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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Regelungen zur Technik/Arbeitslehre 60<br />

Holzbearbeitungsmaschinen erfüllen die Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie, wenn sie<br />

ein CE-Kennzeichen 88 tragen und eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers vorliegt.<br />

I - 10.2.2 Ersatzstoffprüfung<br />

Die Lehrerin oder der Lehrer, in dessen Fach mit Gefahrstoffen (z. B. Klebstoffe, lösemittelhaltige<br />

Lacke) umgegangen wird, muss prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Zubereitungen oder<br />

Erzeugnisse mit keinem oder geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.<br />

Siehe Ziffer I �3.2.4.<br />

Bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil<br />

an Harthölzern89 (z. B. Buchen- und Eichenholz) enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser<br />

Holzerzeugnisse Holzstaub entsteht.<br />

I - 10.2.3 Holzstaub in der Luft<br />

Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem<br />

Stand der Technik zu minimieren. 90<br />

Das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft wird minimiert, wenn bei der maschinellen<br />

Bearbeitung von Holz staubarme Arbeitsbereiche in den Werk- und Maschinenräumen vorliegen.<br />

Diese Bedingungen werden erreicht, wenn<br />

- die tägliche Expositionszeit eine halbe Stunde pro Unterrichtstag unterschreitet und nur an<br />

wenigen (bis zu 30) Tagen im Jahr an den Holzbearbeitungsmaschinen gearbeitet wird,<br />

- die tägliche Expositionszeit nicht mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und der<br />

Holzstaub bei Standardholzbearbeitungsmaschinen an der Entstehungsstelle abgesaugt wird,<br />

- die tägliche Expositionszeit mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und die<br />

Holzbearbeitungsmaschinen mit Stauberfassungselementen und geprüften Entstaubern<br />

ausgerüstet sind; bei handelsüblichen Maschinen Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M<br />

bzw. integrierte Staubabsaugung wie im gewerblichen Bereich. Die Entstauber können mit einer<br />

Zusatzausrüstung auch für die Reinigung der Werk- und Maschinenräume verwendet werden.<br />

Staubtechnisch geprüfte Einrichtungen (Entstauber, Industriestaubsauger) tragen zusätzlich zum<br />

CE-Zeichen z.B. das GS-Zeichen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit<br />

(BIA) mit dem früheren Zusatz “C” oder “K 1” bzw. das GS-Zeichen des Fachausschusses<br />

“Holz” mit dem Zusatz “H 2” 91/92 .<br />

Bei der üblichen manuellen Holzbearbeitung 93 reicht natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung)<br />

aus, wenn durch geeignete Maßnahmen die Holzstaubexposition möglichst gering gehalten wird.<br />

Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie umzurüsten, wenn sicherheitstechnische Abweichungen vorhanden sind (siehe Ziffer<br />

III – 4.4 Anforderungen an Bau und Ausrüstung Holzbearbeitung).<br />

Für die Werkzeuge der Holzbearbeitungsmaschinen (z. B. Kreissägeblatt, Hobelmesser, Bandsägeblatt) wird das CE-<br />

Zeichen nicht vergeben. Hier gilt Abschnitt III Werkzeuge der UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung<br />

von Holz u.ä. Werkstoffen (GUV-V 7j bisher 3.10) .<br />

88 Siehe Ziffer III - 4.1 Sicherheitskennzeichen.<br />

89 Stäube von Harthölzern können Krebs erzeugen beim Einatmen (Einstufung nach Kategorie K 1 mit R 49 gemäß TRGS<br />

906), die anderen Holzstäube geben wegen möglicher krebserregender Wirkung zur Besorgnis Anlass, (Einstufung nach<br />

Kategorie K 3 mit R 40).<br />

90 Eine Gefährdung durch Stäube bei der Holzbearbeitung besteht in drei Bereichen:<br />

- Emission von Stäuben bei der Holzbearbeitung<br />

- Emission von Stäuben durch nicht ausreichend filternde Entstauber und Staubsauger<br />

- Aufwirbeln abgelagerter Stäube insbesondere beim Reinigen mit dem Besen oder Abblasen<br />

Als Folge von Staubablagerungen bzw. -einwirkungen können auftreten:<br />

- Sturzgefahr durch geminderte Standsicherheit an den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />

- Reizungen der Augen und Atemwege<br />

- Atemwegsallergien und Krebserkrankungen im Bereich der Nasenschleimhäute<br />

- Brände und Explosionen<br />

91 Hier ist auch das entsprechende Prüfzeichen eines anderen EU-akkreditierten Prüfinstituts zulässig.<br />

92 Siehe Ziffer III - 4.1 Sicherheitskennzeichen.<br />

93 Geeignete Maßnahmen werden in der GUV-SI 8041-2 „Holzstaub im Unterricht allgemein bildender Schulen“ erläutert.

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