Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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Schulleiterbestellung im<br />
SPAnnunGSFELD der<br />
höchstgerichtlichen<br />
JuDIkatur<br />
1. Einleitung:<br />
Die Rechtsstellung der Bewerber für die Position eines<br />
Schulleiters wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen<br />
Rechts zum Teil sehr unterschiedlich bewertet. Ein kurzer<br />
Überblick über die Situation im Bundesbereich.<br />
Text: Mag. Edgar Wojta<br />
Im Zuge derAusschreibungs-,Bewerbungs-<br />
und Besetzungsverfahren, die<br />
einerErnennungaufeineschulfesteLeiterstelle<br />
vorausgehen,kommt es immer<br />
wieder zu Reibungspunkten, die bei<br />
so manchem unterlegenem Bewerber<br />
Gedanken über die Möglichkeiten der<br />
Beschreitung des Rechtsweges keimen<br />
lassen. Da aber gerade dieser Bereich<br />
mit vielfältigen rechtlichen Problemen<br />
gespickt ist,werde ich in diesemArtikel<br />
versuchen, die wichtigsten Eckpfeiler<br />
dieses Problemkreises anhand der einschlägigen<br />
Rechtsnormen sowie der<br />
Judikatur des Verwaltungs- und des<br />
Verfassungsgerichtshofes darzulegen.<br />
2. Verfassungsrechtliche<br />
Grundlagen:<br />
Gemäß Art. 81b Bundes-Verfassungsgesetz<br />
(B-VG) haben die Landesschulräte<br />
u. a. für die Besetzung der<br />
<strong>Dienst</strong>posten des Bundes für Schulleiter<br />
so genannte „Dreiervorschläge“ zu<br />
erstatten. DieseVorschläge sind an den<br />
zuständigen Bundesminister zu erstatten,<br />
und diesem obliegt die Auswahl<br />
unter den vorgeschlagenen Bewerbern.<br />
Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG<br />
steht die Befugnis zur Ernennung von<br />
Bundesbeamten dem Bundespräsidenten<br />
zu. Gemäß Art. 66 Abs. 1 leg. cit.<br />
kann der Bundespräsident diese Befugnis<br />
den zuständigen Mitgliedern der<br />
Bundesregierung übertragen.<br />
3. <strong>Dienst</strong>rechtliche Grundlagen:<br />
Der Besetzung einer freien Planstelle<br />
für eine leitende Funktion hat<br />
ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren<br />
voranzugehen. Leitende<br />
Funktionen sind die eines Direktors<br />
(ausgenommen die Funktion der Leitung<br />
eines Pädagogischen Instituts),<br />
Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,<br />
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes<br />
und Erziehungsleiters (§<br />
207 BDG). Der Inhalt einer solchen<br />
Ausschreibung ist in § 207b leg. cit.<br />
genau dargelegt und aus Platzgründen<br />
hier nicht näher ausgeführt. Die Ausschreibung<br />
ist zumindest im „Amtsblatt<br />
der Wiener Zeitung“ zu verlautbaren<br />
(§ 207c leg. cit.). Die <strong>Dienst</strong>behörde<br />
hat fristgerecht eingebrachte und die<br />
Erfordernisse erfüllenden Bewerbungen<br />
dem Schulgemeinschaftsausschuss<br />
oder dem Schulforum zu übermitteln.<br />
Diese sind binnen einer Frist von drei<br />
Wochen ab Erhalt der Bewerbungen<br />
berechtigt, eine begründete schriftliche<br />
Stellungnahme abzugeben (§<br />
207e leg. cit.). Detaillierte Auswahlkriterien<br />
finden sich in § 207 f. leg.<br />
cit., und dieser ermächtigt in seinem<br />
Abs. 3 die Kollegien der Landesschulräte,<br />
durch Beschluss für ihren Bereich<br />
nähere Bestimmungen zu erlassen. Ein<br />
derartiger Beschluss ist im jeweiligen<br />
Verordnungsblatt des Landesschulrates<br />
kundzumachen.<br />
4. BundesministerIn wählt aus:<br />
Wie bereits erwähnt, wählt der/die<br />
zuständige BundesministerIn aus dem<br />
vom Kollegium des LSR erstellten<br />
Dreiervorschlag einen Bewerber aus.<br />
5. Wer ernennt?<br />
Mit Entschließung des Bundespräsidenten<br />
vom 14. Mai 1930, BGBl.<br />
168/1930 hat dieser die Befugnis<br />
zur Ernennung von Bundeslehrern<br />
an die Mitglieder der Bundesregierung<br />
übertragen. Ausgenommen<br />
sind aber ausdrücklich Ernennungen<br />
u. a. zum Direktor einer Mittelschule,<br />
einer höheren Handelsschule etc.<br />
26 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong>