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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 20<br />

Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

sind in der GefStoffV separat beschrieben (§ 12 GefStoffV).<br />

I – 3.4 Das Schutzstufenkonzept<br />

I – 3.4.1 „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung“ (Schutzstufe<br />

1)<br />

Die Schutzstufe 1 zeigt Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen auf. Sie hat eine Doppelfunktion.<br />

Einerseits beinhaltet sie die Mindeststandards für eine gute Arbeitspraxis bei Tätigkeiten<br />

mit Arbeitsstoffen, unabhängig davon, ob es sich um gefährliche Stoffe handelt.<br />

Andererseits stellt diese Schutzstufe eine Maßnahmenerleichterung für Tätigkeiten dar, wenn aufgrund<br />

- der Arbeitsbedingungen,<br />

- einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />

- einer nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition<br />

(grundsätzlich) nur eine geringe Gefährdung besteht und die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend<br />

sind. Dann brauchen nur die Maßnahmen der Schutzstufe 1 festgelegt werden.<br />

Diese Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen dann zum Schutz der Beschäftigten ausreichen,<br />

z. B.:<br />

- Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,<br />

- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,<br />

- Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind,<br />

- Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen,<br />

von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />

Es kann dann auf die<br />

- detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

- Ersatzstoffprüfung,<br />

- Betriebsanweisung,<br />

verzichtet werden.<br />

Unabhängig davon kann auch eine Ersatzstoffprüfung in der Schutzstufe 1 sinnvoll sein und ggf. zu<br />

dem Ergebnis führen, dass keine Gefahrstoffe verwendet werden brauchen.<br />

Um die gute Arbeitspraxis in der Schule zu erfüllen, sind die Anforderungen der Checkliste<br />

„Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen an allgemein bildenden<br />

Schulen“ als Mindeststandard umzusetzen.<br />

Siehe Ziffer III – 6.1<br />

Beispiel für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 in der Schule könnte das Kleben von Materialien im<br />

Unterricht mit lösemittelhaltigen Klebstoffen in geringem Umfang (z. B. mit Klebstofftuben) sein.<br />

I – 3.4.2 „Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“ (Schutzstufe 2)<br />

Die Schutzstufe 2 beschreibt Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten.<br />

Danach sind<br />

- Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren zu bevorzugen,<br />

- die Expositionsminderung an der Quelle zu gewährleisten,<br />

- die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen.<br />

Die Ersatzstoffsuche setzt sich dabei aus den Schritten zusammen:<br />

1. weniger gefährliche Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren ermitteln,<br />

2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution eines ätzenden Stoffes durch einen reizenden<br />

Stoff),<br />

3. Verhältnismäßigkeit/Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahren prüfen.<br />

Gefahrstoffe mit der Kennzeichnung „Xn“, „Xi“ oder „C“ sind in die Schutzstufe 2 einzuordnen.<br />

Es gelten in der Regel die Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2.<br />

Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in der Schule könnten zum Beispiel das Arbeiten mit verdünnten<br />

Säuren oder Laugen im Unterricht sein.

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