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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Gefahrstoffliste 187<br />

III – 13.2 Einstufung der Zubereitungen gefährlicher Stoffe 163<br />

Konzentrationsgrenzen bei der Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung der<br />

Gefahren für die Gesundheit<br />

(1) Es muss eine Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit durchgeführt<br />

werden, die ein Stoff aufweisen kann. Hierzu wurden die gefährlichen Wirkungen auf<br />

die Gesundheit unterteilt in:<br />

� akut letale Wirkungen,<br />

� irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition,<br />

� schwer wiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,<br />

� ätzende Wirkungen,<br />

� reizende Wirkungen,<br />

� sensibilisierende Wirkungen,<br />

� krebserzeugende Wirkungen,<br />

� erbgutverändernde Wirkungen,<br />

� fortpflanzungsgefährdende Wirkungen.<br />

(2) Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt<br />

mit Hilfe von Konzentrationsgrenzen, die als Massenanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen<br />

sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit von<br />

der Einstufung des Stoffes als Volumenanteil angegeben werden.<br />

(3) Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und zugehöriger<br />

R-Sätze angegeben, oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen<br />

im Falle von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender<br />

Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden. Es ist erforderlich, zusätzlich<br />

zum Symbol, auch den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren<br />

(R-Sätze) zu berücksichtigen.<br />

Akute letale Wirkungen:<br />

(1) Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung<br />

entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen<br />

(deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.<br />

(2) Gasförmige Zubereitungen164 Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen<br />

Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind<br />

die in Tabelle IA als Volumenanteil angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen<br />

anzuwenden.<br />

163 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher<br />

Zubereitungen vom 31. Mai 1999 (L 200, 30.7.1999)<br />

164 Die Tabelle „Gasförmige Zubereitungen“ sind hier nicht aufgenommen.

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