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Recht 51<br />

Wenn die Versicherung nicht zahlt –<br />

Wer eine Kraftfahrzeughaftpflichto<strong>de</strong>r<br />

Kaskoversicherung für sein Firmenfahrzeug<br />

abschließt tut dies regelmäßig<br />

in <strong>de</strong>r Erwartung, dass im<br />

Falle eines Falles sämtliche bei <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nregulierung anfallen<strong>de</strong>n<br />

Kosten ge<strong>de</strong>ckt sind. Im Scha<strong>de</strong>nfall<br />

kann es aber auch ganz an<strong>de</strong>rs<br />

kommen – und dann wird es<br />

meistens <strong>de</strong>utlich teurer als erwartet.<br />

Zahlt die Versicherung im Scha<strong>de</strong>nfalle<br />

nicht und beruft sich dabei<br />

auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer<br />

Obliegenheitsverletzung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers,<br />

sind enttäuschte<br />

Erwartungen und böse Überraschungen<br />

garantiert.<br />

rechtliche Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

Mit Obliegenheiten wer<strong>de</strong>n im Versicherungsvertragsrecht<br />

Verhaltensregeln vor allem für<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bezeichnet. Diese<br />

ergeben sich regelmäßig aus <strong>de</strong>m Gesetz,<br />

zumeist aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) sowie aus <strong>de</strong>m Kleingedruckten zum<br />

Versicherungsvertrag. Es gibt eine Vielzahl<br />

von Obliegenheiten mit völlig unterschiedlichen<br />

Funktionen und Be<strong>de</strong>utungen. Die „Anzeigepflicht“<br />

bei Vertragsschluss ist keine<br />

echte“ Rechtspflicht, son<strong>de</strong>rn „nur“ eine Obliegenheit,<br />

die <strong>de</strong>n Versicherer dazu in die<br />

Lage versetzen soll, das zu übernehmen<strong>de</strong> Risiko<br />

richtig zu beurteilen. Eine ganze Reihe<br />

von an<strong>de</strong>ren Obliegenheiten soll verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass sich das vertraglich übernommene Risiko<br />

verän<strong>de</strong>rt. Hierzu gehören das Verbot <strong>de</strong>r<br />

Gefahrerhöhung und die „Rettungspflicht“.<br />

Darüber hinaus statuieren viele Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen (AVB) <strong>de</strong>taillierte<br />

Obliegenheiten über <strong>de</strong>n Umgang mit <strong>de</strong>m<br />

versicherten Gegenstand, die ebenfalls einer<br />

Risikoerhöhung entgegen wirken sollen wie<br />

z.B. <strong>de</strong>r Einbau von Sicherungsvorrichtungen<br />

und das Einhalten von Sicherheitsvorschriften.<br />

An<strong>de</strong>re Obliegenheiten sollen <strong>de</strong>m Versicherer<br />

eine ordnungsgemäße Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Vertrages ermöglichen und verlangen im Allgemeinen<br />

eine Kooperation bei <strong>de</strong>r Vertragsabwicklung.<br />

Die be<strong>de</strong>utsamste hiervon betrifft die richtige und<br />

vollständige Information <strong>de</strong>s Versicherers über <strong>de</strong>n<br />

Hergang <strong>de</strong>s Versicherungsfalls.<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Obliegenheiten für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

Die Erfüllung einer Obliegenheit ist nach herrschen<strong>de</strong>r<br />

Ansicht nur objektive Voraussetzung zur Erhaltung<br />

<strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers. Mangels<br />

einer „echten Rechtspflicht“ ist dieser also nicht verpflichtet,<br />

eine Obliegenheit zu erfüllen, noch kann<br />

er hierzu vom Versicherer gezwungen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Erfüllung liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse,<br />

um sich <strong>de</strong>n Deckungsanspruch gegen seinen Versicherer<br />

zu erhalten. Eine Obliegenheitsverletzung<br />

bleibt aber <strong>de</strong>nnoch nicht völlig folgenlos, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r<br />

Versicherer wird möglicherweise von seiner Verpflichtung<br />

zur Leistung frei. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: er muss<br />

unter Umstän<strong>de</strong>n trotz Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

nicht zahlen. Als Versicherungsnehmer sollte man<br />

daher seine Obliegenheiten beachten, um sich <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsschutz zu erhalten.<br />

Nach <strong>de</strong>m Rechtsgrund einer Obliegenheit unterschei<strong>de</strong>t<br />

man „gesetzliche“ und „vertragliche“ Ob-<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006

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