kostenfreier Download als PDF - Institut für Wirtschaftsforschung Halle
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Akademie <strong>für</strong> Politische Bildung Tutzing<br />
heitsgrade offen lassen. Während sich die vollkommenen Pflichten stets auf konkrete<br />
Sachverhalte beziehen, wie etwa die Einhaltung eines Versprechens oder die Pflicht,<br />
niemanden durch sein Handeln zu schädigen, bleibt vergleichsweise die „unvollkommene“<br />
Pflicht, seinen Mitmenschen Gutes zu tun, reichlich unspezifisch. Anders ausgedrückt:<br />
Selbst wenn die Pflicht, den Armen zu helfen, tatsächlich anerkannt wird, kann<br />
niemand im Einzelfall gezwungen werden, einer bestimmten Person Almosen zu geben.<br />
Ebenso resultiert aus der Pflicht, dass Unternehmen einen über die reine betriebliche<br />
Leistungserstellung hinausgehenden Beitrag <strong>für</strong> gesellschaftliche Belange erbringen<br />
sollen, selbst im Falle ihrer Anerkennung noch kein Zwang, sich in diesem oder jenem<br />
konkreten gesellschaftlichen Bereich zu engagieren. So gesehen hat es in der Tat den<br />
Anschein, <strong>als</strong> ob die Verantwortungsübernahme seitens der Unternehmen insofern auf<br />
Freiwilligkeit beruhe, da sie seitens der Gesellschaft nicht erzwungen werden kann.<br />
Dieser Widerspruch lässt sich jedoch auflösen, wenn Vorgaben und Freiwilligkeit auf<br />
unterschiedlichen Ebenen abgearbeitet werden. Theoretisch bestünde hier die Möglichkeit<br />
des Gesetzgebers, bestimmte Rahmenvorgaben <strong>für</strong> das gesellschaftliche Engagement<br />
von Unternehmen zu erlassen, ihnen die Ausgestaltung und die konkrete Umsetzung<br />
aber freizustellen. Ein derartiges Konzept wäre nicht nur vereinbar mit der Idee<br />
„unvollkommener Pflichten“, sondern darüber hinaus auch mit den Vorstellungen einer<br />
Sozialen Marktwirtschaft, da es sich zwar um eine staatliche Lenkung der Wirtschaft in<br />
„sozial erwünschte Bahnen“, nicht jedoch um einen direkten Eingriff des Staates in das<br />
Wirtschaftsgeschehen handelte. Die Erfüllung der staatlichen Vorgaben könnte darüber<br />
hinaus auch mit bestimmten Leistungsanreizen <strong>für</strong> die einzelnen Akteure verbunden<br />
werden. So würde es, um hier<strong>für</strong> ein Beispiel zu nennen, weder dem Konzept einer<br />
sozial-marktwirtschaftlichen Ordnung noch dem der Freiwilligkeit widersprechen, Teile<br />
der erfolgsabhängigen Lohnanteile von Managergehältern per Gesetz an die Erreichung<br />
sozialer Ziele zu binden (z. B. Schaffung von Lehrstellen, Erreichung bestimmter<br />
Umweltziele). Welche Zielvorgaben dann konkret auf Unternehmensebene formuliert<br />
werden und wie deren Erreichung kontrolliert wird, bliebe weiterhin in das Ermessen<br />
der entsprechenden Gesellschafter und ihrer Aufsichtsorgane gestellt. Damit ließe sich<br />
auf politischem Wege eine neue Richtung <strong>für</strong> die zu honorierenden Leistungen des<br />
Managements vorgeben. Dies stellt weder einen Eingriff in die Eigentumsstrukturen der<br />
Anteilseigner noch eine Verletzung sozial-marktwirtschaftlicher Spielregeln dar.<br />
Eines sollte jedoch deutlich geworden sein: Wenn von der Verantwortung der Unternehmen<br />
die Rede ist, geht es nicht um die Frage, ob Unternehmen verantwortlich sind,<br />
sondern weit mehr um die Frage, wie diese Verantwortungsübernahme in einer globalisierten<br />
Wirtschaft eingefordert werden kann.<br />
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