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56<br />
Recht<br />
aussetzungen Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherten sein.<br />
Kommt es auf Kenntnisse o<strong>de</strong>r auf Erklärungen<br />
an, kann auch das Verhalten eines sog. Wissensvertreters<br />
o<strong>de</strong>r eines Wissenerklärungsvertreters<br />
relevant wer<strong>de</strong>n, wenn dieser an Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Kenntnisse hatte o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
Erklärungen hierüber tätigen solle. Dies<br />
setzt aber voraus, dass es sich um Mitarbeiter han<strong>de</strong>lt,<br />
die vom Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr<br />
mit <strong>de</strong>r Erledigung bestimmter Aufgaben betraut<br />
und zivilrechtlich entsprechend bevollmächtigt<br />
wur<strong>de</strong>n – wie z.B. <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager mit<br />
entsprechen<strong>de</strong>m Aufgabenkreis.<br />
Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />
Die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung erfolgt<br />
nach <strong>de</strong>m sog. „Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzip“<br />
mit <strong>de</strong>r vollständigen Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers.<br />
Rechtspolitisch ist dies umstritten, weil<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r Präventivwirkung <strong>de</strong>r Sanktion und<br />
an ihrer Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Rechtsprechung<br />
hat daher <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
dieses Prinzips begrenzt und die Voraussetzungen<br />
für eine Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers in<br />
Fortbildung <strong>de</strong>s Gesetzes verschärft.<br />
Bei einer Obliegenheitsverletzung bleibt die Haftung<br />
<strong>de</strong>r Versicherung im Außenverhältnis gegenüber<br />
<strong>de</strong>m geschädigten Dritten bestehen, soweit<br />
dieser nicht über an<strong>de</strong>rweitige Ersatzmöglichkeiten<br />
verfügt. Die Obliegenheitsverletzung hat also<br />
die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers nur im<br />
Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer<br />
bzw. einem Mitversicherten<br />
zur Folge. Die Unterscheidung, ob die Obliegenheitsverletzung<br />
vor (vgl. § 6 Abs.1 und 2 VVG)<br />
o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall (vgl. § 6 Abs.3<br />
VVG) eingetreten ist, wird hier relevant:<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer schuldhaft eine<br />
vertragliche Obliegenheit, die vor <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalls zu erfüllen ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nach § 6 Abs.1 S.2 VVG binnen eines Monats<br />
nach Kenntniserlangung hiervon fristlos <strong>de</strong>n<br />
Vertrag kündigen. Die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
bei Obliegenheitsverletzung besteht aber<br />
nur, wenn diese überhaupt vertraglich vereinbart<br />
ist, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
schuldhaft verletzt hat und <strong>de</strong>r Versicherer das<br />
Kündigungsrecht fristgerecht ausgeübt hat. Kein<br />
Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers besteht, wenn<br />
die Obliegenheitsverletzung als unverschul<strong>de</strong>t anzusehen<br />
ist. Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer nach Kenntnis<br />
einer Obliegenheitsverletzung vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
nicht innerhalb eines Monats, kann<br />
er sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls wegen<br />
dieser Obliegenheitsverletzung nicht auf Leistungsfreiheit<br />
berufen.<br />
Wur<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall eine Obliegenheit<br />
verletzt, die <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahr<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vermeidung einer Gefahrerhöhung dienen<br />
sollte (sog. Gefahrstandsobliegenheit,<br />
§ 6 Abs.2 VVG), kann sich <strong>de</strong>r Versicherer dann<br />
nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />
für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers nicht kausal war. Hat z.B. <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
entgegen <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. das Aktivieren<br />
<strong>de</strong>r Alarmanlage <strong>de</strong>s Geschäftswagens unterlassen,<br />
so muss <strong>de</strong>r Versicherer im Falle eines<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006<br />
