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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 18<br />

I – 3.2.4 Substitution<br />

Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe der Gefahrstoffdatenbank IGS oder der GUV-SR 2004<br />

geführt werden.<br />

Bei der Einstufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen mit den dazugehörigen<br />

R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung<br />

(z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen<br />

tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist.<br />

Siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Hinweise auf die besonderen<br />

Gefahren (R-Sätze)<br />

Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig,<br />

mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung<br />

sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare<br />

Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />

Zur Entsorgung siehe Ziffer I - 3.13 und Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen.<br />

Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten siehe Ziffer<br />

I – 3.12.9 sowie Ziffer III – 5.4.<br />

In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit<br />

denen in der Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit geringeren gesundheitsschädlichen<br />

Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoffprüfung ist in einer<br />

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.<br />

Bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil an<br />

Harthölzern 10 enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse Holzstaub entsteht<br />

(vgl. auch Checkliste „Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen<br />

an allgemein bildenden Schulen“ 11 ).<br />

Siehe auch III – 17.1 Anlage 1 zu TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder<br />

Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV<br />

Bei Farben und Lacken sind Zubereitungen mit organischen Lösemitteln möglichst durch Zubereitungen<br />

auf Wasserbasis zu ersetzen.<br />

I – 3.3 Erläuterungen zum Schutzstufenkonzept nach Gefahrstoffverordnung<br />

Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen Schutzmaßnahmen als sog. Stufenansatz aus, wobei jeder Paragraph<br />

einer Schutzstufe entspricht.<br />

Das Schutzstufenkonzept ist ein Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung.<br />

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird u. a. geprüft, ob die zugeordneten<br />

Maßnahmen der Schutzstufe ausreichend sind.<br />

Die Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zur Auswahl stehen, entsprechen dem Gefährdungspotenzial<br />

des Stoffes bzw. der Zubereitung: je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann,<br />

desto umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter/zwingender muss<br />

der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />

10 Herstellerzertifikat beachten<br />

11 Diese Checkliste für Schulen wurde gemeinsam von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dem<br />

Ministerium für Schule und Weiterbildung <strong>NRW</strong>, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, dem<br />

Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband, der Landesunfallkasse <strong>NRW</strong> und der B.A.D Gesundheitsvorsorge<br />

und Sicherheitstechnik GmbH erarbeitet.<br />

Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und Ersatzstoffprüfung.

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