RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Einrichtung von Fachräumen 145<br />
III – 5.4 Einrichtungen zur Aufbewahrung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
Grundsätzlich sind in Schulen brennbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach DIN 12 925 Teil 1 bzw.<br />
DIN EN 14 470 Teil 1 oder Lagerräumen nach TRbF 20 Anhang L 149 aufzubewahren. So weit in Schulen bereits<br />
Schränke vorhanden sind, die nicht der TRbF 20 entsprechen, müssen diese sicherstellen, dass bei der<br />
Entstehung eines Brandes im Vorbereitungs- und Sammlungsraum die in einem Schrank aufbewahrte Menge an<br />
brennbaren Flüssigkeiten nicht unmittelbar an der Brandausbreitung teilnimmt, sodass die im Sammlungsraum<br />
befindlichen Beschäftigten (Lehrerinnen und Lehrer bzw. fachlich qualifiziertes Personal) den Brand löschen<br />
bzw. sich in Sicherheit bringen können.<br />
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die nachfolgenden Punkte eingehalten sind:<br />
1. Der Vorbereitungs- und Sammlungsraum ist zum Unterrichtsraum<br />
durch eine Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
abgetrennt. In der Abtrennung sind eine Tür<br />
sowie ein Durchreicheabzug zulässig.<br />
2. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen mindestens in einem<br />
entlüfteten Chemikalienschrank gelagert werden,<br />
der mit Stellböden und unterhalb der untersten Stellfläche<br />
mit einer Auffangwanne aus nichtbrennbarem Werkstoff<br />
nach DIN 4102 Teil 4 ausgerüstet ist. Die Auffangwanne<br />
muss mindestens 10 % der max. zulässigen Lagermenge,<br />
mindestens jedoch den Rauminhalt des größten<br />
Gefäßes aufnehmen können.<br />
Vorbereitungs- und<br />
Sammlungsraum<br />
Abzug<br />
Entlüfteter Schrank<br />
max. Lagermenge<br />
A I 20 Liter<br />
A II, A III, B 40 Liter<br />
Feuerbeständige Wände<br />
(F 90)<br />
Lehrübungsraum<br />
3. Der Schrank muss eine ständig wirksame Entlüftung besitzen, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel<br />
je Stunde gewährleistet. Die Entlüftung muss direkt über der Auffangwanne wirksam sein und nach außerhalb<br />
des Schulgebäudes führen. Die Entlüftung in einen Abzug ist nur zulässig, wenn dieser ständig abgesaugt<br />
wird. Der Lüftungskanal ist in Anlehnung an TRbF 20 als Zone 2 eingestuft.<br />
4. Der Schrank muss mit selbsttätig schließenden Türen 150 ausgerüstet sein. Die Schließzeit der Türen darf<br />
höchstens 20 Sekunden betragen. Die Türen müssen mit einer Hand bedienbar sein und eine ggf. vorhandene<br />
Türverriegelung darf das vollständige Schließen der Türen nicht verhindern. Aus Gründen des Brand-<br />
und Explosionsschutzes sind die Türen verschlossen zu halten; sie sind nur während der Bedienung zu öffnen.<br />
5. An der Frontseite des Schrankes müssen folgende Kennzeichnungen gut sichtbar angebracht sein:<br />
149 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 – Läger<br />
150 Selbsttätig schließende Türen mit motorischer Schließeinrichtung, die bei ca. 70 °C auslösen, werden nach TRbF 20<br />
nur verlangt, wenn der Betrieb eine ständig geöffnete Tür erfordert. Dies ist im Schulbetrieb nicht erforderlich.