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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Allgemeines 9<br />

Allgemeines<br />

Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen Nordrhein-Westfalen<br />

gelten in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung<br />

und Kunst der allgemeinbildenden Schulen1 . Grundsätzlich sind das Arbeitsschutzgesetz und die<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten. Ebenso sind die von den<br />

zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu<br />

beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden.<br />

Die gesetzlichen Vorschriften richten sich an die Schulleiterinnen und Schulleiter, die gegenüber dem<br />

Schulträger dafür eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.<br />

Um eine kontinuierliche Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />

durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten und Schülerinnen und Schüler mit ihrer Tätigkeit<br />

verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />

Dabei sind auch die weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in den Arbeitsschutzverordnungen<br />

zu berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.<br />

Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung<br />

von Versuchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer, die die o. g. Fächer an allgemein bildenden<br />

Schulen oder Fachgymnasien unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen<br />

einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen (Sicherheitsund<br />

Entsorgungsratschläge) zu beachten. Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei den spezifischen Gefährdungen<br />

im Unterricht sind in Anlage III – 3 aufgeführt.<br />

In den vorgenannten Fächern ist neben der Gewährleistung von Sicherheit die Sicherheitserziehung<br />

der Schüler eine wichtige Aufgabe. Die Lehrerinnen und Lehrer haben den Schülerinnen und Schülern<br />

die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln<br />

und sie bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört<br />

auch die Erziehung zur Vermeidung sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit.<br />

Gliederung<br />

Die Richtlinien sind in drei Teile gegliedert.<br />

Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für<br />

allgemein bildende Schulen und vergleichbare Schulen verbindlichen Sicherheitsregelungen.<br />

Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrerinnen und Lehrern sowie<br />

Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der<br />

täglichen Schulpraxis erleichtern.<br />

Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.<br />

Informationen zu Chemikalien, Umgangsregeln speziell im schulischen Bereich, deren Entsorgung<br />

sowie stoffspezifische Maßnahmen zur Ersten Hilfe und im Brandfall bietet die Gefahrstoffdatenbank<br />

IGS, die kostenlos über das Internet als „IGS-Public“ verfügbar ist. 2<br />

1 Für Schulen in Vollzeitform der chemischen, biotechnischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe gelten die<br />

Regelungen der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich<br />

(GUV-SR 2005 bisher GUV 19.17)<br />

2 Gefahrstoffdatenbank IGS (Informationssystem gefährliche Stoffe), kostenlos als „IGS-Public“ verfügbar unter<br />

http://www.stoffliste.de/

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