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17/12646 - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12646</strong> –22–<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk<br />

vom 6. März 2013<br />

Der nach wie vor aktuelle Sachstand bei der Reform der Grundsteuer<br />

und der Veröffentlichung von Verprobungsergebnissen ergibt<br />

sich aus meinem Schreiben vom 30. Oktober 2012 (IV D 4 –<br />

G 1000/07/10002-02, DOK 2012, 0978214) zur Beantwortung Ihrer<br />

Schriftlichen Frage 168 für Oktober 2012.<br />

Hinsichtlich der Einführung eines Mindesthebesatzes bei der Grundsteuer<br />

bzw. einer „Mindestgrundsteuer“ hat die Bundesregierung<br />

bereits am 5. Januar 2011 im Rahmen einer Kleinen Anfrage<br />

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stellung genommen<br />

(<strong>Bundestag</strong>sdrucksache <strong>17</strong>/4387). Auf die Antwort zu Frage 22 wird<br />

insoweit verwiesen.<br />

31. Abgeordneter<br />

Harald<br />

Koch<br />

(DIE LINKE.)<br />

Was versteht die Bundesregierung konkret unter<br />

einem „ausreichenden Marktüberblick“ für<br />

Honoraranlageberater, und wie definiert sie<br />

einen „hinreichenden Rahmen von Finanzinstrumenten“,<br />

der der Honorarberatung zugrunde<br />

gelegt werden soll?<br />

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk<br />

vom 6. März 2013<br />

Der Entwurf des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung<br />

über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)<br />

sieht vor, dass der Honoraranlageberater seiner Empfehlung<br />

eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten<br />

zugrunde legen muss. Nach der gesetzlichen Regelung<br />

müssen die Finanzinstrumente in Bezug auf Art und Anbieter oder<br />

Emittenten hinreichend gestreut sein und dürfen sich nicht auf Anbieter<br />

oder Emittenten beschränken, die in einer engen Verbindung<br />

zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in<br />

sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; Gleiches<br />

gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

selbst ist.<br />

Durch die Verwendung des Rechtsbegriffes „hinreichend“ wird gewährleistet,<br />

dass Besonderheiten des Einzelfalls und künftige, noch<br />

nicht bekannte Fallgestaltungen und Entwicklungen berücksichtigt<br />

werden können.<br />

Art und Umfang der vom Honoraranlageberater vorzunehmenden<br />

Marktuntersuchung bestimmen sich insbesondere nach den Anlagezielen<br />

des Kunden und den jeweiligen Marktgegebenheiten. Die Verpflichtung<br />

soll eine sachgerechte Empfehlung des Honoraranlageberaters<br />

sicherstellen und gewährleisten, dass die Auswahl der<br />

Finanzinstrumente, die er bei seiner Empfehlung grundsätzlich<br />

berücksichtigt, nicht entgegen dem Kundeninteresse beschränkt<br />

wird. Die Empfehlung soll daher sowohl hinsichtlich der Art der berücksichtigten<br />

Finanzinstrumente als auch hinsichtlich der Emittenten<br />

und Anbieter eine Streuung und daher Vielfalt aufweisen.

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