Ausgabe 3/2007 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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echt<br />
Mag. Edgar Wojta.<br />
Der Autor ist<br />
Mitarbeiter<br />
in der GÖD-<br />
Rechtsabteilung.<br />
Foto: andi bruckner §<br />
7.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof:<br />
Dieser bezieht seine oben dargestellte Rechtsansicht<br />
auch auf die Bewerber des Dreiervorschlags.<br />
Für denVwGH bedeutet die Aufnahme<br />
eines Bewerbers in einen Dreiervorschlag keine<br />
rechtserhebliche Änderung,die den im weiteren<br />
Verfahrenslauf letztlich unterlegenen Bewerbern<br />
eine rechtliche Qualifikation als Partei eintrüge.<br />
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH<br />
besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf<br />
Ernennung und besteht auch keine Parteistellung<br />
im Ernennungsverfahren, es sei denn, die<br />
Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften<br />
ableiten. Auch aus dem Vorliegen<br />
von – an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden<br />
– normen über die bei Ernennungen<br />
zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst<br />
dem einzelnen Beamten nachAnsicht desVwGH<br />
weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches<br />
Interesse. Es handle sich dabei ausschließlich um<br />
so genannte „Selbstbindungsnormen“.Dies folge<br />
nach Ansicht des VwGH schon daraus, dass die<br />
Bewerber nach dem klarenWortlaut des § 207m<br />
BDG keinen Rechtsanspruch auf Ernennung<br />
haben und ihnen überdies im Ausschreibungsund<br />
Bewerbungsverfahren keine Parteistellung<br />
zukomme (VwGH 21.9.2005, 2005/12/0176;<br />
16.3.2005, 2005/12/0006). Eine so genannte<br />
„rechtlicheVerdichtung“ im Sinne des Erkenntnisses<br />
desVwGH vom 14.6.1995, 94/12/0301<br />
sei nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung<br />
maßgebenden Aspekte normativ<br />
gefasst seien, es sich bei diesen nicht bloß um<br />
Selbstbindungsnormenhandle und ein Rechtsanspruch<br />
(rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich<br />
gesetzlich verneint sei. Daraus folgt aber, dass<br />
auch unsere beiden unterlegenen Mitbewerber<br />
des Dreiervorschlags vor demVwGH chancenlos<br />
bleiben.<br />
7.2.2 Der Verfassungsgerichtshof:<br />
Im Gegensatz dazu vertritt der VfGH die<br />
Ansicht, dass die Aufnahme eines Bewerbers in<br />
einen verbindlichen Besetzungsvorschlag auch<br />
in jenen Fällen das <strong>Dienst</strong>verhältnis des Bewerbers<br />
berührt und diesem Parteistellung im Sinne<br />
des § 3 DVG zukommt, in denen es sich um<br />
ein Verfahren zur Verleihung einer kraft Gesetzes<br />
schulfesten Leiterstelle handelt. Diese drei<br />
Bewerber bilden nach Ansicht desVfGH eine so<br />
genannte „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“.<br />
Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch<br />
den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren.<br />
Die Verleihungsbehörde ist<br />
nicht berechtigt, durch einen der Rechtskontrolle<br />
nicht unterworfenenVerwaltungsakt unter<br />
den Bewerbern eine Auswahl zu treffen (VfGH<br />
B 182-185/69,VfSlg. 6.151; B 390/91, 13.007<br />
m. w. n.). Die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge<br />
der Schulbehörden I.Instanz des Bundes<br />
ergibt sich unmittelbar aus Art. 81b Abs. 2<br />
B-VG (VfGH G 48, 49/72 u. a., VfSlg. 7.084<br />
und B 793/90, VfSlg. 12.782, m. w. n.). Daraus<br />
folgt, dass nur ein Bewerber ernannt werden<br />
darf, der in einem solchen Besetzungsvorschlag<br />
aufscheint.<br />
8. Bescheidzustellung:<br />
Die Behörde hat auch den beiden unterlegenen<br />
Mitbewerbern ihre die Ernennung betreffende<br />
Erledigung (Bescheid) zuzustellen, dies verbunden<br />
mit einem begründeten, die jeweilige<br />
Bewerbung abweisenden Bescheid. Wie schon<br />
erwähnt, obliegt im Bundesbereich die Auswahl<br />
unter den vom Kollegium des LSR vorgeschlagenen<br />
Bewerbern dem/der zuständige(n) BundesministerIn.Die<br />
diesemVorschlag entsprechende<br />
Ernennung ist Voraussetzung dafür, dass diese<br />
Auswahl mit Zustellung der eine Einheit bildenden<br />
Bescheide nach außenWirksamkeit erlangt<br />
und so die nicht präferierten Mitbewerber in die<br />
Lage versetzt,sowohl die Ernennung als auch die<br />
dadurch in logischer Konsequenz verknüpfte<br />
Abweisung ihrer Bewerbungen eventuell anzufechten<br />
(VfGH B 793/90,VfSlg. 12.782).<br />
9. Prüfungsmaßstab:<br />
Zu bedenken ist dabei aber, dass derVfGH im<br />
Rahmen der ihm zugewiesenen Prüfungskompetenz<br />
ausschließlich überprüft, ob ein Beschwerdeführer<br />
durch diese Bescheide in einem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht verletzt<br />
wurde. Dabei hat der VfGH nicht zu prüfen, ob<br />
dievonderbelangtenBehördegetroffeneAuswahl<br />
in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht,sondern<br />
„lediglich“,ob die Behörde bei dieserAuswahl von<br />
sachlichen Erwägungen geleitet war. Diese für<br />
die Auswahl maßgebenden Erwägungen müssen<br />
aus der Begründung des Bescheides hervorgehen<br />
(VfGH 25.9.2006, B 900/05).<br />
Der Verfassungsgerichtshof überprüft folglich<br />
nicht, ob tatsächlich der bestgeeignete Bewerber<br />
zum Zug gekommen ist, sondern „nur“, ob den<br />
rechtsstaatlichen Grundprinzipien behördlichen<br />
Verwaltungshandelns Genüge getan worden ist.<br />
28 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 3_<strong>2007</strong>