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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Regelungen zur Bildenden Kunst 64<br />

I – 12 Regelungen zur Kunst<br />

I – 12.1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

I - 12.1.1 Informationsermittlung<br />

Die Ausgangssubstanzen von Kunststoffen, die enthaltenen Lösemittel und die Hilfsmittel können<br />

Gefahrstoffe sein; der Lehrer hat sich beim Umgang anhand der Kennzeichnung und ggf. der<br />

Sicherheitsdatenblätter über mögliche Gefahren99 zu informieren und die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Siehe Ziffer III - 4.5 Schulrelevante Kunststoffe und<br />

Ziffer III - 4.6 Übersicht über gebräuchliche Lösemittelgemische.<br />

Für den Umgang mit Gefahrstoffen ist eine Unterweisung durch Fachkundige erforderlich. 100<br />

I - 12.1.2 Pigmente auf der Basis von Cadmium-, Chrom- und Cobalt-Verbindungen sind als<br />

krebserzeugend, Blei-Verbindungen als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Diese dürfen,<br />

ebenso wie sehr giftige Pigmente im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht verwendet<br />

werden. Das gilt für Zubereitungen wie Farben und Lacke, wenn die genannten Pigmente in<br />

einem Massenanteil von > 0,1% enthalten sind.<br />

Zum Auftragen von Glasuren<br />

siehe Ziffer II - 7.7.3 Sprühverfahren.<br />

I - 12.1.3 Ersatzstoffprüfung<br />

Lehrerinnen und Lehrer, die im Fach Kunst mit Gefahrstoffen umgehen, müssen prüfen, ob<br />

Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden<br />

können.<br />

Eine erste Orientierung bei der Auswahl von Farben, Modelliermassen, Chemikalien, Lösemitteln<br />

u. Ä. bieten die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung sowie die Kenn- und Gütezeichen101<br />

, mit denen zahlreiche Hersteller ihre Produkte versehen.<br />

I - 12.1.4 Gefahrstoffverzeichnis<br />

siehe Ziffer I – 3.2.3 Gefahrstoffverzeichnis.<br />

I - 12.1.5 Hygiene<br />

siehe Ziffer I - 3.10 Hygienische Maßnahmen.<br />

I - 12.1.6 Aufbewahrung<br />

Zu brennbaren flüssigen Kunststoffen und Lösemitteln<br />

siehe Ziffer I - 3.12 Kennzeichnung, Aufbewahrung, Lagerung.<br />

Räume, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu<br />

sichern. Gefahrstoffe sind unter Verschluss, z.B. in Schränken aufzubewahren.<br />

I - 12.1.7 Umgangsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler<br />

siehe Ziffer I – 3.5 Tabelle 4.<br />

I - 12.1.8 Das Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten muss explosionsgeschützt (in der Schule im Abzug oder<br />

im Freien) erfolgen.<br />

99 Flüssige Kunststoffe, Lösemittel, Kunststoffkomponenten und Hilfsmittel können Haut- und Schleimhautreizungen<br />

verursachen, beim Einatmen narkotisieren und toxisch wirken. Sie sind lipophil, d. h. entfetten die Hautoberfläche; sie<br />

sind hautresorptiv.<br />

Viele Lösemittel sind schon bei Raumtemperatur entflammbar; es können explosionsfähige Luft-Lösemittel-Gemische<br />

entstehen.<br />

100 Für die sichere Durchführung des Kunstunterrichts sind komplexe Sachverhalte mit naturwissenschaftlichem Hintergrund<br />

zu regeln. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Themen zusammen mit Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Naturwissenschaften<br />

oder Technik aufzuarbeiten.<br />

101 Siehe Ziffer III - 4.1 Sicherheitskennzeichen.

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