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Deutschenspiegel 1274/1275(Eckhardt/Hner 1930)

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EINLEITUNG. XVII<br />

wir in der glücklichen Lage, die dortigen Sprachmöglichkeiten<br />

zu übersehen und den unserer handschriftlichen Grundlage<br />

anhaftenden, für das Augsburg dieser Zeit unmöglichen Sprachstand<br />

abwehren und zurückbiegen zu können. In erster Linie<br />

ist hierfür das in Originalhandschrift erhaltene Augsburger<br />

Stadtrecht 1 von 1276 brauchbar, sodann zwei Urkunden im<br />

Augsburger Urkundenbuch 2 aus den Jahren 1273 und 1277.<br />

Über alle damals in Augsburg gebräuchlichen Schreibungen<br />

unterrichten die Zusammenstellungen von Fr. Scholz 3 , getrennt<br />

nach den städtischen, bischöflichen, kurialen und klösterlichen<br />

Schreibstuben.<br />

Natürlich hat keine dieser Quellen einheitliche Schreibung.<br />

Bei der deshalb nötigen Auswahl wurde nach dem Grundsatz<br />

verfahren, das durchzuführen, was am leichtesten verständlich<br />

ist, sofern es sich aus den Quellen hinreichend<br />

häufig belegen läßt. Die klassisch-mittelhochdeutschen Diphthonge<br />

ei und ou erscheinen bei uns nicht mehr in dieser<br />

Schreibung, auch nicht in der bayerischen ai und au, sondern<br />

als ei und au, wie überaus häufig im Augsburger Stadtrecht.<br />

Ebenso wurde zwischen k und ch für den k-Laut das weniger<br />

auffallende k gewählt. Aus dem gleichen Grunde der leichteren<br />

Verständlichkeit wurden die unkontrollierten Formen<br />

gibet, sagete durchgeführt, desgleichen gienc (s. zu S. 6, 13)<br />

und liez. Zumal für diese beiden letzten Formen, häufig wie<br />

andere Präterita in den Erzählungen des Buches der Könige,<br />

war dieser Grund allein entscheidend, weil die ganze Kategorie<br />

des Präteritums in den präsentisch-futurischen Sätzen<br />

der Bechtsquellen und Urkunden ausfällt. Nicht durchgeführt<br />

ist die alemannische Endung der 2. Pers. Plur. im<br />

Präs. und Imperativ auf -ent, aber belassen, wo sie überliefert<br />

ist. Auch in den Lesarten ist normalisiert, sofern sie<br />

1) Das Stadtbuch von Augsburg, insbesondere das Stadtrecht vom<br />

Jahre 1276, nach der Originalhandschrift herausgegeben und erläutert<br />

von CJiristian Meyer, 1872.<br />

2) Ersg. von Christian Meyer (1. Bd. 1104—1346), 1874.<br />

3) Friedrich Scholz, Geschichte der deutschen Schriftsprache in<br />

Augsburg bis zum Jahre 1374 (Sonderabdr. aus Ada Germanica V 2) 1898.<br />

<strong>Eckhardt</strong>-Hübner, Doutschenspiegel. II

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