Studie - Mehrweg
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DIE FREI-<br />
WILLIGE<br />
SELBSTVER-<br />
PFLICHTUNG<br />
Hier zur Klarstellung:<br />
Die Zielnovelle wurde als marktnahe Regelung konzipiert,<br />
die der Wirtschaft den Freiraum läßt, die Quoten - ohne<br />
Vorgabe auf welchem Weg - zu erfüllen. Die betreffende<br />
Stelle im Abfallwirtschaftsgesetz (§8), die auch Grundlage<br />
für die Zielverordnung ist, findet sich rechtsstehend.<br />
Die Selbstgestaltung der Wirtschaft hat das Ziel der notwendigen<br />
Verringerung der Menge an Abfällen nicht geschafft,<br />
naiv ist es zu glauben, daß dies jetzt durch eine freiwillige<br />
Selbstvereinbarung passiert.<br />
Im folgenden nun weitere Anmerkungen zur freiwilligen Selbstvereinbarung:<br />
" Die Selbstvereinbarung bleibt weit hinter dem zurück, was<br />
die Vorgaben des Abfallwirtschaftgesetzes und der EU-Richtlinie<br />
sind.<br />
Bedeutend in diesem Zusammenhang ist auch, daß in der<br />
freiwilligen Vereinbarung festgehalten wird, daß die stoffliche<br />
PET-Verwertungsquote von derzeit 30% auf 50% im<br />
Jahre 2004 angehoben wird.<br />
Der eigentliche Platz, wo dies festgehalten werden sollte, ist<br />
der § 4 der Zielverordnung, wo festgelegt ist, welche Mengen<br />
der in Österreich in Verkehr gesetzten Packstoffe (nicht<br />
nur Getränkeverpackungen) in eine Anlage zur stofflichen<br />
Verwertung einzubringen sind. Dort ist für Kunststoffe lediglich<br />
ein Anteil von 20% festgeschrieben (andere Packstoffe<br />
müssen in einem wesentlich höheren Anteil stofflich verwertet<br />
werden: Glas 70%, Papier, Karton zu 60%). Weiters war in<br />
der Zielverordnung § 4 (2) festgelegt, daß diese Quoten<br />
erhöht werden. Der Absatz wurde bei der Novellierung<br />
gestrichen, siehe weiter vorne.<br />
Ebenso verwunderlich ist, daß in der freiwilligen Vereinbarung<br />
von einer bisherigen stofflichen PET-Verwertungsquote<br />
bei Getränkeverpackungen von 30% gesprochen wird,<br />
während die Kontrolluntersuchungen zur Zielverordnung, die<br />
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ÖkoConsult Ges.m.b.H.