Einbruchs in das Fahrzeug <strong>de</strong>nnoch leisten,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherte nachweist, dass <strong>de</strong>r Einbruch<br />
auch bei aktivierter Alarmanlage gelungen<br />
wäre.<br />
Die Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalls führt nur unter strengeren<br />
Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />
Versicherers. Im Unterschied zu <strong>de</strong>n Obliegenheitsverletzungen<br />
vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
setzt die Leistungsfreiheit hier keine Kündigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers voraus. Die Leistungsfreiheit<br />
tritt nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers we<strong>de</strong>r auf Vorsatz<br />
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Bei grob<br />
fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nach § 6 Abs.3 VVG zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn die Obliegenheitsverletzung keinen<br />
Einfluss auf die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherer<br />
obliegen<strong>de</strong>n Leistung hatte. Hier steht <strong>de</strong>m<br />
Versicherten <strong>de</strong>r Kausalitätsgegenbeweis offen.<br />
Aus <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>s § 6 Abs.3 VVG folgt<br />
im Umkehrschluss, dass <strong>de</strong>r Versicherer bei vorsätzlicher<br />
Obliegenheitsverletzung nach Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalls auch dann leistungsfrei<br />
ist, wenn die Obliegenheitsverletzung keine<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Regulierung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer hatte. Die Rechtsprechung<br />
verlangt hier aber zusätzlich, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer zuvor klar und<br />
unmissverständlich darüber belehrt hat, dass er<br />
seinen Anspruch auf die Leistung auch dann<br />
verliert, wenn <strong>de</strong>m Versicherer durch die unrichtigen<br />
Angaben kein Nachteil entsteht.<br />
An<strong>de</strong>rs als die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten<br />
folgt die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten<br />
keiner bestimmten Regelung. Die<br />
Rechtsfolgen sind vielmehr in <strong>de</strong>n einzelnen gesetzlichen<br />
Obliegenheiten selbst abschließend<br />
geregelt. Auch die Verletzung einer gesetzlichen<br />
Obliegenheit löst in <strong>de</strong>r Regel nur bei Verschul<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers eine Sanktion<br />
aus, vorausgesetzt, die Obliegenheitsverletzung<br />
ist kausal für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
bzw. für <strong>de</strong>n Leistungsumfang <strong>de</strong>s Versicherers.<br />
Bei <strong>de</strong>n meisten gesetzlichen Obliegenheiten ist<br />
die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers aber davon<br />
abhängig, dass dieser rechtzeitig <strong>de</strong>n Rücktritt<br />
bzw. die Kündigung erklärt.<br />
Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung<br />
– die Leistungsfreiheit – treten nicht automatisch<br />
kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun <strong>de</strong>s<br />
Versicherers ein. Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r vertraglich<br />
ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt<br />
<strong>de</strong>shalb von einer Entschließung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ab, die gegenüber <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
zu erklären ist (BGH, Urt. vom 26.01.2005,<br />
Az. V ZR 239/03).<br />
Die Regressbegrenzung in <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
Wenn <strong>de</strong>r Versicherer infolge einer Obliegenheitsverletzung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers leistungsfrei<br />
ist und als Folge davon gegen diesen<br />
einen Anspruch darauf hat, die <strong>de</strong>m geschädigten<br />
Dritten bereits geleisteten Aufwendungen erstattet<br />
zu bekommen, kann dies leicht sehr teuer<br />
wer<strong>de</strong>n. Um eine Existenzvernichtung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, müssen die Versicherungen<br />
ihre Regressfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Höhe nach<br />
begrenzen. Sofern <strong>de</strong>r gesamte von <strong>de</strong>r Versicherung<br />
zu regulieren<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>n nicht geringer ist –<br />
in diesem Falle wäre <strong>de</strong>r Regress auf die Scha<strong>de</strong>nshöhe<br />
begrenzt – gelten folgen<strong>de</strong> Höchstbeträge:<br />
• Bei Obliegenheitsverletzung vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall:<br />
5.000 Euro.<br />
