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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Auszüge aus Rechtsvorschriften 216<br />

3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen<br />

Zwecken;<br />

4. die Verwendung von Ionisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn<br />

4.1 die Ionisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude<br />

des Erwerbers eingebaut werden,<br />

4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten Ionisationsrauchmelder<br />

im Falle des Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das<br />

Tausendfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />

4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag<br />

abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten<br />

nicht selbst vorzunehmen und<br />

1.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag<br />

der Abgabe und Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der<br />

für den Erwerber zuständigen Behörde anzeigt.<br />

Anlage VI<br />

(zu § 22)<br />

Voraussetzungen für die Bauartzulassung<br />

Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für<br />

1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn<br />

1.1. die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt<br />

sind,<br />

1.2. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106-fache der Freigrenzen<br />

der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und<br />

1.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung<br />

10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />

der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />

Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />

2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmessgeräten wenn<br />

2.1. die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte<br />

5 x 107 Bequerel nicht überschreitet,<br />

2.2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht<br />

(Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, dass sie<br />

bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,<br />

2.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers<br />

bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und<br />

2.4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, dass bei<br />

Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren<br />

Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />

der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />

Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />

3. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die<br />

Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und<br />

ausreichend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen<br />

werden können.<br />

4. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn

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