RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Allgemeines 9<br />
Allgemeines<br />
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen Nordrhein-Westfalen<br />
gelten in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung<br />
und Kunst der allgemeinbildenden Schulen1 . Grundsätzlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die<br />
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten. Ebenso sind die von den<br />
zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu<br />
beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden.<br />
Die gesetzlichen Vorschriften richten sich an die Schulleiterinnen und Schulleiter, die gegenüber dem<br />
Schulträger dafür eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.<br />
Um eine kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />
durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten und Schülerinnen und Schüler mit ihrer Tätigkeit<br />
verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />
Dabei sind auch die weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in den Arbeitsschutzverordnungen<br />
zu berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.<br />
Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung<br />
von Versuchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer, die die o. g. Fächer an allgemein bildenden<br />
Schulen oder Fachgymnasien unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen<br />
einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen (Sicherheitsund<br />
Entsorgungsratschläge) zu beachten. Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei den spezifischen Gefährdungen<br />
im Unterricht sind in Anlage III – 3 aufgeführt.<br />
In den vorgenannten Fächern ist neben der Gewährleistung von Sicherheit die Sicherheitserziehung<br />
der Schüler eine wichtige Aufgabe. Die Lehrerinnen und Lehrer haben den Schülerinnen und Schülern<br />
die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln<br />
und sie bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört<br />
auch die Erziehung zur Vermeidung sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit.<br />
Gliederung<br />
Die Richtlinien sind in drei Teile gegliedert.<br />
Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für<br />
allgemein bildende Schulen und vergleichbare Schulen verbindlichen Sicherheitsregelungen.<br />
Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrerinnen und Lehrern sowie<br />
Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der<br />
täglichen Schulpraxis erleichtern.<br />
Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.<br />
Informationen zu Chemikalien, Umgangsregeln speziell im schulischen Bereich, deren Entsorgung<br />
sowie stoffspezifische Maßnahmen zur Ersten Hilfe und im Brandfall bietet die Gefahrstoffdatenbank<br />
IGS, die kostenlos über das Internet als „IGS-Public“ verfügbar ist. 2<br />
1 Für Schulen in Vollzeitform der chemischen, biotechnischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe gelten die<br />
Regelungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich<br />
(GUV-SR 2005 bisher GUV 19.17)<br />
2 Gefahrstoffdatenbank IGS (Informationssystem gefährliche Stoffe), kostenlos als „IGS-Public“ verfügbar unter<br />
http://www.stoffliste.de/