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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Einrichtung von Fachräumen 147<br />

Aufhebung der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)<br />

Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung wurde die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten<br />

(VbF) zum 01.01.2003 aufgehoben. Grundlegende Forderungen der ehemaligen VbF sind jetzt sowohl in der<br />

BetrSichV als auch in der GefStoffV enthalten. Zur BetrSichV wird es künftig Technische Regeln für die Betriebssicherheit<br />

geben. In diese fließen die bisherigen Technischen Regeln, Europäischen Normen, aber auch Berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschriften und Regeln ein. Bis zum Vorliegen dieser neuen Technischen Regeln für<br />

Betriebssicherheit gelten die bisherigen Regeln weiter 155 .<br />

Die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten in die Gefahrklassen A I, A II, A III und B entfällt. Die neue<br />

BetrSichV wurde in diesem Punkt an die vorhandene Einteilung der GefStoffV angeglichen. Eine Unterteilung<br />

in wassermischbare und nicht mit Wasser mischbare brennbare Flüssigkeiten ist entfallen.<br />

Brennbare Flüssigkeiten werden in hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich eingeteilt. Nicht mehr<br />

beschrieben werden durch die BetrSichV brennbare Flüssigkeiten der ehemaligen Gefahrklasse A III (zum Beispiel:<br />

Heptan 1-ol, 2-Nitrotoluol). Durch die Aufhebung der VbF bleiben die Naturgesetze bzw. die Gefährdungen<br />

der „A III-Flüssigkeiten“ weiterhin bestehen. Die Schulen sollten auch weiterhin mit den „A III-Flüssigkeiten“<br />

sorgsam umgehen.<br />

Die BetrSichV setzt aufgrund der Weitergeltung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) –<br />

die TRbF 20 „Läger“ (mit ihren Anhängen) das Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen<br />

nicht außer Kraft. Die Lagerung am Arbeitsplatz wird durch den Einsatz von Sicherheitsschränken nach TRbF<br />

20 (Anhang L) möglich. Allerdings ist es in Arbeitsräumen weiterhin Pflicht brennbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken<br />

aufzubewahren. Die Sicherheitsschränke müssen den Bedingungen der DIN 12925 Teil 1 bzw.<br />

der neuen DIN EN 14470-1 entsprechen (siehe auch § 26 GUV-V S1 „Unfallverhütungsvorschrift Schulen“).<br />

Vergleich der Bezeichnungen - VbF gegenüber BetrSichV<br />

Bezeichnung<br />

nach der VbF<br />

Kriterien Bezeichnung nach der BetrSichV<br />

A I Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser nicht vollständig<br />

mischbar sind und einen Flammpunkt (FP)< 21 °C besitzen<br />

sowie Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser nicht vollständig<br />

mischbar sind und einen FP von 55 °C bis 100 °C besitzen,<br />

wenn diese auf oder über ihren FP erwärmt sind.<br />

A II Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser nicht vollständig<br />

mischbar sind und einem FP von 21°C bis 55 °C besitzen.<br />

A III Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser nicht vollständig<br />

mischbar sind und einen FP über 55 °C bis 100 °C besitzen.<br />

B Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser vollständig mischbar<br />

sind und einen FP unter 21 °C besitzen<br />

hochentzündlich oder leichtentzündlich<br />

entzündlich<br />

155 In der Übergangszeit gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung weiterhin<br />

� Technischen Regeln Druckbehälter<br />

(TRB 001, TRB 002, TRB 600, TRB 610, TRB 700, TRB 701)<br />

� Technischen Regeln Druckgase<br />

(TRG 001, TRG 100, TRG 101, TRG 102, TRG 103, TRG 280, TRG 300, TRG 360)<br />

� Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten<br />

(TRbF 01, TRbF 20, TRbF 50, TRbF 60)<br />

(keine, nach der neuen BetrSichV<br />

gelten ehemalige A III-Anlagen<br />

nicht mehr als überwachungsbedürftig)<br />

hochentzündlich oder leichtentzündlich

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