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RISU-NRW - HMTC - Halbmikrotechnik Chemie Gmbh

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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 24<br />

I – 3.5.2 Umweltgefährliche Gefahrstoffe<br />

Gemäß der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) vom 13.11.2006 in<br />

Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum<br />

Abbau der Ozonschicht führen, dürfen bestimmte, die Ozonschicht abbauende<br />

Halogenkohlenwasserstoffe in der Schule nicht mehr für Versuche verwendet werden. Dazu<br />

gehören Fluorchlor-, Bromchlorfluor- und Bromfluorkohlenwasserstoffe. Zu diesen verbotenen<br />

Stoffen gehören auch Tetrachlormethan und 1,1,1-Trichlorethan. Diese Verordnung<br />

gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu<br />

Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken. Da in der Schule weder geforscht (im Sinne<br />

der Hochschulen) noch entwickelt wird, dürfen diese Substanzen nur noch in der gymnasialen<br />

Oberstufe für Analysezwecke (z. B. als Referenzsubstanz in der Gaschromatographie)<br />

verwendet werden. So ist z. B. der Einsatz als Lösemittel zur Iodzahlbestimmung nicht zulässig.<br />

I – 3.6 Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler<br />

I – 3.6.1 Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten mit Ausnahme der in Tabelle<br />

3 aufgeführten krebserzeugenden und erbgutverändernden Reaktionsprodukte nicht mit sehr<br />

giftigen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen.<br />

Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />

Gefahrstoffe nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiacetat-, Cobaltchlorid-Papier,<br />

Chromattitration und die Verwendung von Bleiplatten in Bleiakkumulatoren sind in Schülerexperimenten<br />

möglich.<br />

Ansonsten dürfen Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht durch eine fachkundige Lehrkraft mit<br />

giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen umgehen, sofern der<br />

Luftgrenzwert (Arbeitsplatzgrenzwert) unterschritten wird12 .<br />

Da einige Gefahrstoffe mit dem Gefahrensymbol T sich nahe an der Grenze zur Einstufung nach<br />

T+ befinden oder von T+ nach T zurückgestuft wurden, sollte die Lehrkraft generell sorgfältig<br />

prüfen, ob sie die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Gefahrstoffen mit dem Gefahrensymbol<br />

T experimentieren lässt. Meistens ist es möglich, dass sich das Unterrichtsziel auch<br />

mit weniger gefährlichen Stoffen erreichen lässt (vgl. § 9 Abs. 1 GefStoffV). Generell dürfen<br />

Schülerinnen und Schüler Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur dann verrichten, wenn dies zur Erreichung<br />

ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen<br />

gewährleistet ist und der Luftgrenzwert (Arbeitsplatzgrenzwert) bei gefährlichen Stoffen,<br />

Zubereitungen oder Erzeugnissen unterschritten wird (vgl. § 22 Abs. 2 JArbSchG).<br />

Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann durch Verdünnung verringert werden.<br />

Siehe Ziffer III – 13.2 Einstufung der Zubereitungen.<br />

I – 3.6.2 Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich<br />

nicht mit hochentzündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen.<br />

Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe dürfen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung<br />

(Schutzstufe 1) verrichten (vergl. I – 3.4.1).<br />

Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen sind in der Tabelle 4 zusammengefasst.<br />

I – 3.6.3 Lehrkräfte dürfen Schülerinnen oder Schülern Gefahrstoffe nicht für häusliche Experimente zur<br />

Verfügung stellen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu warnen, gefährliche Experimente zu<br />

Hause durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin/der Schulleiter im<br />

Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Weitergabe von Gefahrstoffen an Schülerinnen<br />

oder Schüler zulassen. Ausnahmegründe können z. B. die Teilnahme an Schülerwettbewerben<br />

sein.<br />

Sind häusliche Experimente Teil einer Hausaufgabe, so müssen die Schülerinnen und Schüler genaue<br />

Anweisungen zu deren Durchführung erhalten. Die Lehrkraft sollte sich darüber im Klaren<br />

12 Das Jugendarbeitschutzgesetz erlaubt Tätigkeiten mit diesen Stoffen, wenn das Lernziel nicht anders erreichbar ist. Dies<br />

enthebt nicht von der Verpflichtung zur Ersatzstoffprüfung.

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