Geburten und Geburtshilfe in Deutschland - Barmer GEK
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Vorsorge bei e<strong>in</strong>er Hebamme benötigt die Schwangere auch ke<strong>in</strong>e Überweisung durch<br />
e<strong>in</strong>en Arzt. Für diese Untersuchungen darf außerdem ke<strong>in</strong>e Praxisgebühr kassiert werden.<br />
Die Wirklichkeit der Inanspruchnahme dieses Vorsorgeangebots sieht nach der bereits<br />
zitierten Untersuchung von Schwarz <strong>und</strong> Schück<strong>in</strong>g aber so aus, dass "die meisten<br />
Schwangeren häufiger zum Arzt (gehen). Erstaunlicherweise waren 1999 <strong>in</strong> der Normal-<br />
Gruppe mehr Schwangere (82 Prozent), die 10 oder mehr Vorsorge-Untersuchungen wahrnahmen,<br />
als <strong>in</strong> der Risiko-Gruppe (73 Prozent) (...) Pro Schwangerschaft s<strong>in</strong>d drei Ultraschall-Untersuchungen<br />
vorgesehen <strong>und</strong> weitere nur angezeigt, wenn sie bei vorliegenden<br />
Indikationen zur Überwachung von pathologischen Bef<strong>und</strong>en dienen. Bei zwei Drittel der<br />
Schwangeren wurden 1999 mehr als drei Ultraschall-Untersuchungen dokumentiert"<br />
(Schwarz, Schück<strong>in</strong>g 2004).<br />
Bei den Ultraschalluntersuchungen als e<strong>in</strong>em wichtigen Bestandteil der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen<br />
kommt es zudem noch zu e<strong>in</strong>em expliziten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>maligen Versuch,<br />
die Wahlmöglichkeit oder Selbstbestimmung der Schwangeren e<strong>in</strong>zuschränken.<br />
Schwangere haben wie alle PatientInnen das pr<strong>in</strong>zipiell auch unumstrittene Recht, Leistungen<br />
nach entsprechender Information durch ihren Arzt abzulehnen. E<strong>in</strong>ige Schwangere<br />
lehnen Ultraschalluntersuchungen aus verschiedenen Gründen ab. Dies kann auf ihrem<br />
E<strong>in</strong>druck beruhen, es handele sich bei ihnen um e<strong>in</strong>e völlig normale K<strong>in</strong>desentwicklung.<br />
Möglicherweise fürchten sich Schwangere aber auch vor den möglichen Negativerkenntnissen<br />
der Ultraschall-Untersuchung, den sich hier anschließenden pränataldiagnostischen<br />
Untersuchungen <strong>und</strong> ihren mediz<strong>in</strong>ischen, psychischen oder moralisch-ethischen Folgen<br />
<strong>und</strong> Dilemmata. Egal, ob diese Befürchtungen generell oder im E<strong>in</strong>zelfall berechtigt s<strong>in</strong>d<br />
oder nicht, kollidiert e<strong>in</strong>e so agierende schwangere Frau ausgerechnet mit solchen f<strong>und</strong>amentalen<br />
Problemen mit e<strong>in</strong>em ärztlichen Abrechnungsdilemma erster Ordnung.<br />
Alle Leistungen der Schwangerenvorsorge gehören nämlich zu e<strong>in</strong>er Abrechnungsziffer<br />
<strong>und</strong> die Leistung gilt nur als erbracht, wenn alle Untersuchungsparameter vollständig erhoben<br />
werden. Das bedeutet praktisch: Der Aufwand für die Vorsorgeuntersuchungen wird<br />
nur dann erstattet, wenn die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt nachweisen kann, sämtliche Leistungen erbracht<br />
zu haben, die <strong>in</strong> den Mutterschaftsrichtl<strong>in</strong>ien vorgeschrieben s<strong>in</strong>d. Die e<strong>in</strong>schlägige<br />
Gebührennummer nennt unter anderem auch „Ultraschalüberwachung mit Bilddokumentation(en)“.<br />
Wil die Schwangere ke<strong>in</strong>en Ultraschal an sich vornehmen lasen, kann ihre<br />
Ärzt<strong>in</strong> nicht nach EBM 100 abrechnen <strong>und</strong> muss spürbare f<strong>in</strong>anzielle Verluste h<strong>in</strong>nehmen.<br />
Der Versuch, dieses Dilemma juristisch entzerren zu lassen, schlug 2001 endgültig fehl.<br />
Am 24. Januar 2001 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die<br />
speziell hierauf gerichtete Berufung e<strong>in</strong>es klagenden Arztes gegen das Urteil des Sozialgerichts<br />
Karlsruhe vom 15. Dezember 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung schrieb das<br />
Landesozialgericht u.a.: „Da das Ultraschal-Screen<strong>in</strong>g, das <strong>in</strong> den beanstandeten Behandlungsfällen<br />
im Quartal 2/98 beziehungsweise im Quartal 3/98 aufgr<strong>und</strong> der Mutterschafts-Richtl<strong>in</strong>ien<br />
hätte durchgeführt werden müssen, vom Kläger nicht erbracht worden<br />
ist, hat er die Betreuung der Schwangeren nicht entsprechend den Mutterschafts-<br />
Richtl<strong>in</strong>ien (vollständig) vorgenommen <strong>und</strong> damit den Leistungs<strong>in</strong>halt der Gebührennum-<br />
102 <strong>GEK</strong>-Edition