Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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Dies bedeutet, dass der Bundespräsident seine<br />
Befugnis zur Ernennung auf diese Planstellen<br />
weiterhin persönlich ausübt. nach erfolgter<br />
Auswahl leitet daher der/die MinisterIn die<br />
Angelegenheit an die Präsidentschaftskanzlei<br />
weiter.<br />
6. Wie wird ernannt?<br />
Der Bundespräsident ernennt in Form einer<br />
(individuellen) Entschließung. Interessant ist,<br />
dass zwar der Bundespräsident die Ernennung<br />
vornimmt, der diese Ernennung ausführende<br />
Bescheid aber regelmäßig durch den/die<br />
zuständige(n) BundesministerIn ausgefertigt<br />
wird. Man spricht in diesem Zusammenhang<br />
von einem so genannten „Intimationsbescheid“.<br />
Ein solcher liegt dann vor, wenn<br />
die Ausfertigung einer Erledigung von einer<br />
anderen als der willensbildenden Behörde vorgenommen<br />
wird. Der Inhalt des Ernennungsbescheides<br />
wird durch die Entschließung des<br />
Bundespräsidenten bestimmt (VfGH B 73/58,<br />
VfSlg. 3.457).Weiters führte derVfGH in diesem<br />
Erkenntnis aus: „Der Bescheid ist nichts<br />
anderes als ein Intimationsbescheid. Dennoch<br />
hatte der VfGH das zuständige Bundesministerium<br />
als belangte Behörde dem Verfahren<br />
beizuziehen, weil Verwaltungsakte (Bescheide)<br />
des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag<br />
eines Bundesministers ergehen und von diesem<br />
gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 2 B-<br />
VG), imVerfahren nachArt. 144 B-VG (Anm.:<br />
Bescheidbeschwerde) vor demVerfassungsgerichtshof<br />
von diesem Bundesminister zu vertreten<br />
sind. Mit der Gegenzeichnung übernimmt<br />
der Bundesminister dieVerantwortung<br />
für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des<br />
Aktes des Bundespräsidenten sowohl gegenüber<br />
dem nationalrat als auch gegenüber dem<br />
Verfassungsgerichtshof.Von ihm (Anm.: dem<br />
BMin) muss auch die Initiative zur Herstellung<br />
des vomVerfassungsgerichtshof in seinem<br />
Erkenntnis geforderten Zustandes ausgehen.“<br />
7. Die Mitbewerber:<br />
nun denn, es kann leider immer nur einer<br />
zum Leiter bestellt werden, und der Glückliche<br />
wird sich selten durch diese Entscheidung<br />
beschwert fühlen, bleiben aber noch die übrigen,<br />
nicht zum Zuge gekommenen Bewerber.<br />
Welche Rechtsstellung kommt diesen zu? An<br />
dieser Frage scheiden sich die Geister, leider<br />
auch die höchstgerichtlichen.<br />
Meine folgenden Ausführungen teile ich in<br />
„sonstige Bewerber“ und die „Bewerber, die in<br />
den Dreiervorschlag aufgenommen wurden“<br />
und führe jeweils die Rechtsauffassungen der<br />
Höchstgerichte an:<br />
7.1 Sonstige Bewerber:<br />
Diese wurden frühzeitig ausgeschieden,<br />
haben es also nicht in den Dreiervorschlag<br />
der Kollegien geschafft. nach Ansicht beider<br />
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind bei<br />
diesen Bewerbern keine subjektiven öffentlich-rechtlichen<br />
Interessen in derArt berührt,<br />
dass diese Interessen eine Parteistellung im<br />
Sinne des § 3 <strong>Dienst</strong>rechtsverfahrensgesetz<br />
1984 (DVG) begründen würden.§ 3 DVG lautet<br />
wie folgt: „Im Verfahren in <strong>Dienst</strong>rechtsangelegenheiten<br />
sind die Personen Parteien,<br />
deren öffentlich-rechtliches <strong>Dienst</strong>verhältnis<br />
oder deren Rechte oder Pflichten aus einem<br />
solchen <strong>Dienst</strong>verhältnis Gegenstand des Verfahrens<br />
sind.“<br />
ob einer Person ein Rechtsanspruch oder<br />
ein rechtliches Interesse zusteht, muss der<br />
Rechtsordnung entnommen werden. Dies<br />
bedingt meist eine Auslegung einzelner oder<br />
eines Bündels von Rechtsvorschriften. Über<br />
die Richtigkeit dieser Auslegung durch eine<br />
Behörde befinden letztlichVwGH undVfGH.<br />
Erst die rechtliche Qualifikation einer Person<br />
als Partei bedingt aber eine Reihe prozessualer<br />
Rechte (z.B. Parteiengehör, Akteneinsicht,<br />
Bescheidzustellung, Möglichkeit,ordentliche<br />
oder außerordentliche Rechtsmittel zu erheben,<br />
Geltendmachung der Entscheidungspflicht,<br />
§§ 37, 17, 62, 57, 73 AVG). Bewerber,<br />
die nicht in einen Dreiervorschlag aufgenommen<br />
wurden, haben nach einhelliger<br />
Ansicht von VwGH und VfGH keine Parteistellung<br />
und auch kein Recht auf Zustellung<br />
des das Ernennungsverfahren abschließenden<br />
Bescheides.<br />
7.2 Bewerber im Dreiervorschlag:<br />
Die Aufnahme in den so genannten „Dreiervorschlag“<br />
bedeutet aber in Hinblick auf<br />
diese drei Bewerber eine rechtserhebliche<br />
Zäsur. Wir erinnern uns, dass die Auswahl<br />
unter den vorgeschlagenen Bewerbern dem<br />
Bundesminister obliegt (Art. 81b Abs. 2, 2.<br />
Satz B-VG). nunmehr spalten sich aber die<br />
Rechtsmeinungen der beiden Gerichtshöfe<br />
des öffentlichen Rechts:<br />
§<br />
„Der BunDES-<br />
MInISTER<br />
wählt aus dem<br />
DREIER-<br />
VoRScHLAG<br />
einen<br />
BEWERBER<br />
aus.“<br />
GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong> 27<br />
recht