RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Umgang mit LASERN 49<br />
I – 7 Umgang mit LASERN<br />
I - 7.1 In Schulen dürfen nur Laser der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M 50 nach DIN EN 60 825 51 eingesetzt<br />
werden.<br />
I - 7.2 Laser der Klassen 1 M, 2 und 2 M dürfen nur unter Verschluss aufbewahrt werden.<br />
I - 7.3 Vor Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1M, 2 und 2 M sind die<br />
beteiligten und die beobachtenden Schülerinnen und Schüler über die Gefährdung der Augen<br />
durch das Laserlicht zu unterrichten. Diese Laser dürfen nur unter Aufsicht der Lehrerin oder des<br />
Lehrers betrieben werden.<br />
I - 7.4 Der Versuchsbereich, in dem mit Lasern der Klassen 1 M, 2 und 2 M experimentiert wird, ist<br />
während des Betriebs mit einem Laserwarnschild52 zu kennzeichnen.<br />
Der Laserbereich von Versuchsaufbauten ist durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten<br />
zu sichern.<br />
I - 7.5 Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1 M, 253 und 2 M sind so zu<br />
gestalten, dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden<br />
wird, z. B. durch Abschirmung.<br />
Beim Einsatz der Laser der Klassen 1 M und 2 M darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert<br />
werden, d. h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B. Lupen) verwendet<br />
werden.<br />
50 Laserklassen<br />
� Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.<br />
� Klasse 1 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm. Die<br />
zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch<br />
optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.<br />
� Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist<br />
bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge. Zusätzliche<br />
Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereichs von 400 nm bis 700 nm erfüllen die<br />
Bedingungen für Klasse 1.<br />
� Klasse 2 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist<br />
bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt<br />
nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird.<br />
51 Der Umgang mit Lasern in der Schule ist grundsätzlich in § 15 der UVV Laserstrahlung (GUV-V B2 bisher 2.20)<br />
geregelt, die Neufassung dieser Unfallverhütungsvorschrift, die die neue DIN EN 60 825 berücksichtigt, war jedoch zur<br />
Zeit der Drucklegung noch nicht von den zuständigen Stellen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Neufassung der<br />
GUV-V B2 (bisher 2.20) gilt die GUV-I 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“, Ziffer 2.13 bzw. die BG-Information<br />
„Sicherheit von Lasereinrichtungen“ BGI 832.<br />
52<br />
Warnung vor Laserstrahlen W 10<br />
UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7)<br />
53 Gaslaser der Klasse 2 sind im Dauerstrichbetrieb i.d.R. auf 1 mW begrenzt. Diodenlaser sind für Unterrichtszwecke i.d.R.<br />
im Bereich von 630 bis 635 nm auf 1 mW, im Bereich von 640 bis 670 nm auf 2 mW begrenzt.