerb<br />
im Gasbereich und die Auffassung der<br />
Bundeskartellbehörde, dass eine Bemessung<br />
der Gas-Konzessionsabgabe nach<br />
der Mengenabgrenzung des so genannten<br />
Grundversorgers gegenüber Durchleitern<br />
in ein Versorgungsnetz wettbewerbsbehindernd<br />
ist und diese regelmäßig<br />
einen Sonderlieferantenstatus innehaben,<br />
geht die Gas-Konzessionsabgabe<br />
bundesweit auf Talfahrt. Die Konzessionsabgaben<br />
für Tariflieferungen gehen<br />
ständig weiter zurück, indem insbeson-<br />
dere auch die Stadtwerke aus Wettbewerbsgründen<br />
ihre Abnahmemengen<br />
für die Einräumung des Sondervertragsstatus<br />
absenken. Die Folge hieraus ist,<br />
dass sich das Aufkommen aus der Konzessionsgabe<br />
Gas immer mehr auf 0,03<br />
ct/kWh zulasten des Aufkommens aus<br />
der Tarifkonzessionsabgabe einpendelt.<br />
Seit Jahren erinnern der <strong>Gemeindetag</strong><br />
und der Städtetag die Politik an ihr Versprechen<br />
im Rahmen der Novellierung<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)<br />
im Jahre 2005, wonach es dabei zu keinen<br />
Einbußen beim Konzessionsabgabenaufkommen<br />
kommen wird und fordern<br />
auch über die kommunalen Spitzenverbände<br />
eine dem Strombereich<br />
vergleichbare Regelung in der Konzessionsabgabenverordnung,<br />
um die konzessionsabgabenrechtlichenGestaltungsmöglichkeiten<br />
auszuschließen. Ein erneuter<br />
Anlauf ist dazu 2010 erfolgt.<br />
Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium<br />
möchte nun 2011<br />
die anstehende erneute Novellierung<br />
des Energiewirtschaftsrechts zum Anlass<br />
nehmen, die Sicherung des Gas-Konzessionsabgabenaufkommens<br />
mit einzubringen.<br />
Dazu soll in Zusammenwirken<br />
mit dem <strong>Gemeindetag</strong> und dem Städtetag<br />
eine Umfrage durch das Wirtschaftsministerium<br />
für die Zurverfügungstellung<br />
von belastbaren Zahlen zur Entwicklung<br />
des Gas-Konzessionsabgabenaufkommens<br />
erfolgen.<br />
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Foto: irisblende.de