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Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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NEUESAUS DER PVAK<br />

SACHVERHALT :<br />

Ein <strong>Dienst</strong>stellenausschuss hat<br />

einen Beschluss gefasst, in einer Aussendung<br />

die Kolleginnen und Kollegen<br />

über eine Personalangelegenheit<br />

zu informieren. Die genannte Aussendung<br />

weist als „Betreff“ folgende<br />

Überschrift auf: Beabsichtigte Absetzung<br />

eines Stellvertreters zur Einsetzung<br />

eines offensichtlich politischen<br />

Günstlings in der <strong>Dienst</strong>stelle. Haben<br />

die Kollegen (zitiert werden zwei Mitglieder<br />

eines anderen Personalvertretungsorgans,<br />

eben die Beschwerdeführer)<br />

interveniert?<br />

Zunächst wird in dieser Aussendung<br />

von einem Verfahren zur Besetzung<br />

einer Planstelle berichtet, in<br />

dem sich der <strong>Dienst</strong>stellenausschuss,<br />

der Fachausschuss und die <strong>Dienst</strong>esbehörde<br />

für einen der Bewerber<br />

ausgesprochen hätten. Nachdem<br />

die vakante Planstelle mit diesem<br />

Bewerber besetzt worden sei, sei ein<br />

Erlass des Bundesministeriums an den<br />

Behördenleiter mit der Aufforderung<br />

ergangen, sich in der bereits abgeschlossenen<br />

Angelegenheit für einen<br />

Mitbewerber einzusetzen. Daran wird<br />

die Frage geknüpft, ob die beiden<br />

Beschwerdeführer, die sich als Einzige<br />

für den Mitbewerber eingesetzt<br />

hätten, im Bundesministerium interveniert<br />

haben. Im weiterenText wird<br />

eine solche Intervention unterstellt<br />

und unter anderem als Versuch verurteilt,<br />

„einen offensichtlich politischen<br />

Günstling, der von keinem Gremium<br />

als geeignet vorgeschlagen wurde und<br />

Die Personalvertretungskommission hatte sich in letzter Zeit<br />

mit einer im Zusammenhang mit den letzten Bundespersonalvertretungswahlen<br />

stehenden Angelegenheit zu befassen.<br />

Text: Dr. Peter Drlik<br />

dessen Einsetzung von den Kollegen<br />

des Referats abgelehnt“ werde, einzusetzen.<br />

Die Beschwerdeführer hätten<br />

bewiesen, „dass es ihnen nicht um die<br />

Vertretung der Kollegenschaft, sondern<br />

um die Unterbringung politischer<br />

Günstlinge, und zwar mit allen<br />

Mitteln“ gehe. DiesesVerhalten werde<br />

als in höchstem Maße unkollegial und<br />

eines Personalvertreters unwürdig“<br />

verurteilt.<br />

Die angesprochenen Beschwerdeführer<br />

haben als Angehörige einer<br />

wahlwerbenden Fraktion in einerAussendung<br />

eine Gegendarstellung veröffentlicht.<br />

Sie haben sich außerdem<br />

durch diese kurz vor den Personalvertretungswahlen<br />

erfolgte Aussendung<br />

des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses in ihren<br />

Rechten verletzt erachtet und daher<br />

Beschwerde bei der PVAK erhoben.<br />

ENTSCHEIDUNG :<br />

Die PVAK hat der Beschwerde Folge<br />

gegeben und festgestellt, dass der<br />

vom <strong>Dienst</strong>stellenausschuss gefasste<br />

Beschluss, sich ausAnlass einer Personalangelegenheit<br />

in einerAussendung<br />

mit Vorwürfen gegenüber anderen<br />

Personalvertretern an die Bediensteten<br />

zu wenden, gesetzwidrig war. Der<br />

Beschluss wurde aufgehoben.<br />

BEGRÜNDUNG :<br />

Nach § 2 Abs. 1 PVG hat die Personalvertretung<br />

die beruflichen, wirtschaftlichen,<br />

kulturellen und gesundheitlichen<br />

Interessen der Bediensteten<br />

„nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes“ zu wahren<br />

und zu fördern. Welche konkreten<br />

Rechte der Personalvertretung zur<br />

Wahrung der Interessen der Bediensteten<br />

zustehen, ergibt sich aus den<br />

§§ 9, 12 und 14. Fraktionelle Auseinandersetzungen<br />

– hier im Vorfeld<br />

der Personalvertretungswahl – haben<br />

mit den gegenüber dem <strong>Dienst</strong>geber<br />

wahrzunehmenden Aufgaben der<br />

Personalvertretung nichts zu tun. Es<br />

kann nichtAufgabe des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses<br />

sein,Aussendungen an die<br />

Bediensteten zu versenden, die sich in<br />

ihrem Kern in Vorwürfen gegen eine<br />

wahlwerbende Gruppierung erschöpfen.<br />

Dass Anlass für dieVorwürfe eine<br />

Personalangelegenheit ist, ändert daran<br />

nichts, wenn wie hier von einem<br />

Handeln, das in irgendeiner Form der<br />

VertretungvonInteressenderBediensteten<br />

dem <strong>Dienst</strong>geber gegenüber<br />

zugeordnet werden könnte, nicht die<br />

Rede sein kann. Den einzelnen wahlwerbenden<br />

Gruppen steht es selbstverständlich<br />

frei, im Rahmen ihrer<br />

Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen<br />

an die Bediensteten heranzutreten.<br />

Der <strong>Dienst</strong>stellenausschuss<br />

als solcher hat sich jedoch an diesen<br />

fraktionellen Auseinandersetzungen<br />

nicht zu beteiligen.<br />

Die inkriminierte Aussendung und<br />

der ihr zugrunde liegende Beschluss<br />

sind daher gesetzwidrig. Gemäß § 41<br />

Abs. 1 und 2 PVG war diese Gesetzwidrigkeit<br />

festzustellen und der entsprechende<br />

Beschluss des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses<br />

aufzuheben.<br />

GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong> 25

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