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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Auszüge aus Rechtsvorschriften 211<br />

III – 17.2 Auszug aus Strahlenschutzverordnung 1989<br />

Vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905, 1977 S. 184, 269)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926)<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113)<br />

Nach § 117 Übergangsvorschriften der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende<br />

Strahlen vom 20. 7. 2001 (BGBl. I 2001, S. 1714) gelten einzelne Genehmigungen auf der<br />

Grundlage der Strahlenschutzverordnung 1989 fort: § 4, § 16, § 17 Abs. 1 und 2, § 22, § 23 Abs.<br />

1 und 2, § 29 Abs. 1, § 34, § 78 und Anlage II, Anlage III, Anlage VI der Strahlenschutzverordnung<br />

1989.<br />

Daher ist an dieser Stelle ein Auszug aus der Strahlenschutzverordnung 1989 abgedruckt.<br />

§ 4 Genehmigungsfreier Umgang<br />

(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner<br />

Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung,<br />

wenn er den Beginn des Umgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.<br />

Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil A genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner<br />

Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung.<br />

Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen Bereich umgeht,<br />

bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3<br />

Abs. 1 dieser Verordnung.<br />

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung<br />

nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf bewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet<br />

oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser<br />

Verordnung umgeht.<br />

Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 befreit, wer<br />

1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und<br />

Bedarfsgegenständegesetzes oder Futtermittel oder Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes<br />

mit ionisierenden Strahlen behandelt, wenn die dabei erzeugte spezifische Aktivität der bestrahlten<br />

Produkte 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,<br />

2. radioaktive Stoffe<br />

a) am Menschen verwendet, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je<br />

Gramm überschreitet, ausgenommen das in Anlage III Teil A Nr. 9 genannte Wasser,<br />

b) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln<br />

im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Futtermitteln oder Zusatzstoffen<br />

im Sinne des Futtermittelgesetzes zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der Produkte<br />

500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,<br />

c) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />

oder von Erzeugnissen, die zur Verwendung im häuslichen, nicht beruflichen<br />

Bereich bestimmt sind, verwendet oder zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der hergestellten<br />

Produkte 500 Millibecquerel je Gramm überschreitet, ausgenommen die in Anlage III<br />

Teil A Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte,<br />

d) bei der Herstellung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des<br />

Pflanzenschutzgesetzes, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im Sinne des<br />

Düngemittelgesetzes oder anderen Bodenbehandlungsmitteln in der Weise verwendet, dass<br />

das hergestellte oder gebrauchsfertige Mittel andere als radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs<br />

in einer spezifischen Aktivität von mehr als 500 Millibecquerel je Gramm enthält,<br />

e) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische Aktivität das 10-4fache der Freigrenzen der Anlage<br />

IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm überschreitet, beseitigt, soweit es sich nicht um Abfall<br />

handelt, der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im häuslichen, nicht beruflichen Bereich<br />

entstanden ist.<br />

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser, falls sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach Anlage<br />

IV, Tabelle IV 1, Spalte 4 nicht beschränkt ist.<br />

Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />

untersagen, wenn

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