RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Auszüge aus Rechtsvorschriften 216<br />
3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen<br />
Zwecken;<br />
4. die Verwendung von Ionisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn<br />
4.1 die Ionisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude<br />
des Erwerbers eingebaut werden,<br />
4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten Ionisationsrauchmelder<br />
im Falle des Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das<br />
Tausendfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,<br />
4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag<br />
abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten<br />
nicht selbst vorzunehmen und<br />
1.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag<br />
der Abgabe und Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der<br />
für den Erwerber zuständigen Behörde anzeigt.<br />
Anlage VI<br />
(zu § 22)<br />
Voraussetzungen für die Bauartzulassung<br />
Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für<br />
1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn<br />
1.1. die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt<br />
sind,<br />
1.2. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106-fache der Freigrenzen<br />
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und<br />
1.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung<br />
10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />
der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />
Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />
2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmessgeräten wenn<br />
2.1. die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte<br />
5 x 107 Bequerel nicht überschreitet,<br />
2.2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht<br />
(Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, dass sie<br />
bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,<br />
2.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers<br />
bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und<br />
2.4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, dass bei<br />
Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren<br />
Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.<br />
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, dass die Dichtheit der Umhüllung<br />
der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die<br />
Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.<br />
3. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die<br />
Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und<br />
ausreichend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen<br />
werden können.<br />
4. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn