RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh
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Auszüge aus Rechtsvorschriften 213<br />
§ 23 Entscheidung über die Bauartzulassung<br />
a. Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach § 22 Abs. 3<br />
geprüften Vorrichtungen.<br />
b. Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag<br />
verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht worden<br />
sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 weiter betrieben werden, es sei denn, dass die zuständige<br />
Behörde feststellt, dass ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet<br />
ist.<br />
§ 29 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte<br />
(3) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des<br />
Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung<br />
nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 zu<br />
erstatten hat oder wer aufgrund des § 3 Abs. 3 keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf.<br />
Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern<br />
oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden,<br />
so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die<br />
Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverant-wortlichen<br />
wahrnimmt.<br />
§ 30 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte<br />
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten<br />
nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen<br />
unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen.<br />
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme<br />
oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutz-verantwortlichen<br />
nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages<br />
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der<br />
zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.<br />
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte<br />
und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen,<br />
unverzüglich zu unterrichten.<br />
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit<br />
zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu<br />
unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen<br />
Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.<br />
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen<br />
seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.<br />
(5) Ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen<br />
Entscheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr<br />
von Gefahren sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die<br />
zuständige Behörde feststellen, dass er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser<br />
Verordnung anzusehen ist.<br />
§ 34 Strahlenschutzanweisung<br />
Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung<br />
zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzunehmen<br />
sind. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören<br />
1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit<br />
der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit<br />
ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,<br />
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,<br />
3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge<br />
einzutragen sind,