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56<br />

Recht<br />

aussetzungen Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherten sein.<br />

Kommt es auf Kenntnisse o<strong>de</strong>r auf Erklärungen<br />

an, kann auch das Verhalten eines sog. Wissensvertreters<br />

o<strong>de</strong>r eines Wissenerklärungsvertreters<br />

relevant wer<strong>de</strong>n, wenn dieser an Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Kenntnisse hatte o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />

Erklärungen hierüber tätigen solle. Dies<br />

setzt aber voraus, dass es sich um Mitarbeiter han<strong>de</strong>lt,<br />

die vom Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr<br />

mit <strong>de</strong>r Erledigung bestimmter Aufgaben betraut<br />

und zivilrechtlich entsprechend bevollmächtigt<br />

wur<strong>de</strong>n – wie z.B. <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager mit<br />

entsprechen<strong>de</strong>m Aufgabenkreis.<br />

Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />

Die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung erfolgt<br />

nach <strong>de</strong>m sog. „Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzip“<br />

mit <strong>de</strong>r vollständigen Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

Rechtspolitisch ist dies umstritten, weil<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Präventivwirkung <strong>de</strong>r Sanktion und<br />

an ihrer Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Rechtsprechung<br />

hat daher <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

dieses Prinzips begrenzt und die Voraussetzungen<br />

für eine Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers in<br />

Fortbildung <strong>de</strong>s Gesetzes verschärft.<br />

Bei einer Obliegenheitsverletzung bleibt die Haftung<br />

<strong>de</strong>r Versicherung im Außenverhältnis gegenüber<br />

<strong>de</strong>m geschädigten Dritten bestehen, soweit<br />

dieser nicht über an<strong>de</strong>rweitige Ersatzmöglichkeiten<br />

verfügt. Die Obliegenheitsverletzung hat also<br />

die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers nur im<br />

Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer<br />

bzw. einem Mitversicherten<br />

zur Folge. Die Unterscheidung, ob die Obliegenheitsverletzung<br />

vor (vgl. § 6 Abs.1 und 2 VVG)<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall (vgl. § 6 Abs.3<br />

VVG) eingetreten ist, wird hier relevant:<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer schuldhaft eine<br />

vertragliche Obliegenheit, die vor <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalls zu erfüllen ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nach § 6 Abs.1 S.2 VVG binnen eines Monats<br />

nach Kenntniserlangung hiervon fristlos <strong>de</strong>n<br />

Vertrag kündigen. Die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

bei Obliegenheitsverletzung besteht aber<br />

nur, wenn diese überhaupt vertraglich vereinbart<br />

ist, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

schuldhaft verletzt hat und <strong>de</strong>r Versicherer das<br />

Kündigungsrecht fristgerecht ausgeübt hat. Kein<br />

Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers besteht, wenn<br />

die Obliegenheitsverletzung als unverschul<strong>de</strong>t anzusehen<br />

ist. Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer nach Kenntnis<br />

einer Obliegenheitsverletzung vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

nicht innerhalb eines Monats, kann<br />

er sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls wegen<br />

dieser Obliegenheitsverletzung nicht auf Leistungsfreiheit<br />

berufen.<br />

Wur<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall eine Obliegenheit<br />

verletzt, die <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahr<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vermeidung einer Gefahrerhöhung dienen<br />

sollte (sog. Gefahrstandsobliegenheit,<br />

§ 6 Abs.2 VVG), kann sich <strong>de</strong>r Versicherer dann<br />

nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />

für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers nicht kausal war. Hat z.B. <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

entgegen <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. das Aktivieren<br />

<strong>de</strong>r Alarmanlage <strong>de</strong>s Geschäftswagens unterlassen,<br />

so muss <strong>de</strong>r Versicherer im Falle eines<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006<br />

Einbruchs in das Fahrzeug <strong>de</strong>nnoch leisten,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherte nachweist, dass <strong>de</strong>r Einbruch<br />

auch bei aktivierter Alarmanlage gelungen<br />

wäre.<br />

Die Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalls führt nur unter strengeren<br />

Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />

Versicherers. Im Unterschied zu <strong>de</strong>n Obliegenheitsverletzungen<br />

vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

setzt die Leistungsfreiheit hier keine Kündigung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers voraus. Die Leistungsfreiheit<br />

tritt nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers we<strong>de</strong>r auf Vorsatz<br />

noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Bei grob<br />

fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt <strong>de</strong>r<br />

Versicherer nach § 6 Abs.3 VVG zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn die Obliegenheitsverletzung keinen<br />

Einfluss auf die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherer<br />

obliegen<strong>de</strong>n Leistung hatte. Hier steht <strong>de</strong>m<br />

Versicherten <strong>de</strong>r Kausalitätsgegenbeweis offen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>s § 6 Abs.3 VVG folgt<br />

im Umkehrschluss, dass <strong>de</strong>r Versicherer bei vorsätzlicher<br />

Obliegenheitsverletzung nach Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalls auch dann leistungsfrei<br />

ist, wenn die Obliegenheitsverletzung keine<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Regulierung<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherer hatte. Die Rechtsprechung<br />

verlangt hier aber zusätzlich, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer zuvor klar und<br />

unmissverständlich darüber belehrt hat, dass er<br />

seinen Anspruch auf die Leistung auch dann<br />

verliert, wenn <strong>de</strong>m Versicherer durch die unrichtigen<br />

Angaben kein Nachteil entsteht.<br />

An<strong>de</strong>rs als die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten<br />

folgt die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten<br />

keiner bestimmten Regelung. Die<br />

Rechtsfolgen sind vielmehr in <strong>de</strong>n einzelnen gesetzlichen<br />

Obliegenheiten selbst abschließend<br />

geregelt. Auch die Verletzung einer gesetzlichen<br />

Obliegenheit löst in <strong>de</strong>r Regel nur bei Verschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers eine Sanktion<br />

aus, vorausgesetzt, die Obliegenheitsverletzung<br />

ist kausal für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

bzw. für <strong>de</strong>n Leistungsumfang <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

Bei <strong>de</strong>n meisten gesetzlichen Obliegenheiten ist<br />

die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers aber davon<br />

abhängig, dass dieser rechtzeitig <strong>de</strong>n Rücktritt<br />

bzw. die Kündigung erklärt.<br />

Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung<br />

– die Leistungsfreiheit – treten nicht automatisch<br />

kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun <strong>de</strong>s<br />

Versicherers ein. Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r vertraglich<br />

ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt<br />

<strong>de</strong>shalb von einer Entschließung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

ab, die gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

zu erklären ist (BGH, Urt. vom 26.01.2005,<br />

Az. V ZR 239/03).<br />

Die Regressbegrenzung in <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

Wenn <strong>de</strong>r Versicherer infolge einer Obliegenheitsverletzung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers leistungsfrei<br />

ist und als Folge davon gegen diesen<br />

einen Anspruch darauf hat, die <strong>de</strong>m geschädigten<br />

Dritten bereits geleisteten Aufwendungen erstattet<br />

zu bekommen, kann dies leicht sehr teuer<br />

wer<strong>de</strong>n. Um eine Existenzvernichtung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, müssen die Versicherungen<br />

ihre Regressfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Höhe nach<br />

begrenzen. Sofern <strong>de</strong>r gesamte von <strong>de</strong>r Versicherung<br />

zu regulieren<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>n nicht geringer ist –<br />

in diesem Falle wäre <strong>de</strong>r Regress auf die Scha<strong>de</strong>nshöhe<br />

begrenzt – gelten folgen<strong>de</strong> Höchstbeträge:<br />

• Bei Obliegenheitsverletzung vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall:<br />

5.000 Euro.<br />

• Bei Obliegenheitsverletzung im bzw. nach<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsfall ist die Regressbegrenzung<br />

abgestuft:<br />

• Bei einer beson<strong>de</strong>rs schwerwiegen<strong>de</strong>n vorsätzlich<br />

begangenen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsregress auf 5.000 Euro begrenzt.<br />

• Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung<br />

nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall beträgt<br />

<strong>de</strong>rRegressbetrag höchstens 2.500 Euro.<br />

•Wur<strong>de</strong> die Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig<br />

begangen, jedoch ohne Einfluss auf die<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r die<br />

Feststellung und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s zu ersetzen<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns, entfällt <strong>de</strong>r Regress gänzlich.<br />

Ein Regressbetrag von 5.000 Euro kann nur überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung<br />

vor und eine solche nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

zusammentreffen. In einem solchen Fall<br />

wer<strong>de</strong>n die Beträge addiert. Wenn z.B. <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit<br />

infolge Alkoholkonsums einen Verkehrsunfall<br />

verursacht (Regress: 5.000 Euro) und dann<br />

noch Unfallflucht begeht (Regress i.d.R.: 2.500<br />

Euro), dann beträgt <strong>de</strong>r Gesamtregress höchstens<br />

7.500 Euro.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

+++ Rechtsprechung +++<br />

Schädiger Schädiger eines eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalls scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig für für Verstoß<br />

Verstoß<br />

gegen gegen gegen Vorfahrtsrecht Vorfahrtsrecht Vorfahrtsrecht auf auf (Messe-)Parkplatz<br />

(Messe-)Parkplatz<br />

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen <strong>de</strong>n Schädiger einen<br />

Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz, wenn er sich auf sein Vorfahrtsrecht<br />

berufen kann. Der Schädiger muss auch auf einem (Messe-)<br />

Parkplatz <strong>de</strong>n Grundsatz „rechts vor links“ beachten, wenn ausdrücklich<br />

die Geltung <strong>de</strong>r StVO angeordnet ist. Der Geschädigte muss sich<br />

jedoch die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen, wenn die<br />

Umfallumstän<strong>de</strong> nicht eine <strong>de</strong>rart überwiegen<strong>de</strong> Haftung <strong>de</strong>s<br />

Schädigers rechtfertigen.<br />

(OLG Celle, Urteil vom 08.08.2006, 14 U 36/06)<br />

Grenzen Grenzen Grenzen für für „Führerscheintourismus“ „Führerscheintourismus“ „Führerscheintourismus“ bei bei rechtsmissbräuchlichem<br />

rechtsmissbräuchlichem<br />

Han<strong>de</strong>ln Han<strong>de</strong>ln<br />

Han<strong>de</strong>ln<br />

Dem so genannten Führerscheintourismus in an<strong>de</strong>re Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union sind Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich<br />

han<strong>de</strong>lt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen.<br />

Zwar gilt ein in Tschechien erworbener Führerschein grundsätzlich<br />

auch in Deutschland. Im Einzelfall kann es einem EU-<br />

Führerscheininhaber aber verwehrt sein, sich auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

gegenseitigen Anerkennung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis zu berufen. Dies gilt<br />

insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn er so das Erfor<strong>de</strong>rnis umgeht, ein positives<br />

medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.<br />

(Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006, 2 EO 240/06)<br />

Verletzung Verletzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht bei bei Anmietung Anmietung eines eines Miet- MietMiet- wagens wagens zu zu teurem teurem Unfallersatztarif<br />

Unfallersatztarif<br />

Ein Geschädigter verletzt seine Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht, wenn er<br />

einen Monat nach <strong>de</strong>m Unfall einen Mietwagen nach <strong>de</strong>m teureren<br />

Unfallersatztarif anmietet. Er han<strong>de</strong>lt dann nicht vorwiegend in einer<br />

Notsituation, in welcher die Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>s Unfallgegners<br />

we<strong>de</strong>r bekannt noch zu erreichen war, so dass es ihm zuzumuten<br />

ist, nach Aufklärung durch das Mietwagenunternehmen, vor<br />

Anmietung eines Fahrzeugs zum teureren Unfallersatztarif die gegnerische<br />

Haftpflichtversicherung zu konsultieren.<br />

(AG Essen, Urteil vom 27.06.2006, 11 C 151/05)

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