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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtung 44<br />

Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte informiert die Strahlenschutzbevollmächtigte<br />

(Schulleiterin) oder den Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleiter) über Erwerb<br />

bzw. Abgabe radioaktiver Stoffe.<br />

(§ 32 Abs. 3 StrlSchV)<br />

Bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, sind Strahlenschutzbevollmächtigte und<br />

Strahlenschutzverantwortliche unverzüglich zu informieren.<br />

(§ 32 Abs. 2 StrlSchV)<br />

Beim Abhandenkommen radioaktiver Stoffe sind Strahlenschutzbevollmächtigte und Strahlenschutzbeauftragte<br />

unverzüglich zu informieren.<br />

(§ 71 Abs. 1 StrlSchV)<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde.<br />

I – 6.7 Aufbewahrung und Sicherung<br />

Radioaktive Stoffe oder bauartzugelassene Vorrichtungen sind, solange sie nicht verwendet<br />

werden, in ihren Schutzbehältern zu lagern und gegen das Abhandenkommen oder den Zugriff<br />

durch unbefugte Personen zu sichern. Sie sind i. d. R. in einem abschließbaren Behälter unter<br />

Verschluss (z. B. im Sammlungsraum) aufzubewahren.<br />

(§ 65 Abs. 1 StrlSchV)<br />

Besondere Brandschutzmaßnahmen nach StrlSchV 40 sind nicht erforderlich.<br />

I – 6.8 Schulröntgeneinrichtungen 41 , Gasentladungsröhren und Störstrahler 42<br />

Gasentladungsröhren dürfen nur mit einer Spannung von weniger als 5 kV betrieben werden.<br />

Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen<br />

nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht einer zur<br />

Strahlenschutzbeauftragen bestellten Lehrerin oder eines zum Strahlenschutzbeauftragten<br />

bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.<br />

Die technische Überprüfung des Röntgengerätes muss alle 5 Jahre durch einen behördlich<br />

bestimmten Sachverständigen durchgeführt werden.<br />

(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV)<br />

40 Radioaktive Stoffe und Präparate im Schulbereich sind in die Gefahrgruppe I einzuordnen; für diese Gruppe sind keine<br />

weiteren Maßnahmen zu treffen. (§ 52 StrlSchV)<br />

41 Der Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist anzeigepflichtig.<br />

42 Störstrahler sind Geräte oder Einrichtungen, die Röntgenstrahlen erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben<br />

werden z.B. Gasentladungsröhren, Kathodenstrahlröhren.

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