17/12646 - Deutscher Bundestag
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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12646</strong> –22–<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk<br />
vom 6. März 2013<br />
Der nach wie vor aktuelle Sachstand bei der Reform der Grundsteuer<br />
und der Veröffentlichung von Verprobungsergebnissen ergibt<br />
sich aus meinem Schreiben vom 30. Oktober 2012 (IV D 4 –<br />
G 1000/07/10002-02, DOK 2012, 0978214) zur Beantwortung Ihrer<br />
Schriftlichen Frage 168 für Oktober 2012.<br />
Hinsichtlich der Einführung eines Mindesthebesatzes bei der Grundsteuer<br />
bzw. einer „Mindestgrundsteuer“ hat die Bundesregierung<br />
bereits am 5. Januar 2011 im Rahmen einer Kleinen Anfrage<br />
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stellung genommen<br />
(<strong>Bundestag</strong>sdrucksache <strong>17</strong>/4387). Auf die Antwort zu Frage 22 wird<br />
insoweit verwiesen.<br />
31. Abgeordneter<br />
Harald<br />
Koch<br />
(DIE LINKE.)<br />
Was versteht die Bundesregierung konkret unter<br />
einem „ausreichenden Marktüberblick“ für<br />
Honoraranlageberater, und wie definiert sie<br />
einen „hinreichenden Rahmen von Finanzinstrumenten“,<br />
der der Honorarberatung zugrunde<br />
gelegt werden soll?<br />
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk<br />
vom 6. März 2013<br />
Der Entwurf des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung<br />
über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)<br />
sieht vor, dass der Honoraranlageberater seiner Empfehlung<br />
eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten<br />
zugrunde legen muss. Nach der gesetzlichen Regelung<br />
müssen die Finanzinstrumente in Bezug auf Art und Anbieter oder<br />
Emittenten hinreichend gestreut sein und dürfen sich nicht auf Anbieter<br />
oder Emittenten beschränken, die in einer engen Verbindung<br />
zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in<br />
sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; Gleiches<br />
gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
selbst ist.<br />
Durch die Verwendung des Rechtsbegriffes „hinreichend“ wird gewährleistet,<br />
dass Besonderheiten des Einzelfalls und künftige, noch<br />
nicht bekannte Fallgestaltungen und Entwicklungen berücksichtigt<br />
werden können.<br />
Art und Umfang der vom Honoraranlageberater vorzunehmenden<br />
Marktuntersuchung bestimmen sich insbesondere nach den Anlagezielen<br />
des Kunden und den jeweiligen Marktgegebenheiten. Die Verpflichtung<br />
soll eine sachgerechte Empfehlung des Honoraranlageberaters<br />
sicherstellen und gewährleisten, dass die Auswahl der<br />
Finanzinstrumente, die er bei seiner Empfehlung grundsätzlich<br />
berücksichtigt, nicht entgegen dem Kundeninteresse beschränkt<br />
wird. Die Empfehlung soll daher sowohl hinsichtlich der Art der berücksichtigten<br />
Finanzinstrumente als auch hinsichtlich der Emittenten<br />
und Anbieter eine Streuung und daher Vielfalt aufweisen.