17.10.2012 Aufrufe

RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auszüge aus Rechtsvorschriften 217<br />

4.1. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte<br />

das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />

4.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen<br />

radioaktiven Stoffe 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,<br />

4.3. die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung<br />

so vergrößert, dass eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert<br />

ist, und<br />

4.4. zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, dass bei Nichtgebrauch<br />

der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche<br />

der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />

5. Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn<br />

5.1. die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,<br />

5.2. in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität<br />

ohne die Folgeprodukte 5 x 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt sowie berührungssicher<br />

abgedeckt und fest mit dem Gerät so verbunden sind, dass sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung<br />

des Gesamtgeräts entfernt werden können,<br />

5.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle<br />

10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und<br />

5.4. die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven<br />

Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zulässt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser<br />

Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig<br />

ist.<br />

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />

der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die<br />

Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />

Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />

6. Vorrichtungen, in die umschlossenen radioaktiven Stoffe eingefügt sind, wenn<br />

6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,<br />

6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />

6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1<br />

Mikrosievert Stunde nicht überschreitet und<br />

6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die<br />

Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!