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17/12646 - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12646</strong> –70–<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

gefördert vom BMG, hat ergeben, dass der Leitfaden in den Praxisalltag<br />

gut integriert werden kann und von Ärztinnen und Ärzten genutzt<br />

wird.<br />

Darüber hinaus exisiteren umfangreiche Emfpehlungen des Sachverständigenausschusses<br />

der Bundesregierung zur sachgerechten Anwendung<br />

von benzodiazepinhaltigen Arzneimitteln, die in die jeweiligen<br />

Fachinformationen der Arzneimittel aufgenommen wurden.<br />

Die PRISCUS-Liste ergänzt diese Materialien durch zusätzliche Hinweise<br />

für ältere Personen. Auch die PRISCUS-Medikationsempfehlungen<br />

sind als Hilfestellung und zur Unterstützung von Ärztinnen<br />

und Ärzten gedacht. Die Bundesregierung begrüßt diese Initativen.<br />

Die vorhandenen Empfehlungen sind aus Sicht der Bundesregierung<br />

geeignet, um eine sachgerechte Verschreibung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln<br />

bei geriatrischen Patienten zu gewährleisten. Die<br />

Bundesregierung wird die Verschreibungen der psychotropen Schlafund<br />

Beruhigungsmittel dennoch weiter eng beobachten. Die Verbesserung<br />

der bestimmungsgemäßen Verschreibung von psychotropen<br />

Medikamenten ist ein explizites Ziel der Nationalen Strategie zur<br />

Drogen- und Suchtpolitik.<br />

93. Abgeordnete<br />

Maria<br />

Klein-Schmeink<br />

(BÜNDNIS 90/<br />

DIE GRÜNEN)<br />

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung<br />

zu verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte<br />

solche Medikamente, die laut PRISCUS-Liste<br />

nicht für ältere Menschen empfohlen werden,<br />

auf Privatrezept verschreiben?<br />

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin<br />

Annette Widmann-Mauz<br />

vom 7. März 2013<br />

Ärztliches Handeln erfährt Regelungen und Einschränkungen in erster<br />

Linie durch das ärztliche Berufsrecht, das nach Artikel 70 des<br />

Grundgesetzes (GG) der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder<br />

unterliegt, die auch die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts überwachen.<br />

Berufsrechtliche Vorgaben sind vor allem in den Berufsordnungen<br />

der (Landes-)Ärztekammern enthalten, die im Wesentlichen<br />

der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte<br />

(MBO-Ä 1997 (Stand 2011)) entsprechen. Nach § 2 Absatz 2 und 3<br />

MBO-Ä 1997 (Stand 2011) sind Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Behandlung<br />

und der Verschreibung von Arzneimitteln verpflichtet, diese<br />

am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten und den anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Für<br />

bestimmte Krankheitsbilder und Therapieformen werden oftmals<br />

Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen von Fachgesellschaften<br />

oder der Bundesärztekammer bzw. der (Landes-)Ärztekammern herausgegeben.<br />

Diese entwickeln in aller Regel keine unmittelbare<br />

rechtliche Bindung, bieten aber Ärztinnen und Ärzten eine Hilfestellung<br />

in ihrer Berufsausübung und können das Ermessen einschränken.<br />

In diesem Sinne sollten Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft Berücksichtigung finden<br />

(im Hinblick auf die Verschreibung von Schlafmitteln: Arzneiverordnung<br />

in der Praxis, Band 34, Ausgabe 4, Oktober 2007, S. 90). Unter<br />

Beachtung dieser Grundsätze können Ärztinnen und Ärzte im

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