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Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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Dies bedeutet, dass der Bundespräsident seine<br />

Befugnis zur Ernennung auf diese Planstellen<br />

weiterhin persönlich ausübt. nach erfolgter<br />

Auswahl leitet daher der/die MinisterIn die<br />

Angelegenheit an die Präsidentschaftskanzlei<br />

weiter.<br />

6. Wie wird ernannt?<br />

Der Bundespräsident ernennt in Form einer<br />

(individuellen) Entschließung. Interessant ist,<br />

dass zwar der Bundespräsident die Ernennung<br />

vornimmt, der diese Ernennung ausführende<br />

Bescheid aber regelmäßig durch den/die<br />

zuständige(n) BundesministerIn ausgefertigt<br />

wird. Man spricht in diesem Zusammenhang<br />

von einem so genannten „Intimationsbescheid“.<br />

Ein solcher liegt dann vor, wenn<br />

die Ausfertigung einer Erledigung von einer<br />

anderen als der willensbildenden Behörde vorgenommen<br />

wird. Der Inhalt des Ernennungsbescheides<br />

wird durch die Entschließung des<br />

Bundespräsidenten bestimmt (VfGH B 73/58,<br />

VfSlg. 3.457).Weiters führte derVfGH in diesem<br />

Erkenntnis aus: „Der Bescheid ist nichts<br />

anderes als ein Intimationsbescheid. Dennoch<br />

hatte der VfGH das zuständige Bundesministerium<br />

als belangte Behörde dem Verfahren<br />

beizuziehen, weil Verwaltungsakte (Bescheide)<br />

des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag<br />

eines Bundesministers ergehen und von diesem<br />

gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 2 B-<br />

VG), imVerfahren nachArt. 144 B-VG (Anm.:<br />

Bescheidbeschwerde) vor demVerfassungsgerichtshof<br />

von diesem Bundesminister zu vertreten<br />

sind. Mit der Gegenzeichnung übernimmt<br />

der Bundesminister dieVerantwortung<br />

für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des<br />

Aktes des Bundespräsidenten sowohl gegenüber<br />

dem nationalrat als auch gegenüber dem<br />

Verfassungsgerichtshof.Von ihm (Anm.: dem<br />

BMin) muss auch die Initiative zur Herstellung<br />

des vomVerfassungsgerichtshof in seinem<br />

Erkenntnis geforderten Zustandes ausgehen.“<br />

7. Die Mitbewerber:<br />

nun denn, es kann leider immer nur einer<br />

zum Leiter bestellt werden, und der Glückliche<br />

wird sich selten durch diese Entscheidung<br />

beschwert fühlen, bleiben aber noch die übrigen,<br />

nicht zum Zuge gekommenen Bewerber.<br />

Welche Rechtsstellung kommt diesen zu? An<br />

dieser Frage scheiden sich die Geister, leider<br />

auch die höchstgerichtlichen.<br />

Meine folgenden Ausführungen teile ich in<br />

„sonstige Bewerber“ und die „Bewerber, die in<br />

den Dreiervorschlag aufgenommen wurden“<br />

und führe jeweils die Rechtsauffassungen der<br />

Höchstgerichte an:<br />

7.1 Sonstige Bewerber:<br />

Diese wurden frühzeitig ausgeschieden,<br />

haben es also nicht in den Dreiervorschlag<br />

der Kollegien geschafft. nach Ansicht beider<br />

Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind bei<br />

diesen Bewerbern keine subjektiven öffentlich-rechtlichen<br />

Interessen in derArt berührt,<br />

dass diese Interessen eine Parteistellung im<br />

Sinne des § 3 <strong>Dienst</strong>rechtsverfahrensgesetz<br />

1984 (DVG) begründen würden.§ 3 DVG lautet<br />

wie folgt: „Im Verfahren in <strong>Dienst</strong>rechtsangelegenheiten<br />

sind die Personen Parteien,<br />

deren öffentlich-rechtliches <strong>Dienst</strong>verhältnis<br />

oder deren Rechte oder Pflichten aus einem<br />

solchen <strong>Dienst</strong>verhältnis Gegenstand des Verfahrens<br />

sind.“<br />

ob einer Person ein Rechtsanspruch oder<br />

ein rechtliches Interesse zusteht, muss der<br />

Rechtsordnung entnommen werden. Dies<br />

bedingt meist eine Auslegung einzelner oder<br />

eines Bündels von Rechtsvorschriften. Über<br />

die Richtigkeit dieser Auslegung durch eine<br />

Behörde befinden letztlichVwGH undVfGH.<br />

Erst die rechtliche Qualifikation einer Person<br />

als Partei bedingt aber eine Reihe prozessualer<br />

Rechte (z.B. Parteiengehör, Akteneinsicht,<br />

Bescheidzustellung, Möglichkeit,ordentliche<br />

oder außerordentliche Rechtsmittel zu erheben,<br />

Geltendmachung der Entscheidungspflicht,<br />

§§ 37, 17, 62, 57, 73 AVG). Bewerber,<br />

die nicht in einen Dreiervorschlag aufgenommen<br />

wurden, haben nach einhelliger<br />

Ansicht von VwGH und VfGH keine Parteistellung<br />

und auch kein Recht auf Zustellung<br />

des das Ernennungsverfahren abschließenden<br />

Bescheides.<br />

7.2 Bewerber im Dreiervorschlag:<br />

Die Aufnahme in den so genannten „Dreiervorschlag“<br />

bedeutet aber in Hinblick auf<br />

diese drei Bewerber eine rechtserhebliche<br />

Zäsur. Wir erinnern uns, dass die Auswahl<br />

unter den vorgeschlagenen Bewerbern dem<br />

Bundesminister obliegt (Art. 81b Abs. 2, 2.<br />

Satz B-VG). nunmehr spalten sich aber die<br />

Rechtsmeinungen der beiden Gerichtshöfe<br />

des öffentlichen Rechts:<br />

§<br />

„Der BunDES-<br />

MInISTER<br />

wählt aus dem<br />

DREIER-<br />

VoRScHLAG<br />

einen<br />

BEWERBER<br />

aus.“<br />

GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong> 27<br />

recht

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