• Bei Obliegenheitsverletzung im bzw. nach<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsfall ist die Regressbegrenzung<br />
abgestuft:<br />
• Bei einer beson<strong>de</strong>rs schwerwiegen<strong>de</strong>n vorsätzlich<br />
begangenen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsregress auf 5.000 Euro begrenzt.<br />
• Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung<br />
nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall beträgt<br />
<strong>de</strong>rRegressbetrag höchstens 2.500 Euro.<br />
•Wur<strong>de</strong> die Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig<br />
begangen, jedoch ohne Einfluss auf die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r die<br />
Feststellung und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s zu ersetzen<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns, entfällt <strong>de</strong>r Regress gänzlich.<br />
Ein Regressbetrag von 5.000 Euro kann nur überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung<br />
vor und eine solche nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
zusammentreffen. In einem solchen Fall<br />
wer<strong>de</strong>n die Beträge addiert. Wenn z.B. <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit<br />
infolge Alkoholkonsums einen Verkehrsunfall<br />
verursacht (Regress: 5.000 Euro) und dann<br />
noch Unfallflucht begeht (Regress i.d.R.: 2.500<br />
Euro), dann beträgt <strong>de</strong>r Gesamtregress höchstens<br />
7.500 Euro.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
+++ Rechtsprechung +++<br />
Schädiger Schädiger eines eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalls scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig für für Verstoß<br />
Verstoß<br />
gegen gegen gegen Vorfahrtsrecht Vorfahrtsrecht Vorfahrtsrecht auf auf (Messe-)Parkplatz<br />
(Messe-)Parkplatz<br />
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen <strong>de</strong>n Schädiger einen<br />
Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz, wenn er sich auf sein Vorfahrtsrecht<br />
berufen kann. Der Schädiger muss auch auf einem (Messe-)<br />
Parkplatz <strong>de</strong>n Grundsatz „rechts vor links“ beachten, wenn ausdrücklich<br />
die Geltung <strong>de</strong>r StVO angeordnet ist. Der Geschädigte muss sich<br />
jedoch die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen, wenn die<br />
Umfallumstän<strong>de</strong> nicht eine <strong>de</strong>rart überwiegen<strong>de</strong> Haftung <strong>de</strong>s<br />
Schädigers rechtfertigen.<br />
(OLG Celle, Urteil vom 08.08.2006, 14 U 36/06)<br />
Grenzen Grenzen Grenzen für für „Führerscheintourismus“ „Führerscheintourismus“ „Führerscheintourismus“ bei bei rechtsmissbräuchlichem<br />
rechtsmissbräuchlichem<br />
Han<strong>de</strong>ln Han<strong>de</strong>ln<br />
Han<strong>de</strong>ln<br />
Dem so genannten Führerscheintourismus in an<strong>de</strong>re Mitgliedstaaten<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union sind Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich<br />
han<strong>de</strong>lt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen.<br />
Zwar gilt ein in Tschechien erworbener Führerschein grundsätzlich<br />
auch in Deutschland. Im Einzelfall kann es einem EU-<br />
Führerscheininhaber aber verwehrt sein, sich auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r<br />
gegenseitigen Anerkennung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis zu berufen. Dies gilt<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn er so das Erfor<strong>de</strong>rnis umgeht, ein positives<br />
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.<br />
(Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006, 2 EO 240/06)<br />
Verletzung Verletzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht bei bei Anmietung Anmietung eines eines Miet- MietMiet- wagens wagens zu zu teurem teurem Unfallersatztarif<br />
Unfallersatztarif<br />
Ein Geschädigter verletzt seine Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungspflicht, wenn er<br />
einen Monat nach <strong>de</strong>m Unfall einen Mietwagen nach <strong>de</strong>m teureren<br />
Unfallersatztarif anmietet. Er han<strong>de</strong>lt dann nicht vorwiegend in einer<br />
Notsituation, in welcher die Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>s Unfallgegners<br />
we<strong>de</strong>r bekannt noch zu erreichen war, so dass es ihm zuzumuten<br />
ist, nach Aufklärung durch das Mietwagenunternehmen, vor<br />
Anmietung eines Fahrzeugs zum teureren Unfallersatztarif die gegnerische<br />
Haftpflichtversicherung zu konsultieren.<br />
(AG Essen, Urteil vom 27.06.2006, 11 C 151/05)