NEI LEIT - NEI LÉISUNGEN
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36<br />
Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz,<br />
betriebliche<br />
Gesundheitsförderung<br />
Vor einigen Jahren wurde endlich ein Gesetz zur Arbeitsmedizin und zum Schutz der<br />
Gesundheit am Arbeitsplatz verabschiedet. Trotzdem kann höchstens in Ansätzen von<br />
einer verbesserten Lage auf dem Gebiet des betrieblichen Gesundheitsschutzes gesprochen<br />
werden.<br />
Noch immer gibt es vermeidbare Unfälle am Arbeitsplatz, noch immer verbleiben die<br />
Krankheitsfolgekosten aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen auf zu hohem Niveau.<br />
Und zu den bekannten Arbeitsplatzrisiken wie Lärm, Heben von Lasten, Umgang mit<br />
chemischen Gefahrenstoffen usw. sind neue Belastungen psychischer Natur hinzugekommen.<br />
In diesem Sinne beinhaltet der in Gewerkschaftskreisen oft zitierte Satz “in den<br />
Betrieben bläst ein immer rauherer Wind”, nicht allein die Kritik an zunehmend autoritären<br />
Betriebsführungsstilen, sondern gleichfalls die Klage über die zunehmende psychische<br />
Belastung der Beschäftigten durch Zeitdruck, Arbeitsverdichtung, Überstunden,<br />
Nacht- oder Schichtarbeit oder die um sich greifende Angst um den Arbeitsplatz.<br />
Entgegen dem herrschenden, marktradikalen Zeittrend, der alles reinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen<br />
unterwirft, bekräftigen DÉI GRÉNG weiterhin die Notwendigkeit einer<br />
tiefgreifenden Humanisierung der Arbeitswelt und in diesem Sinne einer Verbesserung<br />
der Arbeitsschutzregelungen wie einer präventiven betrieblichen Gesundheitsförderung<br />
unter Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten.<br />
Notwendige Verbesserungen oder Ergänzungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen<br />
müssen zum Beispiel auf folgenden Gebieten erfolgen:<br />
• Verpflichtung der Betriebsleitung zu einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung<br />
durch gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend der neuen EU-Agenzien-Richtlinie<br />
(Gefahrstoff-Richtlinie);<br />
• Verpflichtung zur Beseitigung oder Minimierung solcher Risiken durch Verbote oder<br />
drastisch eingeschränkte Verwendungsmöglichkeiten von krebserregenden, allergisierenden,<br />
neurotoxischen, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Substanzen;<br />
• rechtliche Regelungen, aber auch Förderung (Beihilfen) bei betrieblichen Konversionsprogrammen<br />
(Einsatz von Ersatzstoffen usw.);<br />
• ausführliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten, z.Bsp. in Bezug auf<br />
den Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern;<br />
• Festlegung verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte unterhalb tolerierter europäischer<br />
Mindeststandards (EU-Gefahrstoffrichtlinie) unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Risiken von neurotoxischen Schadstoffgemischen;<br />
• Stärkung der Position der Arbeitsmediziner und -medizinerinnen und Verbesserung<br />
ihrer Ausbildung und Weiterbildung, auch auf dem Gebiet von Präventivmedizin,<br />
Psychosomatik und Umweltmedizin. Ähnliches gilt für die medizinischen Dienste des