RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Auszüge aus Rechtsvorschriften 211<br />
III – 17.2 Auszug aus Strahlenschutzverordnung 1989<br />
Vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905, 1977 S. 184, 269)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926)<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113)<br />
Nach § 117 Übergangsvorschriften der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende<br />
Strahlen vom 20. 7. 2001 (BGBl. I 2001, S. 1714) gelten einzelne Genehmigungen auf der<br />
Grundlage der Strahlenschutzverordnung 1989 fort: § 4, § 16, § 17 Abs. 1 und 2, § 22, § 23 Abs.<br />
1 und 2, § 29 Abs. 1, § 34, § 78 und Anlage II, Anlage III, Anlage VI der Strahlenschutzverordnung<br />
1989.<br />
Daher ist an dieser Stelle ein Auszug aus der Strahlenschutzverordnung 1989 abgedruckt.<br />
§ 4 Genehmigungsfreier Umgang<br />
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner<br />
Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung,<br />
wenn er den Beginn des Umgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.<br />
Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil A genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner<br />
Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung.<br />
Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen Bereich umgeht,<br />
bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3<br />
Abs. 1 dieser Verordnung.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung<br />
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf bewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet<br />
oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser<br />
Verordnung umgeht.<br />
Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 befreit, wer<br />
1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und<br />
Bedarfsgegenständegesetzes oder Futtermittel oder Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes<br />
mit ionisierenden Strahlen behandelt, wenn die dabei erzeugte spezifische Aktivität der bestrahlten<br />
Produkte 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,<br />
2. radioaktive Stoffe<br />
a) am Menschen verwendet, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je<br />
Gramm überschreitet, ausgenommen das in Anlage III Teil A Nr. 9 genannte Wasser,<br />
b) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln<br />
im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Futtermitteln oder Zusatzstoffen<br />
im Sinne des Futtermittelgesetzes zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der Produkte<br />
500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,<br />
c) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />
oder von Erzeugnissen, die zur Verwendung im häuslichen, nicht beruflichen<br />
Bereich bestimmt sind, verwendet oder zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der hergestellten<br />
Produkte 500 Millibecquerel je Gramm überschreitet, ausgenommen die in Anlage III<br />
Teil A Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte,<br />
d) bei der Herstellung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des<br />
Pflanzenschutzgesetzes, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im Sinne des<br />
Düngemittelgesetzes oder anderen Bodenbehandlungsmitteln in der Weise verwendet, dass<br />
das hergestellte oder gebrauchsfertige Mittel andere als radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs<br />
in einer spezifischen Aktivität von mehr als 500 Millibecquerel je Gramm enthält,<br />
e) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische Aktivität das 10-4fache der Freigrenzen der Anlage<br />
IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm überschreitet, beseitigt, soweit es sich nicht um Abfall<br />
handelt, der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im häuslichen, nicht beruflichen Bereich<br />
entstanden ist.<br />
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser, falls sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften<br />
entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach Anlage<br />
IV, Tabelle IV 1, Spalte 4 nicht beschränkt ist.<br />
Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />
untersagen, wenn