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NEI LEIT - NEI LÉISUNGEN

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36<br />

Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz,<br />

betriebliche<br />

Gesundheitsförderung<br />

Vor einigen Jahren wurde endlich ein Gesetz zur Arbeitsmedizin und zum Schutz der<br />

Gesundheit am Arbeitsplatz verabschiedet. Trotzdem kann höchstens in Ansätzen von<br />

einer verbesserten Lage auf dem Gebiet des betrieblichen Gesundheitsschutzes gesprochen<br />

werden.<br />

Noch immer gibt es vermeidbare Unfälle am Arbeitsplatz, noch immer verbleiben die<br />

Krankheitsfolgekosten aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen auf zu hohem Niveau.<br />

Und zu den bekannten Arbeitsplatzrisiken wie Lärm, Heben von Lasten, Umgang mit<br />

chemischen Gefahrenstoffen usw. sind neue Belastungen psychischer Natur hinzugekommen.<br />

In diesem Sinne beinhaltet der in Gewerkschaftskreisen oft zitierte Satz “in den<br />

Betrieben bläst ein immer rauherer Wind”, nicht allein die Kritik an zunehmend autoritären<br />

Betriebsführungsstilen, sondern gleichfalls die Klage über die zunehmende psychische<br />

Belastung der Beschäftigten durch Zeitdruck, Arbeitsverdichtung, Überstunden,<br />

Nacht- oder Schichtarbeit oder die um sich greifende Angst um den Arbeitsplatz.<br />

Entgegen dem herrschenden, marktradikalen Zeittrend, der alles reinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen<br />

unterwirft, bekräftigen DÉI GRÉNG weiterhin die Notwendigkeit einer<br />

tiefgreifenden Humanisierung der Arbeitswelt und in diesem Sinne einer Verbesserung<br />

der Arbeitsschutzregelungen wie einer präventiven betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

unter Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten.<br />

Notwendige Verbesserungen oder Ergänzungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen<br />

müssen zum Beispiel auf folgenden Gebieten erfolgen:<br />

• Verpflichtung der Betriebsleitung zu einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung<br />

durch gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend der neuen EU-Agenzien-Richtlinie<br />

(Gefahrstoff-Richtlinie);<br />

• Verpflichtung zur Beseitigung oder Minimierung solcher Risiken durch Verbote oder<br />

drastisch eingeschränkte Verwendungsmöglichkeiten von krebserregenden, allergisierenden,<br />

neurotoxischen, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Substanzen;<br />

• rechtliche Regelungen, aber auch Förderung (Beihilfen) bei betrieblichen Konversionsprogrammen<br />

(Einsatz von Ersatzstoffen usw.);<br />

• ausführliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten, z.Bsp. in Bezug auf<br />

den Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern;<br />

• Festlegung verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte unterhalb tolerierter europäischer<br />

Mindeststandards (EU-Gefahrstoffrichtlinie) unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Risiken von neurotoxischen Schadstoffgemischen;<br />

• Stärkung der Position der Arbeitsmediziner und -medizinerinnen und Verbesserung<br />

ihrer Ausbildung und Weiterbildung, auch auf dem Gebiet von Präventivmedizin,<br />

Psychosomatik und Umweltmedizin. Ähnliches gilt für die medizinischen Dienste des

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