Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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NEUESAUS DER PVAK<br />
SACHVERHALT :<br />
Ein <strong>Dienst</strong>stellenausschuss hat<br />
einen Beschluss gefasst, in einer Aussendung<br />
die Kolleginnen und Kollegen<br />
über eine Personalangelegenheit<br />
zu informieren. Die genannte Aussendung<br />
weist als „Betreff“ folgende<br />
Überschrift auf: Beabsichtigte Absetzung<br />
eines Stellvertreters zur Einsetzung<br />
eines offensichtlich politischen<br />
Günstlings in der <strong>Dienst</strong>stelle. Haben<br />
die Kollegen (zitiert werden zwei Mitglieder<br />
eines anderen Personalvertretungsorgans,<br />
eben die Beschwerdeführer)<br />
interveniert?<br />
Zunächst wird in dieser Aussendung<br />
von einem Verfahren zur Besetzung<br />
einer Planstelle berichtet, in<br />
dem sich der <strong>Dienst</strong>stellenausschuss,<br />
der Fachausschuss und die <strong>Dienst</strong>esbehörde<br />
für einen der Bewerber<br />
ausgesprochen hätten. Nachdem<br />
die vakante Planstelle mit diesem<br />
Bewerber besetzt worden sei, sei ein<br />
Erlass des Bundesministeriums an den<br />
Behördenleiter mit der Aufforderung<br />
ergangen, sich in der bereits abgeschlossenen<br />
Angelegenheit für einen<br />
Mitbewerber einzusetzen. Daran wird<br />
die Frage geknüpft, ob die beiden<br />
Beschwerdeführer, die sich als Einzige<br />
für den Mitbewerber eingesetzt<br />
hätten, im Bundesministerium interveniert<br />
haben. Im weiterenText wird<br />
eine solche Intervention unterstellt<br />
und unter anderem als Versuch verurteilt,<br />
„einen offensichtlich politischen<br />
Günstling, der von keinem Gremium<br />
als geeignet vorgeschlagen wurde und<br />
Die Personalvertretungskommission hatte sich in letzter Zeit<br />
mit einer im Zusammenhang mit den letzten Bundespersonalvertretungswahlen<br />
stehenden Angelegenheit zu befassen.<br />
Text: Dr. Peter Drlik<br />
dessen Einsetzung von den Kollegen<br />
des Referats abgelehnt“ werde, einzusetzen.<br />
Die Beschwerdeführer hätten<br />
bewiesen, „dass es ihnen nicht um die<br />
Vertretung der Kollegenschaft, sondern<br />
um die Unterbringung politischer<br />
Günstlinge, und zwar mit allen<br />
Mitteln“ gehe. DiesesVerhalten werde<br />
als in höchstem Maße unkollegial und<br />
eines Personalvertreters unwürdig“<br />
verurteilt.<br />
Die angesprochenen Beschwerdeführer<br />
haben als Angehörige einer<br />
wahlwerbenden Fraktion in einerAussendung<br />
eine Gegendarstellung veröffentlicht.<br />
Sie haben sich außerdem<br />
durch diese kurz vor den Personalvertretungswahlen<br />
erfolgte Aussendung<br />
des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses in ihren<br />
Rechten verletzt erachtet und daher<br />
Beschwerde bei der PVAK erhoben.<br />
ENTSCHEIDUNG :<br />
Die PVAK hat der Beschwerde Folge<br />
gegeben und festgestellt, dass der<br />
vom <strong>Dienst</strong>stellenausschuss gefasste<br />
Beschluss, sich ausAnlass einer Personalangelegenheit<br />
in einerAussendung<br />
mit Vorwürfen gegenüber anderen<br />
Personalvertretern an die Bediensteten<br />
zu wenden, gesetzwidrig war. Der<br />
Beschluss wurde aufgehoben.<br />
BEGRÜNDUNG :<br />
Nach § 2 Abs. 1 PVG hat die Personalvertretung<br />
die beruflichen, wirtschaftlichen,<br />
kulturellen und gesundheitlichen<br />
Interessen der Bediensteten<br />
„nach Maßgabe der Bestimmungen<br />
dieses Bundesgesetzes“ zu wahren<br />
und zu fördern. Welche konkreten<br />
Rechte der Personalvertretung zur<br />
Wahrung der Interessen der Bediensteten<br />
zustehen, ergibt sich aus den<br />
§§ 9, 12 und 14. Fraktionelle Auseinandersetzungen<br />
– hier im Vorfeld<br />
der Personalvertretungswahl – haben<br />
mit den gegenüber dem <strong>Dienst</strong>geber<br />
wahrzunehmenden Aufgaben der<br />
Personalvertretung nichts zu tun. Es<br />
kann nichtAufgabe des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses<br />
sein,Aussendungen an die<br />
Bediensteten zu versenden, die sich in<br />
ihrem Kern in Vorwürfen gegen eine<br />
wahlwerbende Gruppierung erschöpfen.<br />
Dass Anlass für dieVorwürfe eine<br />
Personalangelegenheit ist, ändert daran<br />
nichts, wenn wie hier von einem<br />
Handeln, das in irgendeiner Form der<br />
VertretungvonInteressenderBediensteten<br />
dem <strong>Dienst</strong>geber gegenüber<br />
zugeordnet werden könnte, nicht die<br />
Rede sein kann. Den einzelnen wahlwerbenden<br />
Gruppen steht es selbstverständlich<br />
frei, im Rahmen ihrer<br />
Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen<br />
an die Bediensteten heranzutreten.<br />
Der <strong>Dienst</strong>stellenausschuss<br />
als solcher hat sich jedoch an diesen<br />
fraktionellen Auseinandersetzungen<br />
nicht zu beteiligen.<br />
Die inkriminierte Aussendung und<br />
der ihr zugrunde liegende Beschluss<br />
sind daher gesetzwidrig. Gemäß § 41<br />
Abs. 1 und 2 PVG war diese Gesetzwidrigkeit<br />
festzustellen und der entsprechende<br />
Beschluss des <strong>Dienst</strong>stellenausschusses<br />
aufzuheben.<br />
GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong> 25