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Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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Schulleiterbestellung im<br />

SPAnnunGSFELD der<br />

höchstgerichtlichen<br />

JuDIkatur<br />

1. Einleitung:<br />

Die Rechtsstellung der Bewerber für die Position eines<br />

Schulleiters wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen<br />

Rechts zum Teil sehr unterschiedlich bewertet. Ein kurzer<br />

Überblick über die Situation im Bundesbereich.<br />

Text: Mag. Edgar Wojta<br />

Im Zuge derAusschreibungs-,Bewerbungs-<br />

und Besetzungsverfahren, die<br />

einerErnennungaufeineschulfesteLeiterstelle<br />

vorausgehen,kommt es immer<br />

wieder zu Reibungspunkten, die bei<br />

so manchem unterlegenem Bewerber<br />

Gedanken über die Möglichkeiten der<br />

Beschreitung des Rechtsweges keimen<br />

lassen. Da aber gerade dieser Bereich<br />

mit vielfältigen rechtlichen Problemen<br />

gespickt ist,werde ich in diesemArtikel<br />

versuchen, die wichtigsten Eckpfeiler<br />

dieses Problemkreises anhand der einschlägigen<br />

Rechtsnormen sowie der<br />

Judikatur des Verwaltungs- und des<br />

Verfassungsgerichtshofes darzulegen.<br />

2. Verfassungsrechtliche<br />

Grundlagen:<br />

Gemäß Art. 81b Bundes-Verfassungsgesetz<br />

(B-VG) haben die Landesschulräte<br />

u. a. für die Besetzung der<br />

<strong>Dienst</strong>posten des Bundes für Schulleiter<br />

so genannte „Dreiervorschläge“ zu<br />

erstatten. DieseVorschläge sind an den<br />

zuständigen Bundesminister zu erstatten,<br />

und diesem obliegt die Auswahl<br />

unter den vorgeschlagenen Bewerbern.<br />

Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG<br />

steht die Befugnis zur Ernennung von<br />

Bundesbeamten dem Bundespräsidenten<br />

zu. Gemäß Art. 66 Abs. 1 leg. cit.<br />

kann der Bundespräsident diese Befugnis<br />

den zuständigen Mitgliedern der<br />

Bundesregierung übertragen.<br />

3. <strong>Dienst</strong>rechtliche Grundlagen:<br />

Der Besetzung einer freien Planstelle<br />

für eine leitende Funktion hat<br />

ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren<br />

voranzugehen. Leitende<br />

Funktionen sind die eines Direktors<br />

(ausgenommen die Funktion der Leitung<br />

eines Pädagogischen Instituts),<br />

Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,<br />

Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes<br />

und Erziehungsleiters (§<br />

207 BDG). Der Inhalt einer solchen<br />

Ausschreibung ist in § 207b leg. cit.<br />

genau dargelegt und aus Platzgründen<br />

hier nicht näher ausgeführt. Die Ausschreibung<br />

ist zumindest im „Amtsblatt<br />

der Wiener Zeitung“ zu verlautbaren<br />

(§ 207c leg. cit.). Die <strong>Dienst</strong>behörde<br />

hat fristgerecht eingebrachte und die<br />

Erfordernisse erfüllenden Bewerbungen<br />

dem Schulgemeinschaftsausschuss<br />

oder dem Schulforum zu übermitteln.<br />

Diese sind binnen einer Frist von drei<br />

Wochen ab Erhalt der Bewerbungen<br />

berechtigt, eine begründete schriftliche<br />

Stellungnahme abzugeben (§<br />

207e leg. cit.). Detaillierte Auswahlkriterien<br />

finden sich in § 207 f. leg.<br />

cit., und dieser ermächtigt in seinem<br />

Abs. 3 die Kollegien der Landesschulräte,<br />

durch Beschluss für ihren Bereich<br />

nähere Bestimmungen zu erlassen. Ein<br />

derartiger Beschluss ist im jeweiligen<br />

Verordnungsblatt des Landesschulrates<br />

kundzumachen.<br />

4. BundesministerIn wählt aus:<br />

Wie bereits erwähnt, wählt der/die<br />

zuständige BundesministerIn aus dem<br />

vom Kollegium des LSR erstellten<br />

Dreiervorschlag einen Bewerber aus.<br />

5. Wer ernennt?<br />

Mit Entschließung des Bundespräsidenten<br />

vom 14. Mai 1930, BGBl.<br />

168/1930 hat dieser die Befugnis<br />

zur Ernennung von Bundeslehrern<br />

an die Mitglieder der Bundesregierung<br />

übertragen. Ausgenommen<br />

sind aber ausdrücklich Ernennungen<br />

u. a. zum Direktor einer Mittelschule,<br />

einer höheren Handelsschule etc.<br />

26 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong>

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