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Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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echt<br />

Mag. Edgar Wojta.<br />

Der Autor ist<br />

Mitarbeiter<br />

in der GÖD-<br />

Rechtsabteilung.<br />

Foto: andi bruckner §<br />

7.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof:<br />

Dieser bezieht seine oben dargestellte Rechtsansicht<br />

auch auf die Bewerber des Dreiervorschlags.<br />

Für denVwGH bedeutet die Aufnahme<br />

eines Bewerbers in einen Dreiervorschlag keine<br />

rechtserhebliche Änderung,die den im weiteren<br />

Verfahrenslauf letztlich unterlegenen Bewerbern<br />

eine rechtliche Qualifikation als Partei eintrüge.<br />

nach ständiger Rechtsprechung des VwGH<br />

besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf<br />

Ernennung und besteht auch keine Parteistellung<br />

im Ernennungsverfahren, es sei denn, die<br />

Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften<br />

ableiten. Auch aus dem Vorliegen<br />

von – an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden<br />

– normen über die bei Ernennungen<br />

zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst<br />

dem einzelnen Beamten nachAnsicht desVwGH<br />

weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches<br />

Interesse. Es handle sich dabei ausschließlich um<br />

so genannte „Selbstbindungsnormen“.Dies folge<br />

nach Ansicht des VwGH schon daraus, dass die<br />

Bewerber nach dem klarenWortlaut des § 207m<br />

BDG keinen Rechtsanspruch auf Ernennung<br />

haben und ihnen überdies im Ausschreibungsund<br />

Bewerbungsverfahren keine Parteistellung<br />

zukomme (VwGH 21.9.2005, 2005/12/0176;<br />

16.3.2005, 2005/12/0006). Eine so genannte<br />

„rechtlicheVerdichtung“ im Sinne des Erkenntnisses<br />

desVwGH vom 14.6.1995, 94/12/0301<br />

sei nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung<br />

maßgebenden Aspekte normativ<br />

gefasst seien, es sich bei diesen nicht bloß um<br />

Selbstbindungsnormenhandle und ein Rechtsanspruch<br />

(rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich<br />

gesetzlich verneint sei. Daraus folgt aber, dass<br />

auch unsere beiden unterlegenen Mitbewerber<br />

des Dreiervorschlags vor demVwGH chancenlos<br />

bleiben.<br />

7.2.2 Der Verfassungsgerichtshof:<br />

Im Gegensatz dazu vertritt der VfGH die<br />

Ansicht, dass die Aufnahme eines Bewerbers in<br />

einen verbindlichen Besetzungsvorschlag auch<br />

in jenen Fällen das <strong>Dienst</strong>verhältnis des Bewerbers<br />

berührt und diesem Parteistellung im Sinne<br />

des § 3 DVG zukommt, in denen es sich um<br />

ein Verfahren zur Verleihung einer kraft Gesetzes<br />

schulfesten Leiterstelle handelt. Diese drei<br />

Bewerber bilden nach Ansicht desVfGH eine so<br />

genannte „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“.<br />

Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch<br />

den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren.<br />

Die Verleihungsbehörde ist<br />

nicht berechtigt, durch einen der Rechtskontrolle<br />

nicht unterworfenenVerwaltungsakt unter<br />

den Bewerbern eine Auswahl zu treffen (VfGH<br />

B 182-185/69,VfSlg. 6.151; B 390/91, 13.007<br />

m. w. n.). Die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge<br />

der Schulbehörden I.Instanz des Bundes<br />

ergibt sich unmittelbar aus Art. 81b Abs. 2<br />

B-VG (VfGH G 48, 49/72 u. a., VfSlg. 7.084<br />

und B 793/90, VfSlg. 12.782, m. w. n.). Daraus<br />

folgt, dass nur ein Bewerber ernannt werden<br />

darf, der in einem solchen Besetzungsvorschlag<br />

aufscheint.<br />

8. Bescheidzustellung:<br />

Die Behörde hat auch den beiden unterlegenen<br />

Mitbewerbern ihre die Ernennung betreffende<br />

Erledigung (Bescheid) zuzustellen, dies verbunden<br />

mit einem begründeten, die jeweilige<br />

Bewerbung abweisenden Bescheid. Wie schon<br />

erwähnt, obliegt im Bundesbereich die Auswahl<br />

unter den vom Kollegium des LSR vorgeschlagenen<br />

Bewerbern dem/der zuständige(n) BundesministerIn.Die<br />

diesemVorschlag entsprechende<br />

Ernennung ist Voraussetzung dafür, dass diese<br />

Auswahl mit Zustellung der eine Einheit bildenden<br />

Bescheide nach außenWirksamkeit erlangt<br />

und so die nicht präferierten Mitbewerber in die<br />

Lage versetzt,sowohl die Ernennung als auch die<br />

dadurch in logischer Konsequenz verknüpfte<br />

Abweisung ihrer Bewerbungen eventuell anzufechten<br />

(VfGH B 793/90,VfSlg. 12.782).<br />

9. Prüfungsmaßstab:<br />

Zu bedenken ist dabei aber, dass derVfGH im<br />

Rahmen der ihm zugewiesenen Prüfungskompetenz<br />

ausschließlich überprüft, ob ein Beschwerdeführer<br />

durch diese Bescheide in einem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht verletzt<br />

wurde. Dabei hat der VfGH nicht zu prüfen, ob<br />

dievonderbelangtenBehördegetroffeneAuswahl<br />

in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht,sondern<br />

„lediglich“,ob die Behörde bei dieserAuswahl von<br />

sachlichen Erwägungen geleitet war. Diese für<br />

die Auswahl maßgebenden Erwägungen müssen<br />

aus der Begründung des Bescheides hervorgehen<br />

(VfGH 25.9.2006, B 900/05).<br />

Der Verfassungsgerichtshof überprüft folglich<br />

nicht, ob tatsächlich der bestgeeignete Bewerber<br />

zum Zug gekommen ist, sondern „nur“, ob den<br />

rechtsstaatlichen Grundprinzipien behördlichen<br />

Verwaltungshandelns Genüge getan worden ist.<br />

28 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong>

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