RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtung 44<br />
Die Strahlenschutzbeauftragte oder der Strahlenschutzbeauftragte informiert die Strahlenschutzbevollmächtigte<br />
(Schulleiterin) oder den Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleiter) über Erwerb<br />
bzw. Abgabe radioaktiver Stoffe.<br />
(§ 32 Abs. 3 StrlSchV)<br />
Bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, sind Strahlenschutzbevollmächtigte und<br />
Strahlenschutzverantwortliche unverzüglich zu informieren.<br />
(§ 32 Abs. 2 StrlSchV)<br />
Beim Abhandenkommen radioaktiver Stoffe sind Strahlenschutzbevollmächtigte und Strahlenschutzbeauftragte<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
(§ 71 Abs. 1 StrlSchV)<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde.<br />
I – 6.7 Aufbewahrung und Sicherung<br />
Radioaktive Stoffe oder bauartzugelassene Vorrichtungen sind, solange sie nicht verwendet<br />
werden, in ihren Schutzbehältern zu lagern und gegen das Abhandenkommen oder den Zugriff<br />
durch unbefugte Personen zu sichern. Sie sind i. d. R. in einem abschließbaren Behälter unter<br />
Verschluss (z. B. im Sammlungsraum) aufzubewahren.<br />
(§ 65 Abs. 1 StrlSchV)<br />
Besondere Brandschutzmaßnahmen nach StrlSchV 40 sind nicht erforderlich.<br />
I – 6.8 Schulröntgeneinrichtungen 41 , Gasentladungsröhren und Störstrahler 42<br />
Gasentladungsröhren dürfen nur mit einer Spannung von weniger als 5 kV betrieben werden.<br />
Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen<br />
nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht einer zur<br />
Strahlenschutzbeauftragen bestellten Lehrerin oder eines zum Strahlenschutzbeauftragten<br />
bestellten Lehrers mitwirken, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.<br />
Die technische Überprüfung des Röntgengerätes muss alle 5 Jahre durch einen behördlich<br />
bestimmten Sachverständigen durchgeführt werden.<br />
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV)<br />
40 Radioaktive Stoffe und Präparate im Schulbereich sind in die Gefahrgruppe I einzuordnen; für diese Gruppe sind keine<br />
weiteren Maßnahmen zu treffen. (§ 52 StrlSchV)<br />
41 Der Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist anzeigepflichtig.<br />
42 Störstrahler sind Geräte oder Einrichtungen, die Röntgenstrahlen erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben<br />
werden z.B. Gasentladungsröhren, Kathodenstrahlröhren.