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Recht 51<br />
Wenn die Versicherung nicht zahlt –<br />
Wer eine Kraftfahrzeughaftpflichto<strong>de</strong>r<br />
Kaskoversicherung für sein Firmenfahrzeug<br />
abschließt tut dies regelmäßig<br />
in <strong>de</strong>r Erwartung, dass im<br />
Falle eines Falles sämtliche bei <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nregulierung anfallen<strong>de</strong>n<br />
Kosten ge<strong>de</strong>ckt sind. Im Scha<strong>de</strong>nfall<br />
kann es aber auch ganz an<strong>de</strong>rs<br />
kommen – und dann wird es<br />
meistens <strong>de</strong>utlich teurer als erwartet.<br />
Zahlt die Versicherung im Scha<strong>de</strong>nfalle<br />
nicht und beruft sich dabei<br />
auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer<br />
Obliegenheitsverletzung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers,<br />
sind enttäuschte<br />
Erwartungen und böse Überraschungen<br />
garantiert.<br />
rechtliche Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
Mit Obliegenheiten wer<strong>de</strong>n im Versicherungsvertragsrecht<br />
Verhaltensregeln vor allem für<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bezeichnet. Diese<br />
ergeben sich regelmäßig aus <strong>de</strong>m Gesetz,<br />
zumeist aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) sowie aus <strong>de</strong>m Kleingedruckten zum<br />
Versicherungsvertrag. Es gibt eine Vielzahl<br />
von Obliegenheiten mit völlig unterschiedlichen<br />
Funktionen und Be<strong>de</strong>utungen. Die „Anzeigepflicht“<br />
bei Vertragsschluss ist keine<br />
echte“ Rechtspflicht, son<strong>de</strong>rn „nur“ eine Obliegenheit,<br />
die <strong>de</strong>n Versicherer dazu in die<br />
Lage versetzen soll, das zu übernehmen<strong>de</strong> Risiko<br />
richtig zu beurteilen. Eine ganze Reihe<br />
von an<strong>de</strong>ren Obliegenheiten soll verhin<strong>de</strong>rn,<br />
dass sich das vertraglich übernommene Risiko<br />
verän<strong>de</strong>rt. Hierzu gehören das Verbot <strong>de</strong>r<br />
Gefahrerhöhung und die „Rettungspflicht“.<br />
Darüber hinaus statuieren viele Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen (AVB) <strong>de</strong>taillierte<br />
Obliegenheiten über <strong>de</strong>n Umgang mit <strong>de</strong>m<br />
versicherten Gegenstand, die ebenfalls einer<br />
Risikoerhöhung entgegen wirken sollen wie<br />
z.B. <strong>de</strong>r Einbau von Sicherungsvorrichtungen<br />
und das Einhalten von Sicherheitsvorschriften.<br />
An<strong>de</strong>re Obliegenheiten sollen <strong>de</strong>m Versicherer<br />
eine ordnungsgemäße Durchführung<br />
<strong>de</strong>s Vertrages ermöglichen und verlangen im Allgemeinen<br />
eine Kooperation bei <strong>de</strong>r Vertragsabwicklung.<br />
Die be<strong>de</strong>utsamste hiervon betrifft die richtige und<br />
vollständige Information <strong>de</strong>s Versicherers über <strong>de</strong>n<br />
Hergang <strong>de</strong>s Versicherungsfalls.<br />
Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Obliegenheiten für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
Die Erfüllung einer Obliegenheit ist nach herrschen<strong>de</strong>r<br />
Ansicht nur objektive Voraussetzung zur Erhaltung<br />
<strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers. Mangels<br />
einer „echten Rechtspflicht“ ist dieser also nicht verpflichtet,<br />
eine Obliegenheit zu erfüllen, noch kann<br />
er hierzu vom Versicherer gezwungen wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Erfüllung liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse,<br />
um sich <strong>de</strong>n Deckungsanspruch gegen seinen Versicherer<br />
zu erhalten. Eine Obliegenheitsverletzung<br />
bleibt aber <strong>de</strong>nnoch nicht völlig folgenlos, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r<br />
Versicherer wird möglicherweise von seiner Verpflichtung<br />
zur Leistung frei. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: er muss<br />
unter Umstän<strong>de</strong>n trotz Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
nicht zahlen. Als Versicherungsnehmer sollte man<br />
daher seine Obliegenheiten beachten, um sich <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsschutz zu erhalten.<br />
Nach <strong>de</strong>m Rechtsgrund einer Obliegenheit unterschei<strong>de</strong>t<br />
man „gesetzliche“ und „vertragliche“ Ob-<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006